Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Finanzamt

  • Keine Haftung des Betriebsübernehmers für Körperschaftsteuer

    Bei Haftungsbescheiden lohnt sich meist der Steuerstreit, da die Fehlerquote des Finanzamtes hier besonders hoch ist. Gerade habe ich einen Haftungsbescheid vorliegen, den das Finanzamt auf § 75 AO (Haftung des Betriebsübernehmers) stützt. In der Begründung des Haftungsbescheides heißt es u. a.:

    … Die Haftungsinanspruchnahme beschränkt sich auf Betriebssteuern (z. B. Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer) und auf Steuerabzugsbeträge (z. B. Lohnsteuer). …

    Das ist so nicht zutreffend. (mehr …)

  • Die Tücken der öffentlichen Zustellung

    Steuerbescheide müssen bekannt gegeben werden, das heißt, sie müssen dem Steuerpflichtigen zugehen. Anderenfalls sind sie nichtig und das Finanzamt darf daraus keine Steuern verlangen. Im Regelfall übersendet das Finanzamt z. B. den Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheid mit einfacher Post. Ein Haftungsbescheid dagegen wird oftmals mittels Zustellungsurkunde zugestellt. Damit kann das Finanzamt den Zugang des Bescheides leicht nachweisen.

    Was aber, wenn die Bekanntgabe oder Zustellung des Bescheides scheitert und dieser etwa mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ ans Finanzamt zurück kommt? (mehr …)

  • Privatnutzung eines Firmenwagens: BFH bekräftigt neuere Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis

    Oft wird mit dem Finanzamt darüber gestritten, ob und inwieweit einem Arbeitnehmer von dessen Arbeitgeber ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen wurde. Denn dies führt grundsätzlich zu einem als Lohnzufluss zu erfassenden Nutzungsvorteil beim Arbeitnehmer. Der Nutzungsvorteil ist entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder der 1-%-Regelung zu bewerten (§ 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

    Die Finanzämter und auch die Finanzgerichte argumentierten häufig, wer als Arbeitnehmer über einen Dienstwagen verfüge – etwa für Kundenbesuche im Außendienst –, der nutze den Dienstwagen auch privat. Dafür spreche der Beweis des ersten Anscheins. (mehr …)

  • Keine Pflicht zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht beim Finanzamt

    Nachdem man ein neues Mandat übernommen hat, wird man als Berater hin und wieder mit folgender Aussage des Finanzamtes konfrontiert:

    Zur ordnungsgemäßen Einspruchsbearbeitung bitten wir um Vorlage der Vollmacht.

    Im Regelfall wird man eine schriftliche Vollmacht des Mandanten haben und es spricht auch nichts dagegen, diese dem Finanzamt vorzulegen. Aber besteht auch eine Verpflichtung des Beraters, die Vollmacht vorlegen? (mehr …)

  • Pflichtverletzungen von Berufsträgern – neue Erlasse über Mitteilungspflichten der Finanzbehörden

    Die Regelungen zu Mitteilungspflichten der Finanzbehörden über Berufspflichtverletzungen von Berufsträgern (insb. Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Notare) gegenüber der zuständigen Kammer (z. B. Steuerberaterkammer) sind durch Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. Januar 2012 neu geregelt worden.

  • Finanzamt darf nicht ohne weiteres öffentlich zustellen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat folgendes entschieden: Geht das Finanzamt davon aus, dass sich ein Steuerpflichtiger in einem bestimmten Land aufhält, ohne dessen dortige Anschrift zu kennen, müsse es im Vorfeld einer öffentlichen Zustellung wegen „unbekannten Aufenthaltsorts“ gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG versuchen, die gültige ausländische Anschrift im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs zu ermitteln. Erst wenn feststeht, dass eine Anschriftenermittlung auf diesem Wege nicht möglich oder fehlgeschlagen ist, dürfe das FA zur öffentlichen Zustellung übergehen.

    @ BFH, Urteil vom 09.12.2009, X R 54/06

    Fundstelle(n): BStBl II 2010, 732

    Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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  • Pfändungsschutzkonto oder herkömmlicher Kontenpfändungsschutz?

    Achtung: Dieser Artikel ist nicht mehr aktuell (Stand: 11.07.2012) und wird demnächst überarbeitet.

    Seit dem 01.07.2010 haben Schuldner die Möglichkeit, ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) umwandeln zu lassen. Dem Schuldner steht nach Einrichtung eines P-Kontos monatlich grundsätzlich ein pfändungsfreier Betrag in Höhe von 985,15 € zu (insbesondere bei Unterhaltsverpflichtungen auch ein höherer Betrag). Dieser Pfändungsschutz wird dann automatisch auch bei Pfändungen durch das Finanzamt beachtet. Beträgt das Nettoeinkommen des Schuldners also nicht mehr als 985,15 €, so ist es unpfändbar.

    Was aber, wenn der Schuldner ein höheres Nettoeinkommen als 985,15 € hat? Was passiert dann mit dem überschießenden Betrag? (mehr …)