Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Finanzamt

  • Steuerhinterziehung durch Unterlassen und (Un-)Kenntnis des Finanzamtes

    Da Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) ein „In-Unkenntnis-Lassen“ der Finanzbehörde voraussetzt, stellt sich die Frage, welche Auswirkung es hat, wenn die Finanzbehörde den wahren Besteuerungssachverhalt bereits kennt. Diese Frage verwundert zunächst, denn nach dem Wortsinn der Vorschrift wird man jemanden doch nur dann „in Unkenntnis lassen“ können, wenn er tatsächlich (noch) „in Unkenntnis“ ist.

    Allerdings erschien es dem BayObLG[1] in einer Entscheidung aus 2002[2] „fraglich, ob die Erfüllung des Merkmals ‚In-Unkenntnis-Lassen‘ vom Kenntnisstand der Finanzbehörden abhängen kann. … Die Finanzbehörden könnten … ungeachtet ihres anderweitig erlangten Kenntnisstandes bereits dann … in Unkenntnis gelassen werden, wenn Steuererklärungen pflichtwidrig … nicht abgegeben werden.“

    D. h., die bloße pflichtwidrige Nichtabgabe (oder nicht rechtzeitige Abgabe) einer Steuererklärung stellt nach der Erwägung des BayObLG aus 2002 ein „In-Unkenntnis-Lassen“ dar.[3] Damals blieb die Frage jedoch offen, da sie nicht entscheidungserheblich war. Dieser vom BayObLG erörterten „täterbezogenen Sichtweise“ schloss sich im Jahr 2017 das LG Aurich an.[4]

    Nach anderer Auffassung ist – anders als bei der Steuerhinterziehung durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) – die „Unkenntnis“ des FA bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen ein (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal. Wenn also das FA (konkret: der für die Steuerfestsetzung zuständige Beamte) die für die Steuerfestsetzung wesentlichen Tatsachen bereits kennt, dann ist das FA nicht mehr „in Unkenntnis.“ Somit kann der Stpfl den objektiven Tatbestand nicht mehr erfüllen. Allenfalls eine Versuchsstrafbarkeit (§ 370 Abs. 2 AO) ist in diesem Fall noch möglich.[5]

    Der BGH hat diese Frage noch nicht entschieden, tendiert aber in zwei „Randbemerkungen“ (obiter dicta) dahin, dass die Kenntnis der Finanzbehörde tatbestandsausschließend ist.[6]

    [1] Das BayObLG wurde zum 30.06.2006 abgeschafft und zum 15.09.2018 wiedererrichtet.
    [2] BayObLG, 14.03.2002, 4 St RR 8/2002.
    [3] So auch Jäger in Klein, AO15, § 370 Rn. 60b.
    [4] LG Aurich, 08.11.2017, 12 Ns 158/15, aber aufgehoben durch OLG Oldenburg, 10.07.2018, 1 Ss 51/18.
    [5] OLG Oldenburg, 10.07.2018, 1 Ss 51/18; OLG Köln, 31.01.2017, III-1 RVs 253/16.
    [6] BGH, 21.11.2012, 1 StR 391/12; 14.12.2010, 1 StR 275/10; a. A. Jäger in Klein, AO15, § 370 Rn. 60b („zutr LG Aurich v. 8.11.2017“) und Rn. 60d, der bei vorliegender Kenntnis des Finanzbeamten aber u. U. die Kausalität zwischen Tathandlung und Steuerverkürzung verneint.

  • Kommunikation mit Finanzämtern, insb. BuStra / StraBu, via beA

    Auf einem meiner letzten Vorträge in Stuttgart kam die Frage auf, ob die Stuttgarter Finanzämter, insbesondere die StraBu, per beA erreichbar seien. Leider hatte ich mein Kartenlesegerät nicht dabei, so dass kein „Livehack“ stattfinden konnte. Daher mein Nachtrag: Auch die Stuttgarter Finanzämter sind per beA erreichbar, so wie wohl mittlerweile alle Finanzämter bundesweit. Deren Kennung beginnt mit „ELSTER_FA_“ gefolgt vom Ort.

    Im beA-Adressverzeichnis (Achtung: „Gesamtes Verzeichnis“ auswählen!) dazu unter „Kanzleiname“ = „Finanzamt“ eingeben und unter „Ort“ den jeweiligen Ort.

    Vgl. dazu auch FG Berlin-Brandenburg v. 25.09.2019, 7 V 7130/19 – Einspruchseinlegung per beA:

    „Im Streitfall hat der Antragsgegner für von einem beA übersandte Dokumente den Zugang auf einem von ihm unterhaltenen beBPo konkludent eröffnet. Denn der Antragsteller hat nach Aktenlage ein beBPo eingerichtet. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin wird für den Antragsgegner im amtlichen Adressverzeichnis des beA unter der Bezeichnung „ELSTER-FA-D…“ ein Postfach aufgelistet.“

  • Akteneinsicht beim Finanzamt aufgrund DSGVO und EU-Grundrechte-Charta

    Kein Akteneinsichtsrecht aus der AO

    Aus der Abgabenordnung (AO) ergibt sich kein Anspruch auf Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren. In allen anderen Verfahrensordnungen ist ein Akteneinsichsrecht selbstverständlich, nur im Besteuerungsverfahren nicht. Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Akteneinsichtsantrag. Immerhin besteht im Einspruchsverfahren gemäß § 364 AO ein Anspruch auf Offenlegung der Besteuerungsunterlagen.

