Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Fachanwalt

  • Keine Zwangs-AdV

    Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass das Finanzamt dem Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides nicht aufzwingen darf.

    @ FG Köln, Urteil vom 08.09.2010, 13 K 960/08

    Fundstelle(n): folgt

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  • Abschied von der Teilselbstanzeige bei Steuerhinterziehung

    Der BGH hat umfassend zur Selbstanzeige Stellung genommen. Zur Selbstanzeige hinzukommen müsse die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Aus diesem Grund könne z. B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. Er müsse vielmehr hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ machen.

    @ BGH, Beschluss vom 20.05.2010, 1 StR 577/09

    Fundstelle(n): folgt

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  • Verspätungszuschläge sind im Steuerbescheid festzusetzen

    Der BFH hat entschieden, dass Verspätungszuschläge gemäß § 152 Abs. 3 AO regelmäßig in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Steuerbescheid festzusetzen sind. Diese Vorschrift markiere ein Regel-Ausnahme-Verhältnis: Nur in Ausnahmefällen solle von der gleichzeitigen Festsetzung abgewichen werden können. Ihr Zweck liege darin, den Steuerpflichtigen möglichst nicht nachträglich durch einen Verspätungszuschlag zu überraschen. Deshalb benötige die Finanzbehörde besondere Gründe, wenn sie von einer Verbindung der beiden Bescheide (Steuerfestsetzung und Festsetzung des Verspätungszuschlags) absehen will.

    @ BFH, Urteil vom 13.04.2010, IX R 43/09

    Fundstelle(n): folgt

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  • Klage per Fax mit eingescannter Unterschrift wirksam

    Der BFH hat entschieden, dass eine mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten durch Telefax eingelegte Klage jedenfalls dann den Schriftformanforderungen des § 64 Abs. 1 FGO entspricht, wenn sie von dem Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung gemailt wird, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden.

    Im Streitfall wurde die Klageschrift durch den (früheren) Berater des Klägers erstellt, per E-Mail an einen Mitarbeiter des Beraters mit der eingescannten Unterschrift des Beraters übermittelt, von dem Mitarbeiter ausgedruckt und sodann per Fax – innerhalb der Klagefrist – an das Finanzgericht übersandt. Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil die per Fax übermittelte Klageschrift aufgrund der nur eingescannten Unterschrift des früheren Beraters nicht der gemäß § 64 FGO erforderlichen Schriftform genüge. Zu Unrecht, wie der BFH feststellte.

    @ BFH, Urteil vom 22.06.2010, VIII R 38/08

    Fundstelle(n): folgt

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  • Mangelnde Sachaufklärung muss in der mündlichen Verhandlung gerügt werden

    Will man mittels Nichtzulassungsbeschwerde bzw. in der Revision erfolgreich eine mangelnde Sachaufklärung durch das Finanzgericht (Übergehung von Beweisanträgen) rügen, so muss man grundsätzlich vortragen, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt worden oder weshalb die Rüge nicht möglich gewesen ist. Das hat (wiederholt) der Bundesfinanzhof entschieden.

    Im Streitfall hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwar in einem Schriftsatz Beweisanträge gestellt, diese jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt. Es war weder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus dem Urteil selbst ersichtlich, dass der in der mündlichen Verhandlung anwesende Bevollmächtigte das Übergehen der Beweisanträge gerügt hat. Auch bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hatte die Klägerin nicht vorgetragen, weshalb die Rüge unterblieben bzw. nicht möglich gewesen ist.

    Fazit: Beweisanträge aus Schriftsätzen sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (mündlich) zu wiederholen. Falls das Finanzgericht Beweisanträge übergeht, ist dies in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll zu rügen. Unterlässt man dies, wird man in der Revision mit dem Einwand mangelnder Sachaufklärung nicht (mehr) gehört. Entsteht dem Mandanten hieraus ein Schaden, stellt sich zudem die Frage der Beraterhaftung.

