Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Fachanwalt

  • Steuerhinterziehung: Hinterziehungszinsen auch auf hinterzogenen Solidaritätszuschlag

    Im Fall einer Steuerhinterziehung sind die hinterzogenen Steuern zu verzinsen. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.05.2015, Az. 9 V 9107/14, bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Hinterziehungszinsen nicht nur auf die hinterzogene Einkommensteuer, sondern auch auf den hinterzogenen Solidaritätszuschlag anfallen. Einen dagegen gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies das Finanzgericht ab.

  • Vortrag zu geldwerten Leistungen

    Am 03.03.2016 hielt ich einen Vortrag zum Thema “Gewährung von über die ‘Grundvergütung’ hinausgehenden Vergütungen/geldwerten Leistungen – durch die steuerrechtliche Brille betrachtet”.

    Der Vortrag war Teil einer Fortbildungsveranstaltung der Fachkreise Arbeitsrecht und Steuerrecht (Leipziger Anwaltverein) sowie des Netzwerkes sozialrechtlich tätiger und interessierter Rechtsanwälte in der Region Leipzig.

  • Steuerverkürzung „in großem Ausmaß“ bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 Euro

    Mit seiner Entscheidung vom 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15, hat der 1. Strafsenat des BGH die Welt der Strafzumessung bei Steuerhinterziehung ordentlich durcheinander gebracht. Gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 AO liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung in der Regel vor, wenn der Täter „in großem Ausmaß Steuern verkürzt“. (mehr …)

  • Strafbarkeit des Steuerberaters wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Mandanten

    Steuerstrafverfahren gegen Steuerberater nehmen zu. Häufig lautet der Vorwurf auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Mandanten.

    Die Rechtsprechung geht zwar davon aus, dass der Steuerberater einen gesetzlichen und vertraglichen Auftrag hat, steuerlichen Rechtsrat und Rechtsauskunft zu erteilen und die Steuerlast des Mandanten zu minimieren. Im Grundsatz handelt es sich bei „normalen“ Tätigkeiten eines Steuerberaters um berufstypische neutrale bzw. sozialadäquate Tätigkeiten. Oftmals sind Handlungen des Steuerberaters aber dem objektiven Tatbestand nach Beihilfehandlungen, weil sie die Steuerhinterziehung des Mandanten fördern.

    Knackpunkt für die Beurteilung der Strafbarkeit des Steuerberaters ist dann regelmäßig der subjektive Tatbestand (Vorsatz). Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH sind bei der Prüfung, ob der Berater mit Beihilfevorsatz gehandelt hat, folgende Grundsätze anzuwenden:

    1. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen (sog. deliktischer Sinnbezug).

    2. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen …

    3. … es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ.

    (BGH v. 14.01.2015, 1 StR 93/14; v. 21.08.2014, 1 StR 13/14; v. 22.01.2014, 5 StR 468/12; v. 01.08.2000, 5 StR 624/99; v. 20.09.1999, 5 StR 729/98)

  • FG Sachsen-Anhalt nimmt am elektronischen Rechtsverkehr teil

    Seit dem 15.12.2015 nimmt auch das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Dessau-Roßlau) am elektronischen Rechtsverkehr teil. Klagen und Anträge können daher per EGVP eingereicht werden.

    Der Slogan: „Wir stehen früher auf“ passt trotzdem nicht. Denn das Sächsische Finanzgericht (Leipzig) ist beispielsweise schon seit Dezember 2012 per EGVP erreichbar.

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  • Steuerhinterziehung und Restschuldbefreiung

    Hin und wieder liest man die Aussage, dass Steuerschulden, die in Zusammenhang mit einer Steuerstraftat stehen, von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen seien (vgl. z. B. LG Hannover v. 24.04.2015, Az. 20 T 14/15). So allgemein formuliert ist das aber nicht korrekt. (mehr …)

  • Umsatzsteuergesetz nichtig?

