AdV-Gegenstandswert: 25 % beim 6. Senat des Sächsischen Finanzgerichts
An anderer Stelle wies ich darauf hin, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung bei Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) als Streitwert weiterhin (nur) 10 % des Hauptsachestreitwertes ansetzt. Einige Finanzgerichte sehen das anders und setzen – analog zu Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten – den Streitwert bzw….
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