Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Finanzgericht

  • Betriebsprüfung post(h)um?

    Eine Betriebsprüfung ist auch dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber bereits verstorben ist und die Erben den Betrieb nicht weiterführen.

    Das entschied das Hessische Finanzgericht am 10.05.2023 (Az. 8 K 816/20). Weil die steuerlichen Pflichten mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben übergehen, müssen diese auch die Betriebsprüfung dulden.

    Beim Bundesfinanzhof ist hierzu eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig (Az. X B 73/23).

  • Schriftsatz eines Steuerberaters ans Finanzgericht per Fax ist unwirksam

    Seit dem 01.01.2023 müssen Steuerberater das besondere elektronische Steuerberaterpostfach („beSt“) verwenden, wenn sie Schriftsätze (z. B. Klageschrift oder Klagebegründung) beim Finanzgericht einreichen. Einreichung per „normaler“ Post oder per Fax ist unzulässig.

    Es komme auch nicht darauf an, ob sich der Steuerberater schon angemeldet oder ob er den Registrierungsbrief erhalten habe.

    FG Niedersachsen, 20.03.2023, 7 K 183/22 (Revision zugelassen)

    Rechtsanwälte sind seit 01.01.2022 verpflichtet, bei Gericht Schriftsätze nur noch per „beA“ einzureichen.

  • Zweckwidrig verwendete Kautionen als verdeckte Gewinnausschüttungen? – Finanzamt setzt Vollziehung im Finanzgerichtsverfahren aus

    Es kommt nicht so häufig vor, dass man einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht stellt und Akteneinsicht beantragt, das Finanzamt aber nicht die Akten ans Gericht übersendet, sondern sogleich die erstrebte Aussetzung der Vollziehung gewährt. So aber geschehen in einem aktuellen Fall.

    Zweckwidrig verwendete Kautionen als verdeckte Gewinnausschüttung?

    Nach einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH habe Mietkautionen zweckwidrig verwendet. Dies stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

    Ich erhob Einspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Nach meiner Auffassung gehören die Kautionen nicht zum Betriebsvermögen der GmbH, können also keine Gewinnauswirkung haben. Daher komme insoweit auch keine Ausschüttung eines Gewinns in Betracht, weder offen noch verdeckt.

    Interessanterweise gewährte das Finanzamt die AdV auf Ebene der GmbH, nicht dagegen beim Einkommensteuerbescheid des Gesellschafter-Geschäftsführers.

    Erledigung des Rechtsstreits, Finanzamt trägt Kosten

    Nach Ablehnung des AdV-Antrags durch das Finanzamt beantragte ich für den Gesellschafter-Geschäftsführer die AdV beim Sächsischen Finanzgericht. Das Finanzamt half aber sofort nach Antragstellung ab und gewährte selbst die AdV. Dadurch hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und das Finanzamt muss die Kosten des Verfahrens tragen.

  • Finanzamt muss Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens tragen

    In dem Beitrag „Finanzamt vollstreckt zu früh aus Sicherungshypothek“ (Februar 2022) hatte ich von einem Fall berichtet, in dem das Finanzamt kurz vor Weihnachten einen Zwangsversteigerungsantrag gegen eine Mandantin stellte, diesen aber nach meiner Intervention zurücknahm. Daraufhin wurde das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben.

    Amtsgericht: Mandantin soll trotzdem Verfahrenskosten tragen

    Das zuständige Amtsgericht befand gleichwohl, dass meine Mandantin die Kosten zu tragen habe. „Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin gemäß § 788 ZPO zu tragen. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Kostentragung durch den Schuldner für alle notwendigen Zwangsvollstreckungskosten, § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO. … Eine Notwendigkeit besteht nicht für Kosten unzulässiger, schikanöser, überflüssiger oder erkennbar aussichtsloser Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. … Diesbezüglich ist … den Ausführungen des Gläubigers zu folgen.“

    Das Amtsgericht bescheinigte dem Finanzamt, dass der Zwangsversteigerungsantrag rechtmäßig gewesen sei. Für „Schikane“ sah das Amtsgericht offenbar keinerlei Anhaltspunkte; hierzu enthält der Beschluss aber auch keine Begründung.