    @ BFH, Beschluss vom 20.09.2010, II B 7/10

    Fundstelle(n): folgt

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  • Steuerhinterziehung schließt Restschuldbefreiung nicht aus

    Der BFH hat entschieden, dass eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO ist und damit eine Restschuldbefreiung nicht ausschließt. § 370 AO sei auch kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

    @ BFH, Urteil vom 19.08.2008, VII R 6/07

    Fundstelle(n): BStBl II 2008, 947

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  • Vordatierter Steuerbescheid und Wiedereinsetzung

    Der BFH hat entschieden, dass ein Steuerbescheid, der vor dem Datum des Bescheides zugestellt wird, wirksam bekanntgegeben ist, so dass die Einspruchsfrist mit Bekanntgabe des Bescheids zu laufen beginnt. Versäumt der Empfänger die Einspruchsfrist, weil er darauf vertraut hat, die Frist ende nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Datum des Bescheids, so ist ihm regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

    @ BFH, Urteil vom 20.11.2008, III R 66/07

    Fundstelle(n): BStBl II 2009, 185

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  • Erstattungszinsen steuerfrei

    Der BFH hat unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass Zinsen im Sinne von § 233a AO, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt (Erstattungszinsen), beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind.

    @ BFH, Urteil vom 15.06.2010, VIII R 33/07

    Fundstelle(n): folgt

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  • Finanzamt darf nicht ohne weiteres öffentlich zustellen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat folgendes entschieden: Geht das Finanzamt davon aus, dass sich ein Steuerpflichtiger in einem bestimmten Land aufhält, ohne dessen dortige Anschrift zu kennen, müsse es im Vorfeld einer öffentlichen Zustellung wegen „unbekannten Aufenthaltsorts“ gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG versuchen, die gültige ausländische Anschrift im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs zu ermitteln. Erst wenn feststeht, dass eine Anschriftenermittlung auf diesem Wege nicht möglich oder fehlgeschlagen ist, dürfe das FA zur öffentlichen Zustellung übergehen.

    @ BFH, Urteil vom 09.12.2009, X R 54/06

    Fundstelle(n): BStBl II 2010, 732

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  • Rechtsstaatswidrig erhobene DDR-Steuern sind nach Vermögensgesetz zu erstatten

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass sich die Erstattung von in der DDR gezahlten Steuern, deren Rechtsgrund durch Aufhebung des als rechtsstaatswidrig erkannten Verwaltungsakts entfallen ist, nicht nach § 37 Abs. 2 AO, sondern nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) richtet. § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes schließe die Anwendung des § 1 Abs. 7 VermG auf die Rückgabe von Vermögenswerten im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen steuerrechtlichen Entscheidungen nicht aus.

    @ BFH, Urteil vom 17.02.2010, VII R 41/08

    Fundstelle(n): BFH/NV 2010, 967

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  • Betriebs-PKW vertragswidrig genutzt – verdeckte Gewinnausschüttung oder Arbeitslohn?

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, die nachhaltige „vertragswidrige“ private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stets als vGA zu beurteilen sei. Unterbinde die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, könne dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedürfe der wertenden Betrachtung im Einzelfall.

    @ BFH, Urteil vom 11.02.2010, VI R 43/09

    Fundstelle(n): BFH/NV 2010, 1016

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  • Steuerberater muss nach Zahnbehandlungskosten fragen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass einem Steuerberater ein grobes Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO am nachträglichen Bekanntwerden von Zahnbehandlungskosten zur Last fallen kann, wenn er es unterlässt, seinen Mandanten nach solchen Aufwendungen zu fragen. Die Verpflichtung nachzufragen entfällt auch nicht dadurch, dass ein Dritter Angaben und Unterlagen für den Steuerpflichtigen beibringt.

    @ BFH, Urteil vom 03.12.2009, VI R 58/07

    Fundstelle(n): BStBl II 2010, 531

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