Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Hinweis

  • Einziehungsentscheidung: Vorheriger gerichtlicher Hinweis erforderlich

    In einem früheren Beitrag berichtete ich über eine Entscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2020, wonach vor Erlass einer Einziehungsentscheidung ein ausdrücklicher gerichtlicher Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 Nr. 1 der Strafpozessordnung (StPO) erteilt werden muss, wenn die (mögliche) Einziehung weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss erwähnt wird. Wird der erforderliche Hinweis nicht erteilt, ist die Einziehungsentscheidung in der Revision aufzuheben.

    Auch der 3. Strafsenat des BGH schließt sich dem an (Beschluss vom 16.10.2024, 3 StR 312/24). Das Gericht muss ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einziehung des Wertes von Taterträgen hinweisen, selbst wenn die der Einziehung zugrunde liegenden Tatsachen bereits in der Anklage enthalten sind, die Einziehung aber nicht ausdrücklich erwähnt wird. Es reiche aus, dass sich der Angeklagte bei einem korrekten Hinweis auf die Einziehung möglicherweise erfolgreicher hätte verteidigen können.

  • Keine Vertagung einer mündlichen Verhandlung, wenn Hinweis schon vorher erteilt wurde

    Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht findet grundsätzlich nur ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt und im Normalfall wird die Sache noch am selben Tag entschieden (vgl. § 104 FGO). Die beispielsweise im Zivilprozess üblichen Schriftsatzfristen, innerhalb derer man auch noch nach der mündlichen Verhandlung Argumente vorbringen kann, gibt es im Finanzgerichtsprozess nicht.

    In bestimmten Fällen – „aus erheblichen Gründen“, wie es in § 227 Abs. 1 ZPO heißt (§ 155 FGO verweist auf diese Vorschrift) – ist jedoch eine mündliche Verhandlung zu vertagen. Das betont der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung.

    „Weist das FG in der mündlichen Verhandlung auf rechtliche Überlegungen hin, die angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs überraschend sind, muss es den Beteiligten Gelegenheit geben, sich dazu äußern zu können. Ist eine Stellungnahme noch innerhalb der mündlichen Verhandlung nicht möglich, ist zu vertagen, wenn der Beteiligte einen entsprechenden Antrag stellt … Es ist im Rahmen seiner Ermessensentscheidung insbesondere dann zur Vertagung verpflichtet, wenn die Entscheidung nur aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgen könnte, zu denen den Beteiligten bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden war …“

    Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall aber nicht vor, weil der Berichterstatter dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits vor dem Termin einen schriftlichen rechtlichen Hinweis gab und diesen rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung lediglich wiederholte. Daher war der rechtliche Hinweis nicht überraschend, vielmehr habe sich der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter darauf einstellen können und müssen.

    BFH, 04.05.2021, VIII B 97/20

  • Steuerberaterhaftung bei unterlassenem Hinweis auf anhängige Verfassungsbeschwerde

    Das Landgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 29.07.2013 (Az. 27 O 128/12), dass ein Steuerberater verpflichtet ist, seinen Mandanten auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde hinzuweisen, die im Erfolgsfall die Steuerlast des Mandanten reduziert oder vermieden hätte. Die Hinweispflicht besteht zumindest dann, wenn für den Berater ein konkreter Anlass für einen solchen Hinweis besteht. (mehr …)