Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Gewerbesteuer

  • Einziehung von Bestechungsgeldern: Keine Doppelbelastung

    Einnahmen bzw. Umsätze in Form von Bestechungsgeldern unterliegen der Einziehung (§ 73ff. StGB). Da Bestechungsgelder steuerpflichtig sind (vgl. § 40 AO: „Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches … Verbot … verstößt.“), fallen darauf ggf. Einkommensteuer / Körperschaftsteuer, Umsatz- und Gewerbesteuer an. Auch die hinsichtlich der entstandenen Steuern ersparten Aufwendungen unterliegen der Einziehung.

    In solchen Fällen ist zu beachten, dass – neben den erhaltenen Bestechungsgeldern – nicht noch zusätzlich (kumulativ) die ersparten Aufwendungen für die auf die Bestechungsgelder entfallenden Steuern eingezogen werden.

    BGH, 10.08.2021, 1 StR 399/20 m. w. N.

    „Würde nebeneinander sowohl das aus den Bestechungstaten Erlangte als auch der Wert der ersparten Aufwendungen für die wegen des Zuflusses entstandenen Steuern eingezogen, unterläge ein höherer als der insgesamt zugeflossene Betrag der Einziehung. Solches wäre mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren, wonach es durch Besteuerung und Vermögensabschöpfung nicht zu einer doppelten Belastung des Täters kommen darf …“

    Beispiel (vereinfacht)

    Der Beschuldigte erhält 10.000 € Bestechungsgelder, die er in seiner Einkommensteuererklärung verschweigt. Sein individueller Einkommensteuersatz soll 30 % betragen.

    Es wäre unzulässig, 10.000 € (Bestechungsgelder) und zusätzlich noch 3.000 € (ersparte Aufwendungen für die verkürzte Einkommensteuer) einzuziehen.

  • Ingenieurin: Freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte?

    Meine Mandantin – eine Ingenieurin – hatte im Zuge eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens freiberufliche Einkünfte nacherklärt. Diese Einkünfte wurden vom Finanzamt aber in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Folge waren u. a. Gewerbesteuermessbetragsbescheide und eine entsprechende Gewerbesteuerpflicht meiner Mandantin.

    Im Einspruchsverfahren gelang es durch Vorlage von Nachweisen zur Ausbildung meiner Mandantin das Finanzamt davon zu überzeugen, dass tatsächlich freiberufliche Einkünfte i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegen. Das Finanzamt hob die Gewerbesteuermessbetragsbescheide wieder auf.

  • Gewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden „Vorgesellschaft“

    Der BFH hat mit Urteil vom 24.01.2017, Az. I R 81/15 zur Gewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft vor ihrer Eintragung ins Handelsregister entschieden. Demnach unterliegt eine vermögensverwaltend tätige Kapitalgesellschaft schon vor ihrer Eintragung in das Handelsregister (so genannte Vorgesellschaft) der Gewerbesteuer, wenn sie schon in dem Zeitraum zwischen Gründung und Handelsregistereintragung vermögensverwaltende Tätigkeiten entfaltet, die über den Kreis bloßer Vorbereitungshandlungen hinausgehen.

  • Steuerverkürzung: Steuervorauszahlungen und Kompensationsverbot

    Bei der Berechnung einer Steuerverkürzung im Sinne von § 370 Abs. 4 S. 1 AO taucht die Frage auf, ob Steuervorauszahlungen zu berücksichtigen (anzurechnen) sind oder ob diese dem so genannten Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 S. 3 AO) unterliegen und daher unberücksichtigt bleiben müssen.

    Rechtsprechung existiert hierzu – wie es scheint – nicht. In der steuerstrafrechtlichen Literatur (Ransiek in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 Rn. 527; Simon/Wagner, Steuerstrafrecht, S. 73) wird jedoch die Auffassung vertreten, dass für die Anrechnung von ESt-Vorauszahlungen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG das Kompensationsverbot nicht eingreift, die Vorauszahlungen also bei der Verkürzungsberechnung zu berücksichtigen sind.

    Gleiches dürfte dann aber auch für die KSt- und die GewSt-Vorauszahlungen gelten. Für die Anrechnung von KSt-Vorauszahlungen auf die KSt-Schuld verweist § 31 Abs. 1 S. 1 KStG auf § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Für die GewSt-Vorauszahlungen ist in § 20 Abs. 1 GewStG eine vergleichbare zwingende Anrechnung der GewSt-Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuerschuld vorgesehen.

  • Vortrag zur Scheinselbständigkeit aus steuer(straf)rechtlicher Sicht

    Am 08.06.2017 hielt ich einen Vortrag zum Thema „Scheinselbständigkeit aus steuer(straf)rechtlicher Sicht.“ Zunächst erörterte ich die Abgrenzungskriterien zwischen Selbständigkeit und Unselbständigkeit im Steuerrecht. Danach ging ich auf die Folgen (nachträglich festgestellter) Scheinselbständigkeit bei der Einkommensteuer/Lohnsteuer, der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer ein.

    Der Vortrag fand im Rahmen einer gemeinsamen Fortbildungsveranstaltung der Fachkreise Arbeitsrecht und Steuerrecht (Leipziger Anwaltverein) sowie des Netzwerkes sozialrechtlich tätiger und interessierter Rechtsanwälte in der Region Leipzig statt.