    Sofortige Beschwerde: Landgericht legt Finanzamt die Kosten auf

    Hiergegen legte ich für meine Mandantin sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht Halle (Saale) hob mit Beschluss vom 10.10.2022, Az. 1 T 195/22, die amtsgerichtliche Entscheidung auf und entschied, dass der Gläubiger – also das Finanzamt – die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens zu tragen habe.

    Das Landgericht stellte maßgeblich auf die schriftliche Zusicherung des Finanzamtes ab, bis zur Entscheidung des Finanzgerichts keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. „Aufgrund dieses Schreibens durfte die Schuldnerin und Beschwerdeführerin zu Recht davon ausgehen, dass kein Zwangsversteigerungsverfahren beantragt wird, es sei denn, dass in der Zwischenzeit das Finanzgericht über ihre Klage zu ihren Lasten entscheiden bzw. das Finanzgericht rechtliche Hinweise erlassen würde, die auf die Erfolglosigkeit der Klage vor dem Finanzgericht hindeuteten. Hierzu hat der Gläubiger … nicht mehr vorgetragen. …

    Das Verhalten des Gläubigers ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, es handelt sich dabei um einen offenbar schikanösen und überflüssigen Antrag, der kurz vor Weihnachten bei dem Vollstreckungsgericht gestellt und am 17.01.2022 ohne weitere Begründung wieder zurückgenommen wurde. … Die sofortige Beschwerde war aus vorstehenden Gründen erfolgreich.“

    Die Voraussetzungen des § 322 Abs. 4 AO sah das Landgericht dagegen – anders als ich – als eingehalten an. Aber das hatte keinen Einfluss auf die Entscheidung.

  • Sächsisches Finanzgericht: Mangelhafte Verfahrensdokumentation führt nicht ohne weiteres zur Schätzungsbefugnis

    Wenn die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können, dann darf und muss die Finanzbehörde schätzen (§ 162 Abs. 1 AO). Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können.

    Auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung kommt es an

    § 158 AO besagt, dass formell ordnungsmäßige Buchführungen und Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung zugrunde zu legen sind, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung wird also gesetzlich vermutet, dass sie auch sachlich richtig ist.

    Das Finanzamt – meist in Gestalt der Betriebsprüfung – wird regelmäßig nach Gründen suchen, warum die Buchführung nicht formell ordnungsgemäß sei, um die Vermutung des § 158 AO zu beseitigen und sodann schätzen zu können.

    Schätzungsanlass: Fehlerhafte Verfahrensdokumentation?

    Seit einigen Jahren greifen die Finanzämter verstärkt zu der Behauptung, die vorgelegte Verfahrensdokumentation sei mangelhaft. Damit sei die Buchführung formell ordnungswidrig, so dass eine Schätzung zulässig sei.

    So auch in meinem Fall. Ich vertrat eine GmbH, die im Bereich der Systemgastronomie tätig war. Das Finanzamt begründete im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2014 bis 2016 unter Verweis auf das BMF-Schreiben vom 14.11.2014 eine Schätzungsbefugnis u. a. damit, dass die Verfahrensdokumentation in Gestalt der Datensatzbeschreibung mangelhaft sei. Damit sei die Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Kassendaten erheblich beeinträchtigt. Daher könnten „die Kassendaten nicht nach § 158 AO der Besteuerung zugrunde gelegt werden.“ Dies habe „zur Folge, dass gemäß § 162 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 AO die daraus resultierenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden müssen.“

    „Zum Hier-Essen oder zum Mitnehmen?“ – Testkäufe

    Sodann gruppierte die Betriebsprüfung die „Außer-Haus-“ und „Im-Haus-Umsätze“ um, weil „einige Bediener überdurchschnittlich viele Buchungen ‚außer Haus‘, d. h. zum ermäßigten Steuersatz, vorgenommen haben.“ Das erscheine „unwahrscheinlich“ und könne nicht anerkannt werden. „Insoweit liegt aus Sicht der Betriebsprüfung ein materieller Mangel vor.“

    Flankierend nahm das Finanzamt im Jahr 2019 vier Testkäufe vor, um das Verhältnis der „Außer-Haus-“ und „Im-Haus-Umsätze“ zu überprüfen. „Bei zwei dieser Stichproben wurden auf den Kassenbons zu niedrige Steuersätze mit dem Aufdruck ‚zum Mitnehmen‘ ausgewiesen, obwohl die Speisen vor Ort verzehrt wurden.“ Folge: Die Umsätze zu 7 % (ermäßigter Steuersatz, „zum Mitnehmen“) wurden von der Beitriebsprüfung reduziert und die Umsätze zu 19 % stark erhöht, was zu Umsatzsteuernachforderungen führte.

