Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Finanzgericht

  • Seminar zu Rechtsbehelfen bei Außenprüfungen (Betriebsprüfungen)

    Am 11.11.2014 nahm ich am Seminar „Außenprüfungen und verfahrensrechtliche Möglichkeiten eines Steuerberaters“ mit folgenden Themen teil:

    • Steuerliche Außenprüfung als Maßnahme des Steuerfestsetzungsverfahrens
    • Behördliche Rechtsbehelfe
    • Gerichtliche Rechtsbehelfe
    • Vorläufiger Rechtsschutz im behördlichen und gerichtlichen Verfahren
    • Außenprüfung und Steuerstrafverfahren
    • Ausblick zu den verschärften Regelungen der Selbstanzeige ab 01.01.2015

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  • Fachkreis Steuerrecht: Vortrag zum Sanierungserlass

    Am 11.11.2014 traf sich der Fachkreis Steuerrecht des Leipziger Anwaltvereins. Kollege Rechtsanwalt Thomas Golzer aus Leipzig hielt einen Vortrag zum Thema “Der Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung nach Maßgabe des Sanierungserlasses – Darstellung anhand eines praktischen Falls”.

    Anhand seiner Beratungspraxis stellte er die Grundzüge der steurlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen dar und berichtete über Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung des Sanierungserlasses. Kollege Golzer verwies auch auf Entscheidungen des Sächsischen Finanzgerichts, wonach der Sanierungserlass als verfassungswidrig angesehen wird.

  • 9. Leipziger Steuerfachtag

    Am 20.09.2014 nahm ich am 9. Leipziger Steuerfachtag teil. Themen des Seminars:

     

    • Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Steuerstrafrecht (Prof. Dr. Markus Jäger)
    • Haftung gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Prof. Dr. Peter Zaumseil)
    • Aktuelle Entwicklungen zur Besteuerung in der Sanierung/Krise/Insolvenz (Prof. Dr. Christoph Uhländer)
    • Die Rechtsbehelfe im finanzgerichtlichen Prozess (Henrik Stutzmann)
    • Aktuelle Rechtsprechung (Franz Taraschka)

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  • Vortrag zum Steuerstrafrecht

    Am 10.09.2014 nahm ich am Vortrag „Aktuelle Entwicklungen im Steuerstrafrecht“ teil. Einen wesentlichen Teil nahmen die geplanten Änderungen bei der Selbstanzeige ein.

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  • Selbstanzeige: „5 vor 12“!

    Zum 01.01.2015 sollen Änderungen (Verschärfungen) der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung in Kraft treten. Am 27.08.2014 wurde der zugehörige Referentenentwurf veröffentlicht.

    Wer „reinen Tisch machen“ will, sollte sich also schnellstmöglich beraten lassen, damit diese noch vor dem 01.01.2015 im Finanzamt eingeht. Zu beachten ist etwa, dass das Besorgen von Bankunterlagen und deren Auswertung bzw. Aufbereitung einige Monate dauern kann.

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  • Fachkreis Steuerrecht: Vortrag zum Umwandlungs(steuer)recht

    Am 04.09.2014 traf sich der Fachkreis Steuerrecht des Leipziger Anwaltvereins. Kollege Rechtsanwalt Liva aus Leipzig hielt einen Vortrag zum Thema „Fallbezogene Einführung zum Umwandlungs(steuer)recht am Beispiel der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH“.

    Anhand eines aktuellen Falls aus der Beratungspraxis des Kollegen stellte er die Grundzüge des Umwandlungsrechts und Umwandlungssteuerrechts dar und gab Empfehlungen für die Gestaltungsberatung.

  • Seminar zur Reform der Selbstanzeige u. a.

    Am 04.09.2014 nahm ich an einem Seminar zum Thema „Verfahrensrechtliche Grenzen und Chancen für den Steuerberater“ teil. Themen waren u. a. die geplante Reform der Selbstanzeige zum 01.01.2015, die Haftung des Steuerhinterziehers gemäß § 71 AO, die Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO sowie der Erörterungstermin im Einspruchsverfahren und im Finanzgerichtsprozess.

     

     

     

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  • Steuerberaterhaftung bei unterlassenem Hinweis auf anhängige Verfassungsbeschwerde

    Das Landgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 29.07.2013 (Az. 27 O 128/12), dass ein Steuerberater verpflichtet ist, seinen Mandanten auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde hinzuweisen, die im Erfolgsfall die Steuerlast des Mandanten reduziert oder vermieden hätte. Die Hinweispflicht besteht zumindest dann, wenn für den Berater ein konkreter Anlass für einen solchen Hinweis besteht. (mehr …)

  • Richtsatzsammlung 2013

    Das Bundesministerium der Finanzen hat die Richtsatzsammlung 2013 bekannt gegeben.

    Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO).

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  • AdV-Gegenstandswert: 25 % beim 6. Senat des Sächsischen Finanzgerichts

    An anderer Stelle wies ich darauf hin, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung bei Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) als Streitwert weiterhin (nur) 10 % des Hauptsachestreitwertes ansetzt. Einige Finanzgerichte sehen das anders und setzen – analog zu Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten – den Streitwert bzw. Gegenstandswert bei AdV-Verfahren mit 25 % an – so auch der 6. Senat des Sächsischen Finanzgerichts (SächsFG). (mehr …)

  • Seminar zu Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unternehmensnachfolge

    Am 04.07.2014 nahm ich am Seminar „Zivilrechtliche und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unternehmensnachfolge“ teil.

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  • Kampf um die Schätzungsbefugnis in der Schlussbesprechung

    Immer häufiger werde ich von Steuerberaterinnen und Steuerberatern als „Zweitberater“ zur Schlussbesprechung im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Mandanten hinzugezogen.

    Wenn eine (Zu-)Schätzung im Raum steht, habe ich schon mehrmals folgende Situation erlebt: Der Betriebsprüfer „umschifft“ gern Stufe 1 der Schätzung (Schätzungsanlass bzw. Schätzungsbefugnis) und kommt gleich zur Stufe 2 (Umfang/Höhe der Schätzung), indem er einen Betrag in die Runde wirft, den er gerne hätte. Wenn man als Berater darauf einsteigt und zu feilschen anfängt, ist das nicht immer die beste Wahl für den Mandanten. Damit schneidet man sich unter Umständen ohne Not zusätzliche „Verhandlungsmasse“ ab.

    Tipp: Als Berater sollte man in einer solchen Situation stattdessen den Prüfer bitten, auf Stufe 1 zurück zu gehen und zu erläutern, wo er denn überhaupt den Schätzungsanlass sieht. Häufig kommt der Prüfer dann ins Rudern. Das ist das Einfallstor für die (rechtliche) Argumentation des Beraters, der sich natürlich gründlich darauf vorbereitet hat. Je mehr man als Berater die Schätzungsbefugnis „sturmreif“ schießt, desto größer ist hinterher die Einigungsbereitschaft des Prüfers.

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