    Hin und wieder wird von Mandanten gefragt, ob aufgrund eines Verstoßes gegen das im Grundgesetz enthaltene Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) das Umsatzsteuergesetz insgesamt und insbesondere die Anhebung des Umsatzsteuersatzes von 16 auf 19 % im Jahr 2007 nichtig sei. Hierzu hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in mehreren Entscheidungen geäußert und eine Gesamtnichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes verneint (BFH v. 27.02.2014, V B 12/14; BFH v. 18.05.2011, VII B 195/10; BFH, 16.12.2009, V B 23/08; BFH, 12.03.2009, XI B 23, 24/08, XI B 23/08, XI B 24/08).

    Fazit: Einspruchs- oder Klageverfahren gegen Umsatzsteuerbescheide mit dem alleinigen Argument, das Umsatzsteuergesetz sei aufgrund eines Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig, haben keine Aussicht auf Erfolg.

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  • Fachkreis Steuerrecht: Vortrag zur Verjährung und zum Selbstanzeige-Berichtigungszeitraum

    Am 17.11.2015 traf sich der Fachkreis Steuerrecht des Leipziger Anwaltvereins. Ich selbst hielt einen Vortrag zum Thema “Festsetzungsverjährung, Verfolgungsverjährung und Selbstanzeige-Berichtigungszeitraum″.

  • Konsequente Spezialisierung – Mandatsstruktur 2014

    Der hohe Spezialisierungsgrad meiner Kanzlei wird an der Mandatsstruktur deutlich. Von den Mandaten, die ich im Jahr 2014 neu angenommen habe, entfielen

    Für 2015 zeichnet sich (vorläufig) folgende Tendenz bei den Neumandaten ab:

    • 62 % Steuerstreit,
    • 27 % Steuerstrafverteidigung und Selbstanzeigeberatung sowie
    • 11 % sonstige Rechtsgebiete.

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    • FG Berlin-Brandenburg: Kein rückwirkender Vorsteuerabzug bei falscher Steuernummer

      Das FG Berlin-Brandenburg entschied durch Urteil vom 13.11.2014, Az. 5 K 5083/14, dass der Vorsteuerabzug nicht rückwirkend zu gewähren sei, wenn die Rechnung eine falsche Steuernummer (des Rechnungsausstellers) enthält und die Rechnung später – noch vor Erlass des geänderten Umsatzsteuerbescheides – geändert und die zutreffende Steuernummer angegeben wird. (mehr …)

    • Amtshaftung bei Nichtanwendungserlassen der Finanzverwaltung?

      In einem aktuellen Aufsatz befasst sich Schlenk (Anspruch aus Amtshaftung bei Nichtanwendungserlassen der Finanzverwaltung?, in: DStR 2015, 2135) mit der umstrittenen Frage, ob ein Finanzbeamter amtspflichtwidrig handelt, wenn er sich an einen Nichtanwendungserlass hält. Darüber hinaus erörtert er die ebenfalls umstrittene Frage, ob das BMF schon durch Veröffentlichung des Nichtanwendungserlasses gegen Amtspflichten verstößt. Beide Fragen verneint Schlenk. Damit komme auch kein Amtshaftungsanspruch des vom Nichtanwendungserlass betroffenen Steuerbürgers in Betracht.

      Nach anderer Auffassung komme zumindest dann ein Verstoß gegen die Amtspflichten in Betracht, wenn sich keine konkreten Hinweise auf eine Änderung der Rechtsprechung oder der Gesetze ergeben (Bruschke, Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen, in: AO-StB 2015, 45 mit Verweis auf BGH v. 30.9.1993, IX ZR 211/92). In diesen Fällen entstünden regelmäßig Ansprüche des Steuerpflichtigen aus Amtspflichtverletzung.

    • Keine verlängerte Festsetzungsfrist bei Verletzung der Anzeigepflicht eines Notars

      Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 03.03.2015, Az. II R 30/13, dass eine leichtfertige Verletzung der Anzeigepflichten des Notars aus § 18 GrEStG nicht zu einer Verlängerung der Frist für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer gegenüber dem Steuerpflichtigen auf fünf Jahre führt.