Fremdvergleich auch bei nicht beherrschter Personengesellschaft
Die Grundsätze über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahestehenden Personen (insbesondere „Fremdvergleich“) sind nach bisheriger Rechtsprechung anzuwenden bei Verträgen zwischen dem Steuerpflichtigen und einer Personengesellschaft, die von einem Angehörigen des Steuerpflichtigen beherrscht wird.