    Hiergegen legte ich für meine Mandantin Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren ist noch anhängig. Allerdings lehnte das Finanzamt die beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab, so dass ich für meine Mandantschaft einen AdV-Antrag beim Finanzgericht stellte.

    Finanzgericht relativiert Bedeutung der Verfahrensdokumentation

    Das Finanzgericht gab meinem AdV-Antrag insoweit statt (Beschluss vom 28.09.2022, Az. 1 V 864/21). Es verneinte schon den Schätzungsanlass. Es sei „zweifelhaft, ob ein Schätzungsanlass deswegen besteht, weil die Betriebsprüfung zur Beschaffung der Kassendaten mehrere Anläufe benötigte und … ‚unverhältnismäßig viel Zeit‘ aufwendete.“ Das hatte das Finanzamt ebenfalls bemängelt.

    Dem Finanzamt könne „auch nicht darin gefolgt werden, dass hier eine grob mangelhafte Datensatzbeschreibung die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Kassendaten erheblich beeinträchtige, was dem Fehlen einer Bedienungsanleitung gleichkomme. Eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation stellt nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 142 ff. AO dar.“ Zudem biete „die Dokumentation, deren Fehlen das FA beanstandet, keine Gewähr dafür, dass bei den Umsätzen der richtige Steuersatz angewandt wurde.“

    „Unwahrscheinlichkeiten“ genügen nicht und Testkäufe hier ungeeignet

    Und weiter heißt es in dem Beschluss: „Eine formell ordnungsmäßige Buchführung kann nur verworfen werden, soweit die Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sachlich unrichtig ist … Das FA hält die Verteilung der Umsätze auf die verschiedenen Steuersätze, die sie bei einigen Angestellten festgestellt hat, für unwahrscheinlich. Das ist weniger als die Feststellung, dass die Zuordnung der Umsätze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit falsch ist.

    Auch die Testkäufe seien ungeeignet, um die sachliche Richtigkeit der Buchführung zu widerlegen. „Das FA will die sachliche Unrichtigkeit weiter daraus herleiten, dass bei zwei von vier im Febr. 2019 durchgeführten Testkäufen die USt falsch ausgewiesen worden sei … Die sachliche Richtigkeit einer Buchführung kann nicht allein durch stichprobenweise Überprüfung einzelner Geschäftsvorfälle widerlegt werden … Hier kommt hinzu, dass die Testkäufe geraume Zeit nach dem Prüfungszeitraum stattfanden.“

    Praxis-Tipp

    Die Entscheidung zeigt, dass man die Flinte nicht zu früh ins Korn werfen sollte, wenn das Finanzamt die Verfahrensdokumentation bemängelt und daraus eine Schätzungsbefugnis herleiten will.

    Das BMF-Schreiben vom 14.11.2014 – Schreiben betr. Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 14.11.2014, BStBl. I 2014, 1450 – ist „Innenrecht“ der Verwaltung – Steuerpflichtige und die finanzgerichtliche Rechtsprechung sind hieran grundsätzlich nicht gebunden. Nach Rz. 183 des BMF-Schreibens ist dieses zudem erst auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 (also ab 01.01.2015) beginnen.

    Beachte ab 01.01.2020 das entsprechende BMF-Schreiben vom 28.11.2019 (BStBl. I 2019, 1269).
  • Terminsverlegung bei nicht rechtzeitig erhaltener Klageerwiderung

    Nur in bestimmten Fällen – „aus erheblichen Gründen“, wie es in § 227 Abs. 1 ZPO heißt (§ 155 FGO verweist auf diese Vorschrift) – ist ein Verhandlungstermin vor dem Finanzgericht zu verlegen.

