Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Finanzgericht

  • „Schnellschuss“ beim gerichtlichen AdV-Antrag als Haftungsfalle

    Vorsicht bei der Einreichung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Finanzgericht.

    Zuerst zum Finanzamt, sonst …

    Gemäß § 69 Abs. 4 S. 1 FGO ist

    „Der Antrag … nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.“

    „Behörde“ ist das Finanzamt. Bevor man einen AdV-Antrag beim Finanzgericht einreicht, muss man also zuvor einen solchen beim Finanzamt gestellt haben. Erst wenn das Finanzamt den AdV-Antrag abgelehnt hat, ist der Weg frei zum Finanzgericht.

    … ist der gerichtliche AdV-Antrag unzulässig

    Übersieht man das, ist die Finanzrechtsprechung gnadenlos: § 69 Abs. 4 S. 1 FGO wird als „Zugangsvoraussetzung“ interpretiert. Ein gerichtlicher AdV-Antrag, der ohne die erforderliche vorherige Ablehnung durch das Finanzamt eingelegt wird, ist unzulässig und wird vom Finanzgericht kostenpflichtig zurückgewiesen. Meist kommt vorher noch der Hinweis des Gerichts, man möge doch den Antrag zurücknehmen, da dieser unzulässig sei. In diesem Fall bietet sich eine (ebenfalls kostenpflichtige) Antragsrücknahme tatsächlich an.

    Haftungsfalle für den Berater

    Passiert einem Berater ein solcher Fehler – so kürzlich beim Vorberater eines Mandanten -, ist er seinem Mandanten gegenüber schadensersatzpflichtig. Insbesondere die unnütz aufgewendeten Anwalts- und Gerichtskosten sind ein ersatzfähiger Schaden.

    Ausnahmen

    Ausnahmen sieht das Gesetz nur dann vor, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und 2 FGO). Nur in diesen Fällen darf man das Finanzamt „übergehen“ und gleich zum Finanzgericht. Was eine „angemessene Frist“ ist, lässt sich nicht konkret sagen, sondern wird von der Rechtsprechung einzelfallabhängig entschieden.

  • Gerichtlicher AdV-Beschluss: Signal in beide Richtungen

    Auch wenn Einspruch gegen einen Steuer- oder Haftungsbescheid eingelegt wird, muss die streitige Steuer- oder Haftungssumme zunächst bezahlt werden. Es sei denn, man stellt (mit Erfolg) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV).

    Schnelle(re) Entscheidung

    Lehnt das Finanzamt die beantragte AdV ab, ist der Weg frei für einen AdV-Antrag beim Finanzgericht. Das ist auch schon im Einspruchsverfahren möglich. Eine Entscheidung im gerichtlichen AdV-Verfahren hat man normalerweise viel schneller auf dem Tisch als eine Entscheidung in der Hauptsache (Einspruchs- oder Klageverfahren).

    Wirkung der AdV-Entscheidung auf die Hauptsache

    Daher ist immer zu überlegen, was aus einem AdV-Beschluss für das Hauptsacheverfahren folgen würde. Zwar besteht im Klageverfahren keine Bindung des Finanzgerichts an seinen (früheren) AdV-Beschluss. Allerdings ist in der Praxis im Regelfall eine „Vorprägung“ festzustellen: Die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzgericht eine komplett andere Entscheidung trifft als in seinem AdV-Beschluss (Beispiel: der AdV-Antrag wird abgelehnt, später wird der Klage aber stattgegeben oder umgekehrt), ist sehr gering. Dazu müssten im Klageverfahren schon gänzlich neue Tatsachen und Beweismittel oder rechtliche Erwägungen auf den Tisch kommen, was eher selten der Fall ist. Meist ist die Sache schon im AdV-Verfahren ausgeschrieben.