    DSGVO

    Spätestens seit 2019 kommt Bewegung in die Sache. Das Finanzgericht des Saarlandes (03.04.2019, 2 K 1002/16) und das Sächsische Finanzgericht (08.05.2019, 5 K 337/19) entschieden, dass sich aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren ergebe. Beide Entscheidungen betrafen zwar Betriebsprüfungs-Fälle, sie lassen sich jedoch allgemein auf das Besteuerungsverfahren übertragen.

    Dem gegenüber meint das Niedersächsische Finanzgericht (28.01.2020, 12 K 213/19), die DSGVO sei im Bereich des Steuerrechts nur auf die sog. harmonisierten Steuern – insbesondere die Umsatzsteuer – anwendbar, nicht dagegen beispielsweise bei der Einkommensteuer.

    EU-Grundrechte-Charta

    Zudem entschied der EuGH (16.10.2019, C-189/18), dass sich aus dem in Art. 47 der EU-Grundrechte-Charta geregelten Grundsatz des fairen Verfahrens ein Akteneinsichtsrecht gegenüber dem Finanzamt ergebe. Im Streitfall wurde einem Unternehmer der Vorsteuerabzug versagt, weil sein Lieferant in ein „Mehrwertsteuer-Betrugssystem“ eingebunden gewesen sei. Der Unternehmer begehrte Akteneinsicht in die Steuerakten des Lieferanten, um sich hiergegen verteidigen zu können. Die Akteneinsicht wurde ihm zu Unrecht versagt, so der EuGH. Diese Entscheidung wird man über die harmonisierten Steuern (z. B. Umsatzsteuer) hinaus aber nicht anwenden können.

  • Shisha im Finanzamt

    Ein Mandant betrieb eine Shisha-Bar. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde ihm – neben anderen „Baustellen“ – vorgeworfen, Tabak „schwarz“ eingekauft und „unversteuert“ zum Rauchen angeboten zu haben. Die Betriebsprüfung erstellte eine Tabak-Nachkalkulation und schätzte ca. 40.000 € Betriebseinnahmen zu.

    Im Einspruchsverfahren beantragte ich einen Erörterungstermin. Ich bat meinen Mandanten, eine Shisha nebst Zubehör als „Anschauungsmaterial“ zum Termin mitzunehmen. Das sorgte im Finanzamt zunächst einmal für eine entspannte Gesprächsatmosphäre. Am Ende hatte mein Mandant dann Gelegenheit, zu erläutern, wieviel Tabak tasächlich in einen Pfeifenkopf hinein passt. Dabei konnte nachgewiesen werden, dass das Finanzamt von falschen Werten ausging.

    Ergebnis des Erörterungstermins: Die Schätzung wurde um 20.000 € reduziert.

  • „Update: Haftung im Steuerrecht“ – Vortrag in München

    Am 25.10.2018 hielt ich in München einen 5stündigen Vortrag zur Haftung im Steuerrecht für das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskammer München.

    Folien zum Download (PDF)

  • Prüferhandakten fehlen: Unvollständige Finanzamtsakten beim Finanzgericht

    Das Akteneinsichtsrecht im Finanzgerichtsverfahren (§ 78 FGO) sollte unbedingt wahrgenommen werden. Im Normalfall hat man erstmals vor dem Finanzgericht die Gelegenheit, die Akten des Finanzamts einzusehen. Ein Akteneinsichtsrecht, wie man es aus anderen Verfahrensordnungen kennt, gibt es bei außergerichtlichen Verfahren gegen das Finanzamt nicht. Ging dem Steuerstreit eine Betriebsprüfung voraus, gehören zu den Akten, die das Finanzamt dem Gericht vorlegen muss (§ 71 Abs. 2 FGO), auch die Prüferhandakten.

    Kürzlich hatte ich in einem solchen Fall beim Finanzgericht Akteneinsicht „in die Akten der Betriebsprüfung – inklusive Prüferhandakten –“ beantragt. Das Finanzamt hat hierzu jedoch nur einen „Auszug“ der „Bp-Unterlagen“, bestehend lediglich aus der Prüfungsanordnung und dem BP-Bericht, vorgelegt. Daher habe ich die Unvollständigkeit der Akten gerügt. Zudem habe ich beantragt, das Gericht möge im Rahmen der Sachaufklärungspflicht das Finanzamt auffordern, die Prüferhandakten vorzulegen.

    Das Finanzgericht hat mir zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Prüferhandakten beim Finanzamt angefordert wurden.