    In einem Beschluss vom 29.07.2021, Az. IX B 56/20, sah der Bundesfinanzhof (BFH) einen solchen erheblichen Grund darin, dass dem Kläger die Klageerwiderung des Finanzamtes nicht rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zustellt wurde. Deshab hatte der Kläger Terminsverlegung beantragt. Trotzdem hatte das Finanzgericht (ohne Anwesenheit des Klägers) verhandelt.

    So nicht, meinte der BFH. Durch die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers sei dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Finanzgericht habe vielmehr dem Terminsverlegungsantrag stattgeben müssen. Eine Übergabe von Schriftsätzen in der mündlichen Verhandlung sei grundsätzlich nicht ausreichend, selbst wenn der Finanzrichter meint, in der Klageerwiderung stehe nichts neues drin.

    ► Praxis-Tipp

    Vor dem Finanzgericht kann auch bei Ausbleiben eines Beteiligten (z. B. des Klägers) verhandelt und entschieden werden. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung (vgl. § 91 Abs. 2 FGO). Versäumnisurteile wie im Zivilprozess gibt es im Finanzgerichtsprozess nicht.

    Ganz gefährlich wird es, wenn man in einem solchen Fall der nicht rechtzeitig übermittelten Klageerwiderung trotzdem zur mündlichen Verhandlung erscheint. Dann muss man (zu Protokoll) die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen. Anderenfalls – so die Rechtsprechung – verzichtet man auf sein Rügerecht, kann die Rüge also später in der Revision nicht mehr vorbringen.

  • Untätigkeitsklage setzt vorherigen Einspruch voraus

    Einspruchsverfahren können mitunter Jahre dauern. Manchmal möchte man das Finanzamt „auf die Jagd tragen“ und zwingen, schneller zu entscheiden. Dafür bietet sich die so genannte Untätigkeitsklage nach § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an. Das ist keine besondere Klage, sondern eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass vor Klageerhebung das Einspruchsverfahren abgeschlossen sein muss. Im Normalfall wird ja erst dann Klage beim Finanzgericht eingereicht, wenn eine Einspruchsentscheidung des Finanzamtes vorliegt.

    Grundsätzlich kann die Untätigkeitsklage auch erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des Einspruchs erhoben werden.

    Zu beachten ist, dass bei Erhebung der Untätigkeitsklage auch tatsächlich noch ein Einspruchsverfahren anhängig ist. Wurde beispielsweise versäumt, gegen einen Steuerbescheid rechtzeitig Einspruch einzulegen (und kommt auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht), dann ist auch eine Untätigkeitsklage unzulässig. Das bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 23.03.2021, Az. VII R 7/19.

    ► Praxis-Tipp

    Bevor Untätigkeitsklage erhoben wird, muss immer geprüft werden, ob überhaupt Einspruch eingelegt wurde. Das wird – wie die Entscheidung vom 23.03.2021 zeigt – hin und wieder auch von Beratern übersehen.

    Zudem sind grundsätzlich sechs Monate seit Einspruchseinlegung abzuwarten. Daran scheitert aber nicht die Zulässigkeit der Klage. Wurde die Untätigkeitsklage zu früh erhoben, kann die Klage im Laufe des Finanzgerichtsverfahrens noch „in die Zulässigkeit hineinwachsen.“

  • Haftungsbescheid wegen Steuerhinterziehung: Finanzamt gewährt vor Finanzgericht selbst Aussetzung der Vollziehung

    Manchmal beantragt man beim Finanzamt vergeblich die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Haftungsbescheides. Dann reicht man einen AdV-Antrag bei Gericht ein, begründet den Antrag und plötzlich gewährt das Finanzamt selbst die AdV. So auch in dem folgenden Fall.

    Haftungsinanspruchnahme wegen Steuerhinterziehung

    Das Finanzamt erließ, gestützt auf § 71 AO, einen Haftungsbescheid über ca. 97.000,00 € wegen Umsatzsteuer 2010 bis 2012 gegen meinen Mandanten. Als Geschäftsführer einer GmbH habe mein Mandant Scheinrechnungen eingebucht und daraus in den Jahren 2010 bis 2012 zu Unrecht den Vorsteuerabzug für die GmbH geltend gemacht.

