Heute konnte ich für einen Mandanten ein akzeptables Ergebnis nach einer Betriebsprüfung erzielen. Streitig war nur noch die Höhe einer Zuschätzung. Dabei konnte ein Kompromiss erzielt werden. Der Mandant hat dadurch ca. 10.000 € Steuern gespart.
Tag: Finanzamt
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vGA oder nicht vGA
Das FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2017, 10 V 1044/17, entschied, dass es keine rechtliche Bindung gebe zwischen der Beurteilung einer vGA auf der Ebene der Gesellschaft und auf der Ebene des Anteilseigners.
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Keine Rücknahme eines Aufteilungsantrags
Das Hessische FG entschied mit Urteil vom 22.06.2017, Az. 10 K 833/15, dass ein einmal gestellter Antrag auf Aufteilung einer Gesamtschuld gemäß §§ 268ff. AO (Aufteilungsantrag) nicht zurück genommen werden kann.
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Haftungsbescheid des Finanzamtes zum Festpreis prüfen lassen
Kostensicherheit: Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung bei der Abwehr von Haftungsbescheiden kann ich Ihnen die rechtliche Prüfung von Haftungsbescheiden zum Festpreis (Pauschalpreis) anbieten.
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Sanierungskosten vor dem Finanzgericht
Fairer Prozess heute am Sächsischen Finanzgericht. Es wurde darüber gestritten, in welcher Höhe begünstigte Sanierungsaufwendungen anzuerkennen sind. Mit meiner Rechtsauffassung kam ich zwar nicht durch. Allerdings überraschte der Vorsitzende – zugunsten meines Mandanten – mit einer alternativen Berechnung der Sanierungsaufwendungen. Ich war genauso verblüfft wie der Vertreter des Finanzamtes. Im Ergebnis gewann der Mandant im Verhältnis 70:30. Besser als erhofft.
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(Un-)Sicherheitszuschläge müssen vom Finanzamt hinreichend begründet werden
Auch eine griffweise Schätzung in Form eines (Un-)Sicherheitszuschlags muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Das Ergebnis einer solchen Schätzung muss das Finanzamt ausreichend begründen und auf Plausibilität prüfbar darstellen. Dies erfordert konkrete und nachprüfbare Aussagen zur Schätzungshöhe („ausreichende Begründungstiefe“), so der BFH in einer Entscheidung vom 20.03.2017, Az. X R 11/16.
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„Weihnachtsfrieden“: Sachsens Finanzämter halten still
Die sächsischen Finanzämter werden – wie in jedem Jahr – auch in 2017 den „Weihnachtsfrieden“ grundsätzlich respektieren (Pressemitteilung des SMF vom 14.12.2017).
Die sächsischen Finanzämter werden deshalb in der Zeit vom 21. Dezember bis einschließlich Neujahr von Außenprüfungen und Vollstreckungsmaßnahmen absehen.
Auf den „Weihnachtsfrieden“ verlassen sollte man sich allerdings nicht. Vollstreckungs- und ähnliche Maßnahmen sind ausnahmsweise zulässig,
wenn durch die Zurückhaltung ein endgültiger Steuerausfall (z. B. wegen Verjährung) drohen würde.
Trotz des verkündeten „Weihnachtsfriedens“ sollten daher die auch sonst erforderlichen Rechtsbehelfe (Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – AdV, Antrag auf Stundung, Vollstreckungsaufschub o. ä.) ergriffen werden, um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Oder die Steuern erst einmal pünktlich bezahlen, wenn die Steuersumme aufgetrieben werden kann. Streiten kann man hinterher immer noch und bekommt im Erfolgsfall die Steuern später mit Zinsen zurück gezahlt.
Das ist der sicherste Weg.
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Bundesfinanzhof: Pfändung einer Internet-Domain zulässig
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 20.06.2017, Aktenzeichen: VII R 27/15, dass das Finanzamt auch Internet-Domains pfänden dürfe. Genauer: Pfändung aller zwischen dem Domaininhaber und der jeweiligen Vergabestelle (z. B. DENIC) bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche. Die Vergabestelle sei Drittschuldner im Sinne der Abgabenordnung und müsse daher auch Drittschuldnererklärungen abgeben.
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Zuschätzung bei GmbH nicht automatisch verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) war u. a. die Frage streitig, ob eine Zuschätzung bei einer GmbH zugleich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) beim Gesellschafter führt.
Betriebsprüfung bei GmbH: 15%iger Sicherheitszuschlag
Nach einer Betriebsprüfung bei der GmbH war das Finanzamt der Meinung, dass die Buchführung der GmbH nicht ordnungsgemäß sei. Es liege (angeblich) ein Verstoß gegen die Einzelaufzeichnungspflicht vor. Deshalb schätzte der Prüfer pauschal („griffweise“) 15 % der erklärten Einnahmen bei der GmbH hinzu.
Streitpunkt: vGA beim Gesellschafter?
Neben Änderungsbescheiden für die GmbH erließ das Finanzamt auch Änderungsbescheide zu den Einkommensteuerbescheiden des GmbH-Gesellschafters (= mein Mandant). Darin setzte das Finanzamt – in Höhe der Zuschätzung bei der GmbH – beim Gesellschafter vGA an. Einspruch und AdV-Antrag vor dem Finanzamt waren erfolglos.
Finanzgericht gewährt AdV
Ich erhob für meinen Mandanten Klage zum Sächsischen Finanzgericht und beantragte dort auch AdV. Das Gericht bestätigte im AdV-Verfahren meine Auffassung, dass die bloße Zuschätzung des Sicherheitszuschlags bei der GmbH nicht ohne weiteres zu einer vGA beim Gesellschafter führen könne (SächsFG, 02.11.2017, Az. 5 V 1515/17). Insoweit setzte das Gericht die Vollziehung der angefochtenen Bescheide bis zum Abschluss des Klageverfahrens aus.
Ausgang des Klageverfahrens
Im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) des Gesellschafters gab dann das Finanzamt nach und half auf Basis des AdV-Beschlusses ab. D. h., der Sicherheitszuschlag bei der GmbH führte im Ergebnis tatsächlich nicht zu einer vGA beim Gesellschafter. Das Klageverfahren wurde für erledigt erklärt.
Hinweis: Der AdV-Beschluss ist (wohl) nicht veröffentlicht. Es besteht die Möglichkeit, beim Sächsischen Finanzgericht unter Angabe des Aktenzeichens eine anonymisierte Version abzufordern.
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Zitat der Woche: „Big Data“ und „Data Mining“ der Finanzbehörden
„Vermutlich könnte die Finanzverwaltung auf der Grundlage der ihr zufließenden Daten die eine oder andere Kanzlei besser beurteilen als der Kanzleiinhaber dies selbst tut.“
Heßler, Verbandsnachrichten 1/2017, S. 24, zu den Möglichkeiten des „Data Mining“ durch Finanzbehörden.
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FG Münster: Kasse auf MS-Access-Basis manipulationsanfällig
Das Finanzgericht Münster entschied durch Urteil vom 29.03.2017, 7 K 3675/13 E,G,U, dass ein auf Microsoft Access basierendes elektronisches Kassensystem anfällig für Manipulationen ist. Das Finanzamt dürfe eine solche Kassenführung verwerfen und Umsätze zuschätzen.
► Finanzgericht Münster, Urteil vom 29.03.2017, 7 K 3675/13 E,G,U