Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Cum-Ex

  • „Cum-Ex“-Schlüsselfigur: BGH bestätigt Verurteilung von Hanno Berger

    Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf mit Beschluss vom 29.10.2024 (Aktenzeichen: 1 StR 58/24) die Revision gegen das zugrundeliegende Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30.05.2023 (Aktenzeichen: 6 KLs – 1111 Js 18753/21) als unbegründet. Dieses hatte den Angeklagten, bei dem es sich um einen „zugelassenen, derzeit inhaftierten Rechtsanwalt“ handelt, wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt.

    Formmangel im Zusammenhang mit beA-Übermittlung problematisiert

    Der BGH problematisierte zunächst einen möglichen Verstoß gegen § 32d StPO. Nach dieser Vorschrift sollen Verteidiger und Rechtsanwälte den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie als elektronisches Dokument übermitteln.

    Der Angeklagte – zugelassener Rechtsanwalt – hatte selbst eine Gegenerklärung abgegeben. Diese Gegenerklärung wurde durch einen allein „in der Strafvollstreckung“ mandatierten Verteidiger über dessen (des Verteidigers) besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) an den BGH „zur weiteren Bearbeitung“ übersandt.

    Der BGH ließ offen, ob das den Wirksamkeitserfordernissen des § 32d StPO genügt, weil dies nicht entscheidungserheblich war.

    Praxis-Tipp

    Die elektronische Übermittlung insb. der Revisionsschrift, der Begründungsschrift und der Gegenerklärung (§ 32d S. 2 StPO) ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Der Verteidiger muss erkennbar selbst die volle Verantwortung für den Inhalt dieser Schriftsätze übernehmen. Das bloße Weiterleiten von Erklärungen des Angeklagten genügt nicht. Auch an der Mandatierung des Verteidigers für die Revision bestehen Zweifel, weil sich die Mandatierung – warum auch immer – nur auf die Strafvollstreckung bezog.

    Unzulässige Vorbefassung nicht hinreichend dargelegt

    Mit der vom Angeklagten vorgebrachten Rüge einer unzulässigen Vorbefassung des Landgerichts (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) hat sich der BGH inhaltlich nicht befasst. Eine Verfahrensrüge dieser Stoßrichtung sei nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO erhoben worden.

    Entgegen der Ansicht des Angeklagten resultiere allein aus einer die Besorgnis der Befangenheit begründenden Vorbefassung eines Richters auch kein von Amts wegen zu prüfendes Verfahrenshindernis. Nicht jede (behauptete) Verletzung einer der Garantien des Art. 6 EMRK begründe einen derart schwerwiegenden Verfahrensfehler, der es rechtfertigen würde, das Strafverfahren ohne abschließende Sachentscheidung einzustellen.

    Im Übrigen seien bei Besorgnis der Befangenheit eines Berufsrichters die hierfür eröffneten Ablehnungs- und Rügemöglichkeiten gemäß §§ 24 ff., 338 Nr. 3 StPO auch vorrangig auszuschöpfen.

    Schuld- und Strafausspruch bestätigt – Einzelfragen zu „Cum-Ex“

    Der Schuld- und der Strafausspruch wurde vom BGH bestätigt. Der BGH weist darauf hin, dass im Veranlagungszeitraum 2006 Dividendenkompensationszahlungen nicht der Kapitalertragsteuer unterlagen. Beim Erwerb von Aktien im Wege eines Cum-Ex-Geschäfts wäre Kapitalertragsteuer beim Erwerber daher nur dann anzurechnen, wenn ihm die Abführung der Kapitalertragsteuer auf die originäre Dividende zuzurechnen wäre, weil er schon durch den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags wirtschaftlicher Eigentümer der Aktie wurde. Dies war
    aber beim Erwerb vom Leerverkäufer im Veranlagungszeitraum 2006 ebenso wenig der Fall wie in späteren Veranlagungszeiträumen.

    Die Finanzbehörden hätten auch nicht schon aufgrund einer schlichten Bezugnahme auf § 20 Abs. 1
    Nr. 1 Satz 4 EStG bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung erkennen müssen, dass keine Kapitalertragsteuer hätte angerechnet oder erstattet werden dürfen. Hierbei handele es sich aber auch um urteilsfremdes Vorbringen, denn hierzu habe das Landgericht nichts festgestellt.

    Praxis-Tipp

    Das Revisionsverfahren dient allein der rechtlichen Überprüfung. Dabei ist das Revisionsgericht an den von der Tatsacheninstanz festgestellten Sachverhalt gebunden. Mit neuen Sachverhalt („urteilsfremdes Vorbringen“) wird man nicht gehört.

    Revisionsverfahren gegen Einziehungsentscheidung abgetrennt

    Darüber hinaus hatte das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.084.500 € angeordnet. Die Entscheidung über die auch dagegen gerichtete Revision stellte der BGH jedoch zurück, weil sich anderenfalls die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat (Strafausspruch) unangemessen verzögern würde. In diesem Fall ist eine Abtrennung des Verfahrens über die Einziehung möglich (§ 422 StPO).

  • Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch „Gefälligkeitsgutachen“ zu „Cum-Ex“-Geschäften?

    Im Steuerstrafverfahren wird hin und wieder mit dem Argument verteidigt, der Mandat habe nicht vorsätzlich oder jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt, weil er auf den Rat eines steuerlichen oder anwaltlichen Beraters vertraut habe.

    Grundsätzlich darf ein Steuerpflichtiger dem Rat seines (Steuer-)Beraters vertrauen, jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt vom Berater umfassend geprüft wurde. Bei komplexeren Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, wobei es sich nicht um ein bloßes „Gefälligkeitsgutachten“ handeln darf.

    Hin und wieder geraten auch Berater in den Sog der Strafverfolgung. In einem „Cum-Ex“-Fall vor dem Landgericht Frankfurt/Main ist kürzlich ein ehemaliger Anwalt einer Großkanzlei zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Der Vorwurf lautete auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall. Er habe eine Bank zu „Cum-Ex“-Deals beraten und mit „Gefälligkeitsgutachten“ die Täuschung des Fiskus mit ermöglicht.

    Wahrscheinlich wird die Sache vor dem Bundesgerichtshof (Revision) landen.

    Praxis-Tipp

    Wird einem Berater (insb. Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer) eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung seines Mandanten vorgeworfen, ist die BGH-Rechtsprechung zum „berufstypischen Verhalten“ zu beachten.
  • Cum-Ex: Flüchtigem Angeklagten darf Reisepass entzogen werden

    Die Entziehung eines Reisepasses ist rechtmäßig, wenn sich ein Beschuldigter ins Ausland absetzt und Tatsachen dafür vorliegen, dass er sich dem Strafverfahren entziehen wolle. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin, 06.12.2021, VG 23 L 684/21, in einem Eilverfahren.

    Hintergrund ist eine Anklage in einem Steuerstrafverfahren gegen den mutmaßlichen „Erfinder“ der Cum-Ex-Deals, Hanno Berger („Mr. Cum-Ex“), in dem Steuerhinterziehungen im besonders schweren Fall vorgeworfen werden. Rechtsgrundlage sind §§ 8 und 7 Abs. 1 Nr. 2 des Passgesetzes. Interessant auch Nr. 4 von § 7 PassG („Steuerflucht-Klausel“).

    Die Entscheidung ist derzeit (Stand: 15.12.2021) noch nicht veröffentlicht. Es wird sicherlich auch noch Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werden.

  • Einziehung im Steuerstrafverfahren auch bei verjährter Steuerforderung

    Die Vorschriften zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung – Einziehung und Vermögensarrest – wurden ab 01.07.2017 neu geregelt. Vor dieser Reform spielte die Vermögensabschöpfung im Steuerstrafverfahren kaum eine Rolle, was sich aber grundlegend geändert hat.

    Voraussetzung der Einziehung

    Hat der Steuerhinterzieher durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so hat das Gericht zwingend die Einziehung des „Taterlangten“ anzuordnen (§ 73 Abs. 1 StGB). Bei der Steuerhinterziehung entspricht das „Taterlangte“ im Normalfall den ersparten (verkürzten) Steuern oder den zu Unrecht erlangten Steuervorteilen. Insoweit wird gemäß § 73c StGB die Einziehung von Wertersatz angeordnet.

    BGH: Keine Einziehung bei erloschener Steuerforderung

    Gemäß § 73e Abs. 1 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Verletzten – hier: der Steueranspruch des Finanzamtes – bereits erloschen ist. Das Erlöschen von Steueransprüchen regelt § 47 AO, wonach Steueransprüche insb. durch Nachzahlung der verkürzten Steuern, aber auch durch Eintritt der Festsetzungsverjährung (§§ 169ff. AO) erlöschen. Der BGH (24.10.2019, 1 StR 173/19) entschied, dass der Begriff des Erlöschens im Sinne von § 47 AO und § 73e Abs. 1 StGB einheitlich auszulegen ist. Steuerrechtlich verjährte Ansprüche können damit nicht eingezogen werden.

    „Nichtanwendungsgesetz I“

    Die BGH-Entscheidung aus 2019 ist überwiegend auch schon wieder Rechtsgeschichte. Vor dem Hintergrund von fragwürdigen „Cum-Ex-Geschäften“, bei denen Festsetzungsverjährung droht (oder gar schon eingetreten ist), wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz mit Wirkung vom 01.07.2020 ein neuer § 375a in die AO eingefügt.

    AO § 375a Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung

    Das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 steht einer Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches nicht entgegen.

    Seit dem 01.07.2020 unterlagen also auch steuerrechtlich verjährte und damit erloschene Steueransprüche der Einziehung. Nach Art. 97 § 34 EGAO galt § 375a AO (n. F.) aber nur „für alle am 1. Juli 2020 noch nicht verjährten Steueransprüche“, nicht dagegen für zu diesem Zeitpunkt bereits verjährte Steueransprüche.