    Nach Einspruch gegen den Haftungsbescheid beantragte mein Mandant beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides und die Offenlegung der Besteuerungsunterlagen (§ 364 AO) – das Finanzamt lehnte jedoch ab. Daraufhin beantragte ich die AdV beim Finanzgericht.

    AdV-Antrag beim Finanzgericht

    In meiner Antragsbegründung trug ich im Wesentlichen folgende Einwendungen vor:

    • Der angefochtene Haftungsbescheid erschöpfe sich lediglich in formelhaften Ausführungen dazu, dass mein Mandant Steuerhinterziehungen begangen habe.
    • Nach Aktenlage werfe das Finanzamt meinem Mandanten bezogen auf das Jahr 2010 zudem nur eine versuchte Steuerhinterziehung vor. Auch eine versuchte Steuerhinterziehung sei zwar strafbar (§ 370 Abs. 2 AO). Allerdings setze die Haftungnorm des § 71 AO voraus, dass die Steuerhinterziehung vollendet wurde, d. h. eine Steuerverkürzung eingetreten ist oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt wurden. Der Versuch einer Steuerhinterziehung begründe nach der Rechtsprechung keine Haftung nach § 71 AO, weil dadurch kein Haftungsschaden eintritt.
    • In den Jahren 2011 und 2012 seien offensichtlich „Vorsteuerüberhänge“ (Vorsteuervergütungen bzw. -erstattungen) geltend gemacht worden. Diese seien – wie es schien – teilweise auf andere fällige Steuern umgebucht und teilweise wohl auch ausgezahlt worden. Damit werde mein Mandant aber nicht für Steuer-, sondern für (angebliche) Erstattungsansprüche gegenüber der GmbH in Haftung genommen. Nach der Rechtsprechung müsse das Finanzamt in einem solchen Fall zuerst die „Bescheidlage“ ändern (Aufhebung oder Änderung der ursprünglichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. -Jahresanmeldungen), um einen Erstattungs- und darauf basierenden Haftungsanspruch geltend machen zu können. Es genüge nicht, dass nur materiell-rechtlich (angeblich) etwas zu Unrecht erlangt wurde. Es bestünden hier erhebliche Zweifel daran, dass das Finanzamt die „Bescheidlage“ wirksam geändert habe.
    • Die (angeblichen) Haftungsansprüche seien auch festsetzungsverjährt. Da das feststellungsbelastete Finanzamt nicht nachgewiesen habe, dass mein Mandant hinsichtlich der Jahre 2010-2012 Steuerhinterziehungen begangen habe, bleibe es bei der vierjährigen – statt der, wie vom Finanzamt unterstellt, 10jährigen – Festsetzungsfrist. Diese sei aber bei Erlass des angefochtenen Haftungsbescheides bereits abgelaufen.

    Abhilfe des Finanzamtes

    Nachdem ich auf diese Weise den AdV-Antrag begründete, half das Finanzamt ab und gewährte die AdV, noch bevor das Finanzgericht entscheiden konnte. Das Finanzamt musste die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen, da sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hatte.

    Praxis-Tipp

    Auch wenn der AdV-Antrag schon beim Finanzgericht anhängig ist, bleibt das Finanzamt weiterhin befugt, selbst die AdV zu gewähren und dem Finanzgericht so zuvorzukommen. In diesem Fall erledigt sich die Hauptsache, weil das Prozessziel erreicht ist. Die Kostentragungspflicht des Finanzamtes ergibt sich aus § 138 FGO.
  • BFH: Bloße Bezugnahme auf Steuerfahndungsbericht genügt nicht

    Einige steuerrechtliche Normen setzen voraus, dass eine Steuerhinterziehung begangen wurde.

    Beispielsweise beträgt die Festsetzungsverjährung im Grundsatz vier Jahre, jedoch zehn Jahre, soweit Steuern hinterzogen wurden (§ 169 Abs. 2 S. 1 und 2 AO). Wer eine Steuerhinterziehung begangen oder daran teilgenommen hat (Anstifter oder Gehilfe), haftet nach § 71 AO neben dem Steuerschuldner für die verkürzten Steuern. Und gemäß § 235 AO sind Zinsen auf hinterzogene Steuern zu entrichten.

