Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Geschäftsführer

  • Finanzamt hebt Haftungsbescheid zu Säumniszuschlägen einer GmbH ersatzlos auf

    Das Finanzamt erließ gegen meinen Mandanten – ein ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH – einen Haftungsbescheid gestützt auf §§ 69, 34 der Abgabenordnung für ca. 35.000 € Säumniszuschläge, die seine GmbH (angeblich) schuldete.

    Säumniszuschläge zahlungsverjährt

    Gegen den Haftungsbescheid legte ich für meinen Mandanten Einspruch ein. Darin machte ich geltend, dass die Säumniszuschläge bereits zahlungsverjährt seien. Darüber hinaus sei für den Haftungsbescheid schon Festsetzungsverjährung eingetreten. Daher dürfe das Finanzamt keinen Haftungsbescheid mehr erlassen.

    Nachdem das Finanzamt auf meinen Antrag hin zunächst die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides verfügte, wurde der Haftungsbescheid einige Monate später ersatzlos aufgehoben.

    Abrechnungsbescheid nicht mehr erforderlich

    Flankierend beantragte ich einen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) und begehrte die Feststellung, dass die Säumniszuschläge zahlungsverjährt seien. Das Finanzamt teilte jedoch schriftlich mit, dass unstreitig Zahlungsverjährung eingetreten sei.

    Praxis-Tipp

    Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes und werden nicht durch einen Bescheid festgesetzt. Sie unterliegen einer eigenen Zahlungsverjährung (§§ 228ff. AO; grundsätzlich 5 Jahre), unabhängig von der Verjährung der Hauptforderung. Wenn das Finanzamt – wie im geschilderten Fall – die Säumniszuschläge nicht rechtzeitig einfordert (z. B. durch Übersendung einer Rückstandsaufstellung mit Zahlungsaufforderung, vgl. § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 AO), sind diese zahlungsverjährt, obwohl die Hauptforderung noch nicht verjährt ist. – Die Zahlungsverjährung ist durch einen Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides (§ 218 Abs. 2 AO) geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass „Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche“ aus dem Steuerschuldverhältnis „betreffen“, vorliegen. Wenn das Finanzamt schriftlich bestätigt, dass unstreitig Zahlungsverjährung eingetreten ist, dann besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr auf Erlass des Abrechnungsbescheides.
  • Zweckwidrig verwendete Kautionen als verdeckte Gewinnausschüttungen? – Finanzamt setzt Vollziehung im Finanzgerichtsverfahren aus

    Es kommt nicht so häufig vor, dass man einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht stellt und Akteneinsicht beantragt, das Finanzamt aber nicht die Akten ans Gericht übersendet, sondern sogleich die erstrebte Aussetzung der Vollziehung gewährt. So aber geschehen in einem aktuellen Fall.

    Zweckwidrig verwendete Kautionen als verdeckte Gewinnausschüttung?

    Nach einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH habe Mietkautionen zweckwidrig verwendet. Dies stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

    Ich erhob Einspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Nach meiner Auffassung gehören die Kautionen nicht zum Betriebsvermögen der GmbH, können also keine Gewinnauswirkung haben. Daher komme insoweit auch keine Ausschüttung eines Gewinns in Betracht, weder offen noch verdeckt.

    Interessanterweise gewährte das Finanzamt die AdV auf Ebene der GmbH, nicht dagegen beim Einkommensteuerbescheid des Gesellschafter-Geschäftsführers.

    Erledigung des Rechtsstreits, Finanzamt trägt Kosten

    Nach Ablehnung des AdV-Antrags durch das Finanzamt beantragte ich für den Gesellschafter-Geschäftsführer die AdV beim Sächsischen Finanzgericht. Das Finanzamt half aber sofort nach Antragstellung ab und gewährte selbst die AdV. Dadurch hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und das Finanzamt muss die Kosten des Verfahrens tragen.

  • Verurteilung wegen Steuerhinterziehung schließt (weitere) Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer nicht aus

    Immer wieder ist zu hören und zu lesen, dass der GmbH-Geschäftsführer durch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG von seinem Amt als Geschäftsführer ausgeschlossen sei. Das ist jedoch falsch.

    Steuerhinterziehung (§ 370 AO) gehört nicht zu den Katalogstraftaten des § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG. Insolvenzverschleppung, (Subventions-)Betrug und Untreue sind dort beispielsweise ausdrücklich genannt, aber eben nicht Steuerhinterziehung. Der Katalog ist abschließend.

    Denkbar ist nur, dass aufgrund der Steuerhinterziehung ein Berufs- oder Gewerbeverbot ausgesprochen wurde. Dann kommt der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG in Betracht. Das ist in der Praxis aber eher selten.

  • Freispruch im Steuerstrafverfahren – Finanzamt hebt Haftungsbescheid auf

    Steuerstrafverfahren wegen (angeblicher) Scheinrechnungen

    Meinem Mandanten, Geschäftsführer einer GmbH, wurde im Steuerstrafverfahren vorgeworfen, zu Unrecht Vorsteuerbeträge in Höhe von ca. 620.000 € aus Scheinrechnungen geltend gemacht zu haben. Hintergrund waren Geschäfte über hochwertigen Metallschrott. Der Tatvorwurf hat sich jedoch nicht bestätigt. Am Ende wurde der Geschäftsführer rechtskräftig freigesprochen.