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  • VG Münster: Kein Erlass der Gewerbesteuer auf Grundlage des Sanierungserlasses

    Das VG Münster entschied mit Urteil vom 21.05.2014, Az. 9 K 1251/11, eine Gemeinde dürfe ermessensfehlerfrei einen Antrag auf Erlass der Gewerbesteuer mit der Begründung ablehnen, dass eine Bindung an den sog. Sanierungserlass nicht bestehe. Der Gesetzgeber habe mit Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a. F. eine Härte für den Steuerpflichtigen bewusst in Kauf genommen.

    Im Streitfall wurde Berufung eingelegt (OVG Münster, Az. 14 A 1337/14).

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  • Sanierungsgewinne und Gewerbesteuer

    Wiese und Lukas vertreten in einem aktuellen Aufsatz mit dem Titel „Sanierungsgewinne und Gewerbesteuer – Zuständigkeit der Finanzämter für Billigkeitsmaßnahmen nach § 184 AO idF ZKAnpG – Zugleich Anmerkungen zur Kurzinformation der OFD NRW v. 6.2.2015“ (DStR 2015, 1222), die Auffassung, dass auch im Bereich der Gewerbesteuer die Finanzämter – und nicht die Gemeinden – für Billigkeitsmaßnahmen auf Basis des sog. Sanierungserlasses zuständig sind.

    Derzeit ist aber ohnehin fraglich, ob der sog. Sanierungserlass „hält“.

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  • Gewerbesteuerschulden einer GbR: Vollstreckung beim Gesellschafter rechtswidrig

    Wenn Finanzämter oder – wie im Streitfall: Städte und Gemeinden – Steuern eintreiben, brauchen Sie dazu keine Erlaubnis eines Gerichts. Der Normalbürger, der bei seinem Schuldner vollstrecken will, benötigt einen gerichtlichen Vollstreckungstitel, z. B. ein Urteil. Dem gegenüber haben die Finanzämter, Städte und Gemeinden das Privileg, sich selbst einen Vollstreckungstitel – einen Steuerbescheid – zu erstellen und diesen auch gleich selbst zu vollstrecken. Dabei kann einiges schief gehen, wie der folgende Fall zeigt.

    Kontenpfändung durch Gemeinde

    Eine neue Mandantin kam zu mir und teilte mit, die Gemeindeverwaltung habe ihre Konten (Privatkonto und Geschäftskonto) gepfändet. Warum genau, wusste sie nicht. Meine Sachverhaltsermittlung ergab, dass wegen Gewerbesteuerschulden für 2007 und 2008 einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vollstreckt wird. An der GbR war meine Mandantin zu 50 % beteiligt. Die GbR besteht seit 2009 nicht mehr, vielmehr wird sie als Einzelunternehmen fortgeführt.

    Kontaktaufnahme mit der Gemeindeverwaltung

    Ich fragte bei der Gemeindeverwaltung nach. Dort erhielt ich die Auskunft, dass auf Grundlage des Gewerbesteuermessbetragsbescheides des Finanzamtes und des Gewerbesteuerbescheides, beide gerichtet an die GbR, vollstreckt wird. Meine Mandantin hafte doch als Gesellschafterin für diese Steuerschulden.

    Ich entgegnete, dass meine Mandantin aber nicht die GbR, sondern eine natürliche Person sei. Steuerschuldner der Gewerbesteuer sie die GbR und nicht meine Mandantin. Haftung für Steuerschulden sei etwas anderes, als Steuern zu schulden. Daher könne die Gemeinde aus einem Bescheid, der an eine GbR als Steuerschuldner gerichtet ist, nicht gegen den Gesellschafter vollstrecken.

    Außergerichtlich ließ sich die Gemeinde nicht von der Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens überzeugen. Daher war es erforderlich, ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht zu führen.

    Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig

    Das Verwaltungsgericht Leipzig bestätigte mit Beschluss vom 02.06.2015, Az. 6 L 182/15, meine Auffassung, dass die Kontenpfändung rechtswidrig war. Es fehle „am zugrundeliegenden vollstreckbaren Verwaltungsakt gegen die Antragstellerin“ (= meine Mandantin). Schuldnerin der Gewerbesteuer sei die GbR. Gesellschafter der GbR hafteten zwar für die Steuerschulden der GbR. Sie könnten dafür aber nur durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Eine unmittelbare Vollstreckung aus dem Gewerbesteuerbescheid gegenüber der GbR sei unzulässig. Dieser Mangel sei „nicht heilbar und getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind aufzuheben“.

    Zwar habe die Gemeinde im laufenden Gerichtsverfahren einen solchen Haftungsbescheid erlassen (offensichtlich hat man dort dazugelernt, Anm. durch mich). „Die Nachholung der Vollstreckungsvoraussetzung … heilt den Fehler [jedoch] nicht und macht die Vollstreckungsmaßnahme auch nicht nachträglich rechtmäßig“, so das Verwaltungsgericht.

    Das Verwaltungsgericht gab meinem Antrag statt und bürdete der Gemeinde die Kosten des Verfahrens auf. Zwischenzeitlich kam die Gemeinde dem Gerichtsbeschluss nach und hob die Kontenpfändung auf.