Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Pflichtwidrigkeit als besonderes persönliches Merkmal
Im Fall einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung richtet sich die Strafe des Gehilfen zwar nach der Strafdrohung für den (Haupt-)Täter der Steuerhinterziehung (§ 27 Abs. 2 S. 1 StGB). Die Strafe des Gehilfen ist aber zwingend gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB…
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