Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Dresden

  • Steuerhinterziehung durch Steuerberater: Verurteilung in der Revision teilweise aufgehoben

    Ich verteidige einen Mandanten, dem vorgeworfen wird, als Steuerberater habe er Beihilfe und Anstiftung zur Steuerhinterziehung zugunsten seiner Mandanten sowie Steuerhinterziehung in eigener Sache begangen.

    Verurteilung vor Amts- und Landgericht

    Das Amtsgericht Leipzig verurteilte meinen Mandanten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (ausgesetzt zur Bewährung), teilweise sprach es frei.

    In der Berufung vor dem Landgericht Leipzig (Az. 11 Ns 221 Js 34298/21 (2)) – sowohl die Staatsanwaltschaft als auch ich hatten Berufung eingelegt – kam eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten heraus, ebenfalls ausgesetzt zur Bewährung. Zudem sollte mein Mandant 30.000,00 € Geldauflage zahlen.

    Revision teilweise erfolgreich

    Meine Revision vor dem OLG Dresden hatte teilweise Erfolg (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 1 ORs 13 Ss 501/22). Zwar konnte ich nicht mit meinen Argumenten gegen den Schuldspruch durchdringen. Die Verurteilung dem Grunde nach hat das OLG „gehalten.“ Allerdings bemängelte es den Strafausspruch.

    Insbesondere vermisste das OLG eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtssstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten wurde (bereits) im Jahr 2015 eingeleitet, Anklage wurde aber erst in 2020 erhoben. Zudem begann erst im September 2021 die Hauptverhandlung. Das Landgericht hätte diese Umstände näher darlegen und würdigen müssen.

    Zudem stellte das Landgericht in seinem Urteil die Berechnung der verkürzten Steuern teilweise nur unzureichend dar. Die aufgeführten Steuerverkürzungen waren für das OLG (teilweise) nicht nachvollziehbar.

    Und schließlich habe das Landgericht die lange Verfahrensdauer als wesentlichen Strafzumessungskriterium nicht hinreichend gewürdigt.

    Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen.

    Praxis-Tipp

    Die Urteilsfeststellungen müssen insbesondere enthalten, welche Steuern zu welchem Zeitpunkt tatsächlich (nicht, zu niedrig oder zu spät) festgesetzt wurden („Ist-Steuer“), die Besteuerungsgrundlagen für die gesetzlich geschuldete Steuer („Soll-Steuer“), eine im Einzelnen nachvollziehbare Berechnung der „Soll-Steuern“, gesondert für jede Steuerart und für jeden Steuerabschnitt sowie eine Gegenüberstellung von „Soll-“ und „Ist-Steuer“, deren Differenz die Steuerverkürzung ergibt (BGH, 08.08.2017, 1 StR 519/16).

    Kommt es in einem (Steuer-)Strafverfahren zu einem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil, kann dies bei der Bestimmung der Rechtsfolgen unter drei verschiedenen Aspekten von Bedeutung sein:

    Zunächst kann der betreffende Zeitraum bereits für sich genommen ins Gewicht fallen. Unabhängig hiervon kann einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige Bedeutung zukommen, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Und schließlich kann sich eine darüber hinaus gehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken. Diese Umstände sind als jeweils eigenständige und auch bestimmende Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGH, 26.10.2017, 1 StR 359/17).

    Update (23.08.2024)

    Zwischenzeitlich fand die zweite Berufungshauptverhandlung nach Zurückverweisung statt. Heraus kam (nur noch) eine Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 50 €, also 12.500,00 €. Mein Mandant hat diese akzeptiert.

  • Steuerfahndungs-Statistik 2021 (Sachsen): „Steuerschaden von 88 Millionen Euro“

    Die sächsische Finanzverwaltung hat die Steuerfahndungs-Statistik für 2021 veröffentlicht. Demnach sei 2021 von den drei Steufa-Stellen in Sachsen (Finanzämter Leipzig II, Chemnitz-Süd und Dresden-Nord) ein Steuerschaden von insgesamt 88 Millionen Euro aufgedeckt worden. Das größte Mehrergebnis entfalle auf die Umsatzsteuer (55 Millionen Euro).

    Apropos „Mehrergebnis“: Die Aussagekraft der Zahlen ist mit Vorsicht zu genießen. Offensichtlich fließen dort (nur) die ursprünglichen Feststellungen der Fahndungsprüfung ein. Jeder Berater, der auf diesem Gebiet tätig ist, weiß aber, dass sich später im Einspruchs- oder Finanzgerichtsverfahren die Feststellungen der Steufa deutlich reduzieren können, insbesondere in Schätzungsfällen. Das spiegelt sich aber nicht in der Statistik wider.

    Nach der Fahndungsprüfung ist vor dem Rechtsbehelfsverfahren!

  • Steuerfahndungs-Statistik 2022 (Sachsen): „122 Millionen Euro Steuerschaden“

    Die sächsische Finanzverwaltung hat die Steuerfahndungs-Statistik für 2022 veröffentlicht. Demnach sei 2022 von den drei Steufa-Stellen in Sachsen (Finanzämter Leipzig II, Chemnitz-Süd und Dresden-Nord) ein Steuerschaden von insgesamt 122 Millionen Euro aufgedeckt worden. Vor allem im Zusammenhang mit Umsatzsteuerkarussellen und Kryptowährungen komme es vermehrt zu Steuerhinterziehungen.

    Praxis-Tipp

    Apropos „Steuerschaden“: Die angegebenen 122 Millionen Euro sind mit Vorsicht zu genießen. Dort fließen (nur) die ursprünglichen Feststellungen der Fahndungsprüfung ein. Jeder Berater, der auf diesem Gebiet tätig ist, weiß aber, dass sich später im Einspruchs- oder Finanzgerichtsverfahren die Feststellungen der Steufa deutlich reduzieren können, insbesondere in Schätzungsfällen. Das spiegelt sich aber nicht in der Statistik wider. Nach der Fahndungsprüfung ist also vor dem Rechtsbehelfsverfahren.

    Trotzdem „spielt die Musik“ normalerweise bei den Feststellungen der Steufahndungsstelle, die später im Fahndungsprüfungsbericht zusammengefasst werden. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme und Gespräche (ggf. auch Verständigungsversuche) des Verteidigers mit dem Fahndungsprüfer sind meist sinnvoll.

  • Steuerstrafverfahren gegen Rechtsanwalt: Erst Freiheitsstrafe, dann Geldstrafe und schließlich Aufhebung in der Revision

    Mein Mandant, ein Rechtsanwalt, wurde wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen vom Amtsgericht Chemnitz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Amtsgericht stützte sich dabei im Wesentlichen auf Zeugenaussagen eines Beamten der Steuerfahndung.

    Auf meine Berufung hielt das Landgericht Chemnitz den Schuldspruch aufrecht, „wandelte“ die Freiheitsstrafe aber in eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen um. Wiederum waren Zeugenaussagen des (gleichen) Steuerfahndungsbeamten wesentlich für die Verurteilung.

    Nunmehr hob das OLG Dresden mit Beschluss vom 05.03.2019 (Az. 2 OLG 13 Ss 819/18) auf meine Revision das Urteil des Landgerichts Chemnitz auf und verwies die Sache an eine andere Kammer zurück. Meine Sachrüge hatte Erfolg. Darin hatte ich u. a. fehlerhafte bzw. unvollständige Urteilsfeststellungen gerügt. Das OLG sah das auch so. Es fehle insbesondere „an einer erschöpfenden Würdigung der erhobenen Beweise“, so das OLG.