Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Ingenieur

  • Ingenieurin: Freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte?

    Meine Mandantin – eine Ingenieurin – hatte im Zuge eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens freiberufliche Einkünfte nacherklärt. Diese Einkünfte wurden vom Finanzamt aber in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Folge waren u. a. Gewerbesteuermessbetragsbescheide und eine entsprechende Gewerbesteuerpflicht meiner Mandantin.

    Im Einspruchsverfahren gelang es durch Vorlage von Nachweisen zur Ausbildung meiner Mandantin das Finanzamt davon zu überzeugen, dass tatsächlich freiberufliche Einkünfte i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegen. Das Finanzamt hob die Gewerbesteuermessbetragsbescheide wieder auf.

  • Flugzeugingenieure nach wie vor im Visier der Steuerfahndung

    Es geht um ausländische Flugzeugingenieure, die als „Freelancer“ am Flughafen Leipzig/Halle (Schkeuditz) Transportflugzeuge warten. Meinen ersten Fall hatte ich bereits 2012, aber noch immer kommen neue Mandanten damit zu mir.

    Die Betroffenen haben im Wesentlichen die gleichen (drei) Probleme:

    (1) In ihrem „Freelancer Contract“ steht ein niedrigerer als der tatsächlich gezahlte Stundensatz, die Einnahmen waren also tatsächlich höher als auf dem Papier. Die Differenz wurde nicht versteuert. Das Finanzamt fordert für viele Jahre rückwirkend Einkommensteuer nach. Dagegen lässt sich meist nicht wirklich etwas einwenden. Allerdings ist die Festsetzungsverjährung genau zu prüfen.

    (2) Die Betroffenen haben ursprünglich steuerfreie Umsätze (§§ 4 Nr. 2; 8 Abs. 2 UStG) erklärt. Das Finanzamt schwenkt Jahre später um und ist jetzt der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vorliegen. Daher wird auch Umsatzsteuer nachgefordert. Hierüber kann und sollte man streiten, zumal es dazu neuere EuGH-Rechtsprechung und ein aktuelles BMF-Schreiben gibt. – Zuvor ist jedoch die grundlegende Frage zu untersuchen, ob die „Freelancer“ tatsächlich Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts oder nicht vielmehr abhängig Beschäftigte sind.

    (3) Im Vorfeld wird meist ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet (Verdacht der Hinterziehung von Einkommen- und Umsatzsteuer). Solche Strafverfahren konnte ich bisher für meine Mandanten durch Einstellung gemäß § 153 StPO oder § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage erledigen.

  • Bestimmte IT-Fachleute sind Freiberufler

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in 3 Urteilen vom 22.09.2009 entschieden, dass bestimmte IT-Fachleute als Freiberufler und nicht als Gewerbetreibende anzusehen sind.

    So könne ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben, wenn er Betriebs- und Datenübertragungssysteme einrichtet und betreut (Az. VIII R 63/06) oder als Leiter von IT-Projekten tätig ist (Az. VIII R 79/06). Auch ein als Systemadministrator tätiger Diplom-Ingenieur für technische Informatik könne einen freien Beruf ausüben (Az. VIII R 31/07).

    Wesentlicher Grund für den Streit darüber, ob freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte vorliegen: Freiberufler sind mit ihren Einkünften aus selbständiger Tätigkeit – anders als Gewerbetreibende – nicht gewerbesteuerpflichtig.

    @ BFH, Urteil vom 22.09.2009, VIII R 63/06

    @ BFH, Urteil vom 22.09.2009, VIII R 79/06

    @ BFH, Urteil vom 22.09.2009, VIII R 31/07

    Fundstelle(n): BFH/NV 2010, 497; 2010, 499 und 2010, 500

    Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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