Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Einspruch

  • Betriebsprüfung: Einspruch gegen Auskunfts- und Vorlageverlangen unzulässig

    Alltag während einer Betriebsprüfung: Der Prüfer fordert den Steuerpflichtigen oder dessen Steuerberater auf, Auskünfte zu geben oder bestimmte Unterlagen vorzulegen, z. B. Verträge und Rechnungen. Ist man mit einem solchen Auskunfts- und Vorlageverlangen nicht einverstanden, stellt sich die Frage, ob man dagegen Einspruch einlegen (und Aussetzung der Vollziehung beantragen) kann.

    Auskunfts- und Vorlageverlangen des Prüfers kein Verwaltungsakt

    Ein Einspruch ist nur statthaft „gegen Verwaltungsakte“ (§§ 347 Abs. 1, 118 AO). Das FG Düsseldorf entschied nun durch Urteil vom 04.04.2017, Az. 6 K 1128/15 AO, dass Auskunfts- und Vorlageverlangen des Betriebsprüfers grundsätzlich keine verbindliche „Regelungen“ i. S. v. § 118 AO seien. Der Verwaltungsakt-Begriff sei damit nicht erfüllt. Vielmehr handele es sich im Regelfall um nicht selbständig anfechtbare Vorbereitungshandlungen, welche von der Prüfungsanordnung gedeckt seien.

    Fazit

    Einspruch und (Anfechtungs-)Klage gegen ein Auskunfts- und Vorlageverlangen des Betriebsprüfers sind nach Auffassung des FG Düsseldorf grundsätzlich nicht statthaft und damit unzulässig. Auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wäre nicht statthaft. Die Rechtswidrigkeit der Prüfungshandlung kann erst in dem auf die Betriebsprüfung folgenden Veranlagungsverfahren (oder Einspruchsverfahren) geltend gemacht werden.

    Allerdings sollte auch schon während der laufenden Betriebsprüfung bedacht werden, ob man nicht durch Kontaktaufnahme mit dem Prüfer bzw. seinem Sachgebietsleiter oder notfalls durch außerordentliche Rechtsbehelfe (Gegenvorstellung, Aufsichtsbeschwerde) eine Korrektur des für rechtswidrig gehaltenen Auskunfts- und Vorlageverlangens erreichen kann.

    Update (11.02.2025)

    Die Entscheidung des FG Düsseldorf wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 11.12.2018, Az. XI B 123/17, aufgehoben und zurückverwiesen. Der BFH ließ offen, wie die Vorlage- und Auskunftsverlangen ursprünglich rechtlich einzuordnen waren, wobei im Umfeld von Außenprüfungen die Grenze zwischen reinen Hilfs- und Vorbereitungsmaßnahmen ohne Regelungscharakter und Verwaltungsakten nicht immer eindeutig zu ziehen sei.

    Im vorliegenden Fall habe das Finanzamt mit der Einspruchsentscheidung den betreffenden Vorlage- und Auskunftsverlangen jedenfalls die Gestalt eines Verwaltungsakts gegeben, indem es die entsprechenden Einsprüche nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen hat.

  • Seminar zu Rechtsbehelfen bei Außenprüfungen (Betriebsprüfungen)

    Am 11.11.2014 nahm ich am Seminar „Außenprüfungen und verfahrensrechtliche Möglichkeiten eines Steuerberaters“ mit folgenden Themen teil:

    • Steuerliche Außenprüfung als Maßnahme des Steuerfestsetzungsverfahrens
    • Behördliche Rechtsbehelfe
    • Gerichtliche Rechtsbehelfe
    • Vorläufiger Rechtsschutz im behördlichen und gerichtlichen Verfahren
    • Außenprüfung und Steuerstrafverfahren
    • Ausblick zu den verschärften Regelungen der Selbstanzeige ab 01.01.2015

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  • Steuerberaterhaftung bei unterlassenem Hinweis auf anhängige Verfassungsbeschwerde

    Das Landgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 29.07.2013 (Az. 27 O 128/12), dass ein Steuerberater verpflichtet ist, seinen Mandanten auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde hinzuweisen, die im Erfolgsfall die Steuerlast des Mandanten reduziert oder vermieden hätte. Die Hinweispflicht besteht zumindest dann, wenn für den Berater ein konkreter Anlass für einen solchen Hinweis besteht. (mehr …)

  • Steuerstreit lohnt sich

    Die Leipziger Volkszeitung berichtet in ihrer heutigen Ausgabe, dass Sachsens Finanzämter im Jahr 2013 ca. 210.000 Einsprüche abschließend bearbeitet hätten. Bei 62 % der Einsprüche sei eine Abhilfe erfolgt, also eine vollumfängliche oder teilweise Entscheidung zugunsten des Steuerpflichtigen.

    Fazit: Steuerstreit lohnt sich!

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  • Seminar zum Einspruchsverfahren

    Am 29.08.2013 nahm ich an einem Seminar zum Thema „Aktuelle Entwicklungen im Einspruchsverfahren und bei den Korrekturvorschriften“ teil.

    Themen des Seminars:

    • Strategien und Taktik im Einspruchsverfahren
    • Aufklärung streitiger Sachverhalte im Einspruchsverfahren: Beweiserhebung und Beweismittel, Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten durch sachgerechte Beweisanträge
    • Einschränkungen der Überprüfungs- und Ermittlungspflichten des Finanzamts
    • Besonderheiten des Einspruchsverfahrens gegen Haftungs- und Duldungsbescheide
    • Verfahrensrechtliche Fragen zum Einspruchsverfahren in der Insolvenz
    • Besonderheiten des Einspruchs bei schwebenden Steuerstrafverfahren
    • Kosten des Einspruchsverfahrens, Amtshaftung bei erfolgreichen Einspruchsverfahren
    • Aktuelle BFH- und FG-Rechtsprechung
    • Änderungen im AEAO zum Einspruchsverfahren nach §§ 346 ff AEAO
    • Neues zu den Merkmalen der „ähnlichen“ offenbaren Unrichtigkeit in § 129 AO
    • Zum „groben Verschulden“ und zu den Ermittlungspflichten in § 173 AO
    • Spezialfragen zur Korrektur bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen nach § 174 AO
    • Problemfelder bei der Berichtigung materieller Fehler nach § 177 AO (Fehlerkompensation)

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  • Haftung nach § 71 AO des Gehilfen eines Subventionsbetrugs?

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 05.07.2012, Az. III R 25/10, eine Änderung der Rechtsprechung zu § 71 AO angedeutet. Im Streitfall ist fraglich, ob das Finanzamt einen auf § 71 AO gestützten Haftungsbescheid erlassen darf, wenn sich der Steuerpflichtige wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug („Erschleichen“ von Investitionszulage) strafbar gemacht hat. (mehr …)

  • Einspruchsrücknahme verstößt nicht gegen Treu und Glauben

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die – für den Steuerpflichtigen günstige – Rücknahme eines Einspruchs nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße und vom Finanzamt nicht als eine illoyale Rechtsausübung angegriffen werden könne. Das Institut von Treu und Glauben habe nicht die Funktion, verfahrensmäßige Fehler des Finanzamtes aufzufangen.

    @ BFH, Urteil vom 05.11.2009, IV R 40/07

    Fundstelle(n): BStBl II 2010, 720

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