    Praxis: Hauptsacheentscheidung orientiert sich oft an AdV-Entscheidung

    Daher erledigt sich in der Praxis mit Erlass des AdV-Beschlusses in vielen Fällen zugleich das Hauptsacheverfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren): Gibt das Finanzgericht dem AdV-Antrag statt, ist das Finanzamt häufig dazu bereit, auch dem Einspruchs- oder Klagebegehren des Steuerpflichtigen zu entsprechen und einen Abhilfebescheid zu erlassen. Lehnt das Finangericht den AdV-Antrag dagegen ab, dann ist aus Sicht des Steuerpflichtigen zu erwägen, ob man die Klage beim Finanzgericht zurück nimmt oder – wenn man noch im Einspruchsverfahren ist – die Klage gar nicht erst einlegt. Beides spart Prozesskosten.

  • Sanierungskosten vor dem Finanzgericht

    Fairer Prozess heute am Sächsischen Finanzgericht. Es wurde darüber gestritten, in welcher Höhe begünstigte Sanierungsaufwendungen anzuerkennen sind. Mit meiner Rechtsauffassung kam ich zwar nicht durch. Allerdings überraschte der Vorsitzende – zugunsten meines Mandanten – mit einer alternativen Berechnung der Sanierungsaufwendungen. Ich war genauso verblüfft wie der Vertreter des Finanzamtes. Im Ergebnis gewann der Mandant im Verhältnis 70:30. Besser als erhofft.

  • Streit um Sicherheitszuschlag: Verständigung vor dem Finanzgericht von 15 auf 5 %

    Bei einem Mandanten fand eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer bemängelte u. a. die Kassenführung und schätzte einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 15 % der Umsätze hinzu. Das Finanzamt hielt auch im Einspruchsverfahren an dem Zuschlag fest.

    Ich habe den Mandanten vor dem Finanzgericht vertreten. In der mündlichen Verhandlung gelang jetzt eine Verständigung auf einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 5 %. Im Ergebnis hat der Mandant dadurch ca. 50.000 Euro gespart.

  • Zuschätzung bei GmbH nicht automatisch verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter

    In einem Verfahren vor dem Finanzgericht auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) war u. a. die Frage streitig, ob eine Zuschätzung bei einer GmbH zugleich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) beim Gesellschafter führt.

    Betriebsprüfung bei GmbH: 15%iger Sicherheitszuschlag

    Nach einer Betriebsprüfung bei der GmbH war das Finanzamt der Meinung, dass die Buchführung der GmbH nicht ordnungsgemäß sei. Es liege (angeblich) ein Verstoß gegen die Einzelaufzeichnungspflicht vor. Deshalb schätzte der Prüfer pauschal („griffweise“) 15 % der erklärten Einnahmen bei der GmbH hinzu.

    Streitpunkt: vGA beim Gesellschafter?

    Neben Änderungsbescheiden für die GmbH erließ das Finanzamt auch Änderungsbescheide zu den Einkommensteuerbescheiden des GmbH-Gesellschafters (= mein Mandant). Darin setzte das Finanzamt – in Höhe der Zuschätzung bei der GmbH – beim Gesellschafter vGA an. Einspruch und AdV-Antrag vor dem Finanzamt waren erfolglos.

    Finanzgericht gewährt AdV

    Ich erhob für meinen Mandanten Klage zum Sächsischen Finanzgericht und beantragte dort auch AdV. Das Gericht bestätigte im AdV-Verfahren meine Auffassung, dass die bloße Zuschätzung des Sicherheitszuschlags bei der GmbH nicht ohne weiteres zu einer vGA beim Gesellschafter führen könne (SächsFG, 02.11.2017, Az. 5 V 1515/17). Insoweit setzte das Gericht die Vollziehung der angefochtenen Bescheide bis zum Abschluss des Klageverfahrens aus.

    Ausgang des Klageverfahrens

    Im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) des Gesellschafters gab dann das Finanzamt nach und half auf Basis des AdV-Beschlusses ab. D. h., der Sicherheitszuschlag bei der GmbH führte im Ergebnis tatsächlich nicht zu einer vGA beim Gesellschafter. Das Klageverfahren wurde für erledigt erklärt.