    Einspruch erfolgreich

    Im Steuerstrafverfahren wurde mein Mandant von einem Anwaltskollegen verteidigt. Parallel hatte das Finanzamt meinen Mandanten aber mittels Haftungsbescheid gemäß §§ 69, 34 AO in Anspruch genommen. Daher kam ich ins Spiel. Ich legte Einspruch gegen den Haftungsbescheid ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die auch gewährt wurde. Im Wesentlichen machte ich geltend, dass der Haftungstatbestand nicht erfüllt sei. Nachdem das Steuerstrafverfahren mit Freispruch endete, ließ sich das Finanzamt dazu bewegen, auch den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

    Praxis-Tipp

    Denkbar wäre auch eine Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO (Steuerhinterziehung) gewesen. Allerdings setzt § 71 AO Vorsatz voraus, wovon offenbar noch nicht einmal das Finanzamt ausging. Für eine Haftung nach § 69 AO genügt dagegen grobe Fahrlässigkeit.

  • Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht: Zwischen GmbH und Geschäftsführer unterscheiden

    Entbindet der Insolvenzverwalter den (ehemaligen) Steuerberater einer GmbH von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht, so wirkt diese Entbindung nicht zugleich auch für die formellen oder faktischen Geschäftsführer der GmbH, wenn diese ebenfalls Mandanten des Steuerberaters waren. Das entschied das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 08.12.2016, Aktenzeichen: 1 Ws 334/16) auf die Beschwerde eines Steuerberaters.

    Der Steuerberater war in einem Steuerstrafverfahren gegen den formuellen und den faktischen Geschäftsführer einer GmbH als Zeuge geladen und durch den Insolvenzverwalter der GmbH von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbunden worden. Eine direkte Entbindung durch den formellen oder den faktischen Geschäftsführer lag jedoch nicht vor. Gleichwohl sollte der Steuerberater als Zeuge vernommen werden. Die Vorinstanz (LG) ordnete gegen den Steuerberater, der sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berief, ein Ordnungsgeld und Erzwingungshaft an. Das LG war der Auffassung, dass die Entbindung durch den Insolvenzverwalter genüge. Zu Unrecht, wie das OLG entschied.

  • Mindestlohnunterschreitung in der Fleischbranche: Strafverfahren mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt

    Nach einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung wurde einem Mandanten, Geschäftsführer einer in der Fleischbranche tätigen GmbH, vorgeworfen, er habe den laut Tarifvertrag für die Fleischwirtschaft festgelegten Mindestlohn bei der Lohnzahlung unterschritten. Mein Mandant habe sich daher gemäß § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) strafbar gemacht. Das Hauptzollamt eröffnete ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und gab die Sache an die Staatsanwaltschaft ab.

    Kein Vorsatz

    Im Ermittlungsverfahren trug ich vor, dass meinem Mandanten zum jeweiligen Tatzeitpunkt nicht bewusst gewesen sei, dass es für die Fleischwirtschaft einen Tarifvertrag gab und dass dieser durch Verordnung vom 30.07.2014 für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dafür würden mehrere Indizien sprechen.

    Sozialversicherungsrechtlich möge dies ohne Relevanz sein. § 266a StGB setze jedoch vorsätzliches Handeln voraus (§ 15 StGB) und daran fehle es hier. Mein Mandant habe vielmehr einem Tatumstandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Beiträge … vorenthält“ im Sinne von § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB unterlegen. Wer nicht wisse, dass aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags tatsächlich höhere Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind, der habe auch subjektiv keine Vorstellung davon, dass er „Beiträge … vorenthält“.

    Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht, aber OWi-Verfahren

    Ein hinreichender Tatverdacht liege somit nicht vor. Ich regte daher an, das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht einzustellen. Dem kam die Staatsanwaltschaft auch nach.

    Allerdings wurde aufgrund der Mindestlohnunterschreitung nunmehr ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen meinen Mandanten eingeleitet (Verdacht des Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 AEntG), das noch nicht abgeschlossen ist.

  • Steuerberater muss nicht auf Pflicht zur Prüfung der Insolvenzreife hinweisen

    Ein Steuerberater muss bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz einer GmbH nicht darauf hinweisen, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, zu prüfen, ob Insolvenzreife besteht. Das Dauermandat mit einer GmbH begründe bei üblichem Zuschnitt keine solche Hinweispflicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 07.03.2013, Az. IX ZR 64/12, entschieden.

    Es ist

    „… nicht Aufgabe des mit der allgemeinen steuerlichen Beratung der GmbH beauftragten Beraters, die Gesellschaft bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz darauf hinzuweisen, dass es die Pflicht des Geschäftsführers ist, eine Überprüfung vorzunehmen oder in Auftrag zu geben, ob Insolvenzreife eingetreten ist und gegebenenfalls gemäß § 15a InsO Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden muss. Anders als bei einem ausdrücklichen Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens … besteht eine solche Pflicht bei einem allgemeinen steuerrechtlichen Mandat nicht.“

  • Kein Vorsteuerabzug der GmbH aus Strafverteidigerkosten des Geschäftsführers

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urt. v. 21.02.2013, Az. C-104/12, entschieden, dass einer GmbH kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten zusteht, die in einem Strafverfahren gegen ihren Geschäftsführer entstanden sind. (mehr …)

  • Betriebs-PKW vertragswidrig genutzt – verdeckte Gewinnausschüttung oder Arbeitslohn?

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, die nachhaltige „vertragswidrige“ private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stets als vGA zu beurteilen sei. Unterbinde die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, könne dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedürfe der wertenden Betrachtung im Einzelfall.

    @ BFH, Urteil vom 11.02.2010, VI R 43/09

    Fundstelle(n): BFH/NV 2010, 1016

    Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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