    In der Praxis nimmt das Finanzamt (Veranlagung, Rechtsbehelfsstelle) zur „Arbeitserleichterung“ gern auf Berichte der Steuerfahndung Bezug und „spart“ sich eigene Ermittlungen dazu, ob tatsächlich eine Steuerhinterziehung vorliegt. Wenn sich dann auch noch das Finanzgericht in seinem Urteil ohne weitere Beweisaufnahme lediglich auf „die nachvollziehbaren Feststellungen und schlüssigen Beweiswürdigungen im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen“ stützt, dann enthält das Urteil keine Entscheidungsgründe i. S. v. § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO. Folge: Das Urteil leidet an einem Verfahrensmangel (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 119 Nr. 6 FGO), so dass es in der Revision aufzuheben ist.

    BFH, 17.08.2020, II B 32/20

  • Kommunikation mit Finanzämtern, insb. BuStra / StraBu, via beA

    Auf einem meiner letzten Vorträge in Stuttgart kam die Frage auf, ob die Stuttgarter Finanzämter, insbesondere die StraBu, per beA erreichbar seien. Leider hatte ich mein Kartenlesegerät nicht dabei, so dass kein „Livehack“ stattfinden konnte. Daher mein Nachtrag: Auch die Stuttgarter Finanzämter sind per beA erreichbar, so wie wohl mittlerweile alle Finanzämter bundesweit. Deren Kennung beginnt mit „ELSTER_FA_“ gefolgt vom Ort.

    Im beA-Adressverzeichnis (Achtung: „Gesamtes Verzeichnis“ auswählen!) dazu unter „Kanzleiname“ = „Finanzamt“ eingeben und unter „Ort“ den jeweiligen Ort.

    Vgl. dazu auch FG Berlin-Brandenburg v. 25.09.2019, 7 V 7130/19 – Einspruchseinlegung per beA:

    „Im Streitfall hat der Antragsgegner für von einem beA übersandte Dokumente den Zugang auf einem von ihm unterhaltenen beBPo konkludent eröffnet. Denn der Antragsteller hat nach Aktenlage ein beBPo eingerichtet. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin wird für den Antragsgegner im amtlichen Adressverzeichnis des beA unter der Bezeichnung „ELSTER-FA-D…“ ein Postfach aufgelistet.“

  • Finanzgerichtsverfahren: Klagerücknahme kann sinnvoll sein

    Manchmal ergibt sich erst nach Akteneinsicht beim Finanzgericht, dass eine Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben wird. In einem solchen Fall sollte man nicht unbedingt die Entscheidung des Gerichts „aussitzen.“ Stattdessen kann es empfehlenswert sein, die Klage zurück zu nehmen.

    ► Praxis-Tipp

    Im Fall der Klagerücknahme trägt man als Kläger zwar die Gerichtskosten. Allerdings reduzieren sich diese Kosten auf die Hälfte.

     

  • Keine Akteneinsicht beim Finanzgericht aufgrund „Corona“?

    Ging dem Steuerstreit eine Betriebsprüfung oder – wie im Fall meines Mandanten, eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung – voraus, dann gehören zu den Akten, die das Finanzamt dem Gericht vorlegen muss, auch die Prüferhandakten.

    Prüferhandakten fehlen

    In einem aktuellen Finanzgerichtsverfahren hatte ich Anfang März 2020  – also noch vor den „Corona“-Beschränkungen – Akteneinsicht beim Finanzgericht und dabei festgestellt, dass die Prüferhandakten fehlten, obwohl deren Vorlage beantragt war. Daher rügte ich die Unvollständigkeit der Akten und beantragte, das Finanzamt im Rahmen der Sachaufklärungspflicht aufzufordern, auch die vollständigen Handakten der Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Prüferhandakten) vorzulegen bzw. diese beizuziehen, da diese zur sachgerechten Klagebegründung und Prozessführung benötigt würden.