    Hinweis: Der AdV-Beschluss ist (wohl) nicht veröffentlicht. Es besteht die Möglichkeit, beim Sächsischen Finanzgericht unter Angabe des Aktenzeichens eine anonymisierte Version abzufordern.

  • „Steuerberater treffen Richter des Sächsischen Finanzgerichts“

    Am 29.08.2017 besuchte ich die Veranstaltung „Steuerberater treffen Richter des Sächsischen Finanzgerichts“, die vom Sächsischen Finanzgericht und vom Steuerberaterverband Sachsen organisiert wurde. Themen waren „Probleme der Bekanntgabe, Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; insbesondere unter dem Blickwinkel der Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens.“

    Nach zwei Kurzreferaten zur Bekanntgabe (von Steuerbescheiden) und zur Wiedereinsetzung folgte eine anregende Diskussion zu praxisrelevanten Problemen.

  • Elektronische Steuererklärung: Unzumutbarkeit bei Kleinstbetrieben

    Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied mit Urteil vom 12.10.2016, Az. 2 K 2352/15, dass die Abgabe von Steuererklärungen in elektronischer Form bei Kleinstbetrieben unzumutbar sein kann.

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.10.2016, Az. 2 K 2352/15

  • FG Münster: Kasse auf MS-Access-Basis manipulationsanfällig

    Das Finanzgericht Münster entschied durch Urteil vom 29.03.2017, 7 K 3675/13 E,G,U, dass ein auf Microsoft Access basierendes elektronisches Kassensystem anfällig für Manipulationen ist. Das Finanzamt dürfe eine solche Kassenführung verwerfen und Umsätze zuschätzen.

    Finanzgericht Münster, Urteil vom 29.03.2017, 7 K 3675/13 E,G,U

  • Grunderwerbsteuer: BFH zum „einheitlichen Erwerbsgegenstand“

    Der Bundesfinanzhof (BFH) legte mit Urteil vom 25.01.2017, Az. II R 19/15, eine neue Entscheidung zum „einheitlichen Erwerbsgegenstand“ bzw. „einheitlichen Vertragswerk“ bei der Grunderwerbsteuer vor.

    Wenn der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Bebauung gebunden sei, dann werde das erworbene Grundstück erst dann im bebauten Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn der Bauerrichtungsvertrag geschlossen wird. Der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags sei ein nachträgliches Ereignis, welches die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs dahingehend verändere, dass zu den Kosten des Grundstückserwerbs nunmehr auch die Baukosten hinzutreten.

  • FG Hamburg zu Aufzeichnungspflichten bei Eigenprostitution

    Auch bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns aus Eigenprostitution durch Einnahme-Überschussrechnung ist eine Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle erforderlich. Belege über die Betriebseinnahmen und -ausgaben sind aufzubewahren. Anderenfalls ist eine Schätzung zulässig. Die Führung eines Kassenbuchs ist dem gegenüber nicht erforderlich. Das entschied das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 16.11.2016, Az. 2 K 110/15.

    Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 16.11.2016, Az. 2 K 110/15

  • BFH zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Abmahnungen durch Mitbewerber

    Wettbewerber überziehen sich hin und wieder mit Abmahnungen (für einige scheint das auch das Hauptgeschäft zu sein). Zahlungen, die der Abgemahnte an den Abmahnenden leistet – in der Regel Ersatz der Anwaltskosten des Abmahnenden – unterliegen dabei der Umsatzsteuer und sind nicht als nicht steuerbarer Schadensersatz zu qualifizieren. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.12.2016, Az. XI R 27/14.

    Für den Abmahnenden kann es also im Nachhinein ordentlich teuer werden, wenn das Finanzamt Jahre später die Hand aufhält und aus den „Einnahmen“ aus der Abmahntätigkeit noch die Umsatzsteuer haben will.

  • BayLfSt zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen

    Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 04.07.2016 (Az. S 0335.1.1-4/2 St42) Grundsätze zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen veröffentlicht.