  • Seminar zum Steuerverfahrens- und Steuerstrafrecht

    Am 21.09.2018 nahm ich am 13. Leipziger Steuerfachtag mit folgenden Seminarinhalten teil:

    • Aktuelles Verfahrensrecht – ausgewählte Probleme des Korrekturverfahrens
    • Die digitale Betriebsprüfung
    • Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Steuerstrafrecht
  • Seminar: Besteuerung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen

    Am 17.09.2018 besuchte ich ein Tagesseminar des Steuerberaterverbandes Sachsen e. V. zur Besteuerung von Geschäften mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen.

    Beim Bitcoin beispielsweise war 2017 kursmäßig das bisher beste Jahr, da könnten satte Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften entstanden sein. Aber auch Veräußerungsverluste sind denkbar, die nutzbar gemacht werden können (Verlustvortrag oder -rücktrag).

  • Steuerhinterziehung: Scheinehe als Steuersparmodell

    Wir tun es für Geld – ein unterhaltsamer Fernseh-Klamauk rund um die Fragen Scheinehe, Zusammenveranlagung, Steuerhinterziehung und die große Liebe.

  • Privatnutzung betrieblicher KFZ: Anscheinsbeweis erschüttert

    Über die Privatnutzung betrieblicher PKW wird häufig gestritten. Das Finanzgericht Münster, Urt. v. 21.03.2018, 7 K 388/17 G, U, F, geht – wie der Bundesfinanzhof (BFH) – davon aus, dass ein Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass ein betriebliches KFZ, das zum privaten Gebrauch geeignet und zur Verfügung steht, auch privat genutzt wird. Grundsätzlich entspreche das der allgemeinen Lebenserfahrung.

    Ausnahmsweise könne dieser Anscheinsbeweis erschüttert werden. Hierzu sei zwar nicht der Vollbeweis des Gegenteils erforderlich. Der Steuerpflichtige müsse also nicht beweisen, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat. Allerdings sei für eine Erschütterung erforderlich, aber auch ausreichend, dass von dem Steuerpflichtigen ein Sachverhalt dargelegt – und im Zweifelsfall nachgewiesen – werde, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt (Verweis auf BFH-Rechtsprechung).

    Haben demnach – wie im Streitfall – Gesellschafter einer Personengesellschaft im Privatvermögen weitere gleichwertige Fahrzeuge, sei der Anscheinsbeweis, dass die betrieblichen Fahrzeuge auch privat genutzt werden, erschüttert. Denn bei einer Vergleichbarkeit der Fahrzeuge sei keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für private Fahrten das betriebliche Fahrzeug zu nutzen. Die Gleichwertigkeit der Fahrzeuge ergebe sich aus ihrem Status und Gebrauchswert.

    Fazit: Wenn der Anscheinsbeweis vom Steuerpflichtigen (Kläger) erschüttert wird, dann ist der „Ball“ wieder beim Finanzamt. Dann muss das Finanzamt nachweisen, dass doch eine Privatnutzung stattfand. Das gelang dem beklagten Finanzamt im Fall des FG Münster nicht.

  • Zitat der Woche: Sinn und Zweck der Betriebsprüfung

    „Es ist nicht Sinn und Zweck der Betriebsprüfung, Mehrsteuern zu generieren.“

    Stephan Gerstenberger, Referatsleiter Betriebsprüfung im Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, beim „2. Gesprächsforum Finanzgericht“ in Leipzig am 29.08.2018

    Tipp: Diesen Spruch sollte jeder Steuerberater in Gold oder Silber (vielleicht auch nur in Edelstahl gebürstet, um keine Begehrlichkeiten zu wecken) einrahmen und in der Kanzlei aushängen. Spätestens in der nächsten Schlussbesprechung muss er dem Betriebsprüfer zwingend unter die Nase gehalten werden.

  • Finanzamt streicht zu Unrecht Renovierungskosten bei Wohnungsvermietung

    Ein Mandant erbte ein Wohnhaus, das er an fremde Dritte vermietet. Renovierungskosten für das Wohnhaus erkannte das Finanzamt vorläufig nicht an, weil das Vorliegen der erforderlichen Einkunftserzielungsabsicht derzeit unklar sei. Der Einkommensteuerbescheid bekam deshalb einen so genannten Vorläufigkeitsvermerk. Das Finanzamt will erst das Jahr 2018 abwarten um zu sehen, ob tatsächlich ein Überschuss erzielt werde.

    Aus meiner Sicht zu Unrecht. Der Bundesfinanzhof vertritt in ständiger Rechtsprechung (dazu Kulosa in Schmidt, EStG, § 21 Rn. 25 u. 27. m. w. N.), dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietung zu Wohnzwecken die Einkunftserzielungsabsicht unwiderleglich vermutet wird. Demnach hat das Finanzamt ohne weitere Prüfung von der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Dieser Rechtsprechung hat sich die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben aus 2004 auch angeschlossen. Ein atypischer Fall, für den die Vermutung nicht gilt, liegt nicht vor.

    Der Mandant hatte Einspruch eingelegt und das Finanzamt forderte ihn zur Rücknahme auf. Ich empfahl, den Einspruch nicht zurück zu nehmen, sondern das Einspruchsverfahren weiter zu führen.