    Keine Akteneinsicht aufgrund „Corona“

    Dem kam das Finanzgericht auch nach: Kürzlich erhielt ich die Mitteilung, dass die Prüferhandakte nunmehr bei Gericht vorliegen würde. Allerdings war die Mitteilung mit dem Hinweis des Berichterstatters verbunden, „mit Blick auf die Gefahrenlage aufgrund der Corona-Pandemie“ seien „nach derzeitigem Stand bis voraussichtlich 17.04.2020 Akteneinsichten beim Finanzgericht nicht möglich.“

    Da es aus heutiger Sicht eher wahrscheinlich ist, dass die Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie über den 17.04.2020 hinaus verlängert werden und ich bis Anfang Mai 2020 die Klage begründen muss, beantragte ich, mir die Prüferhandakte (ausnahmsweise) in meine Kanzlei zu übersenden.

    „Sonderrecht“ bei der Akteneinsicht im Finanzgerichtsverfahren

    Mancher Leser wird sich jetzt fragen, wo dabei das Problem ist. Jedes andere Gericht (Straf-, Verwaltungsgericht) würde die Akten ohne weiteres in die Kanzlei des Bevollmächtigten übersenden.

    In der Finanzgerichtsbarkeit gilt aber ein „Sonderrecht“: Akteneinsicht wird nur gewährt beim Finanzgericht selbst oder in einer anderen öffentlichen Behörde, beispielsweise beim Amtsgericht oder im Finanzamt. Im Wesentlichen sind nur zwei Ausnahmen anerkannt: Erheblicher Aktenumfang (so dass der Bevollmächtigte mehrere Tage zum Aktenstudium bei Gericht zubringen müsste) oder eine körperliche Behinderung des Bevollmächtigten.

    Zum „Einsehen“ oder zum Mitnehmen?

    Die Entscheidung über die Art und Weise der Akteneinsicht ist eine Ermessensentscheidung. Aufgrund des Wortsinns („einsehen“) geht der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung (z. B. BFH, 14.01.2015, V B 146/14 m. w. N.) zu § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) jedoch davon aus, dass die Einsichtnahme der Akten in der Finanzgerichts-Geschäftsstelle (bzw. bei einem nahe gelegenen Finanzamt oder sonstigen Gericht) der Regelfall und die Übersendung oder Mitgabe der Akten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten die besonders zu begründende Ausnahme sei.

    Neuregelung der Akteneinsicht zum 01.01.2018

    Zum 01.01.2018 wurde § 78 FGO neu gefasst. Dabei ist Abs. 3 S. 1 neu eingefügt worden: Bei Papierakten, die auch in den kommenden Jahren noch der Regelfall sein dürften, „… wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme … in Diensträumen gewährt.“ Streitig war nun, ob der Gesetzgeber damit die Übersendung (oder Mitgabe) der Akten an den Prozessbevollmächtigten ein für alle Mal ausgeschlossen habe. Falls das so zu verstehen ist, dann wäre aber auch in früher angenommenen Ausnahmefällen (insb. körperliche Behinderung des Bevollmächtigten oder extremer Aktenumfang) eine Aktenübersendung oder -mitgabe in die Kanzlei des Bevollmächtigten nicht mehr zulässig

    Der BFH (04.07.2019, VIII B 51/19) entschied, dass die Kanzleiräume des Bevollmächtigten jedenfalls keine „Diensträume“ i. S. v. § 78 Abs. 3 S. 1 FGO n. F. sind. Aber auch der Wortsinn von § 78 Abs. 3 FGO n. F. schließe die Mitgabe oder Übersendung der Akten in die Kanzleiräume von Prozessbevollmächtigten nicht ausnahmslos aus. Die Gewährung der Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten sei in Ausnahmefällen (erheblicher Aktenumfang, Körperbehinderung) auch weiterhin möglich.

    „Corona“ als neuer Ausnahmefall

    Nach meiner Auffassung sind die Gefahren und Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie ein (neuer) Ausnahmefall, der es gebietet, die Akten in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten zu übersenden. Einen Pandemie-Fall als Ausnahme gab es bisher noch nicht, also ist das rechtliches Neuland. Ich bin auf die Reaktion des Finanzgerichts gespannt.