    „Nichtanwendungsgesetz II“

    Aber auch diese Neuregelung ist schon wieder obsolet. Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden § 375a AO und Art. 97 § 34 EGAO m. W. v. 29.12.2020 wieder aufgehoben. Zugleich wurde in § 73e Abs. 1 StGB ein neuer Satz 2 eingefügt, wonach die Einziehung nicht ausgeschlossen ist „für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.“

    ► Praxis-Tipp

    Nach der Übergangsvorschrift in § 316j EGStGB ist die Einziehung bei verjährten Steuerforderungen sogar dann zulässig, wenn die Verjährung bereits vor dem 29.12.2020 eingetreten ist und es sich um eine Steuerverkürzung im großen Ausmaß handelt (Nr. 1 der Vorschrift). Die „Cum-Ex-Geschäfte“ dürften allesamt darunter fallen.

    Nach Auffassung des BGH, 28.07.2021, 1 StR 519/20, verstößt die Übergangsvorschrift des Art. 316j EGStGB nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

  • Cum-Ex-Leerverkäufe und Steuerhinterziehung – Einziehung bei verjährten Steuerforderungen auch rückwirkend zulässig

    Die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer auf der Grundlage von Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäften ist Steuerhinterziehung. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 28.07.2021, 1 StR 519/20. Zugleich hatte der BGH über die Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Einziehung von Taterträgen zu entscheiden.

    Cum-Ex-Leerverkäufe und Steuerhinterziehung

    Das Thema „Cum-Ex“ ist komplex. Der BGH entschied in einem speziellen Fall, dass die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer auf Basis von Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäften Steuerhinterziehung darstellt. Es handelt sich um unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, wodurch ungerechtfertigte Steuervorteile im Sinne von § 370 Abs. 4 S. 2 AO erlangt wurden. Damit bestätigte der BGH die Entscheidung der Vorinstanz (LG Bonn, 18.03.2020, 62 KLs – 213 Js 41/19 – 1/19).

    Einziehung auch rückwirkend zulässig

    Hat der Straftäter oder ein Dritter (hier: eine Bank) durch die Straftat einen Vermögensvorteil (hier: Kapitalertragsteuererstattung als ungerechtfertigter Steuervorteil) erlangt, dann soll er diesen nicht behalten dürfen. Der Vermögensvorteil wird ihm wieder weggenommen (Vermögensabschöpfung bzw. Einziehung).

    Früher war eine Einziehung nicht möglich, wenn die zugrunde liegende Steuerforderung des Finanzamtes schon verjährt war. Das stellte der BGH noch in einer Entscheidung vom 24.10.2019, 1 StR 173/19, klar. Diese Entscheidung ist jedoch überholt. Nachdem überhastet zwei „Nichtanwendungsgesetze“ erlassen wurden, ist seit dem 29.12.2020 eine Neuregelung in § 73e Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Kraft, wonach die Einziehung auch „für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind“, zulässig ist.

    Aufgrund der Übergangsvorschrift in § 316j des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) ist die Einziehung bei verjährten Steuerforderungen sogar dann zulässig, wenn die Verjährung bereits vor dem 29.12.2020 eingetreten ist und es sich um eine Steuerverkürzung im großen Ausmaß handelt (Nr. 1 der Vorschrift). Nach Auffassung des BGH verstößt diese Übergangsvorschrift nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

  • Verfassungsbeschwerde gegen erstes Cum-Ex-Urteil des BGH unzulässig

    Mit Urteil vom 28.07.2021, 1 StR 519/20, entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber dem Finanzamt auf Grundlage von Cum-Ex-Leerverkäufen den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

    In dem BGH-Urteil war u. a. auch die Einziehung von Taterträgen gegenüber einer beteiligten Bank bestätigt worden. Hiergegen hatten Anteilseigner der Bank Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegt.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 22.11.2021, 2 BvR 1872/21), nahm die Verfassungsbeschwerde allerdings nicht zur Entscheidung an. Der eine Beschwerdeführer sei gar nicht beschwerdebefugt. Der andere habe sich nicht mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des BVerfG auseinandergesetzt, die zu einem vergleichbaren Fall schon vorliege. Zudem hätten beide Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass sie den vorrangigen fachgerichtlichen Rechtsschutz ausgeschöpft haben.

  • Gegen die Diskriminierung von Steuerhinterziehung

    Mich ärgert sehr, dass Steuerhinterziehung in Deutschland immer nur negativ gesehen wird. Auch ganz aktuell. Im Internet habe ich gelesen, dass schwere Steuerhinterziehung wie Mord nicht mehr verjähren soll. Muss das wirklich sein? Setzen wir uns doch endlich mal wieder die Sonnenbrille auf!

    Mehr Netto als Brutto

    Wer Steuern hinterzieht, hat mehr Netto als Brutto in der Tasche. Er kann also mehr ausgeben, als er zur Verfügung hat. Die Kreditbranche hat das schon relativ früh erkannt. Steuerhinterziehung unterstützt damit Einzelhandel, Gastronomie und Handwerk mehr als die zeitweilige Senkung des Umsatzsteuersatzes.

    Es gibt viel zu tun

    Ohne Steuerhinterziehung wüsste die Steuerfahndung auch gar nicht, was sie zwischen 7:00 und 15:30 Uhr machen soll, abgesehen von einer halben Stunde Mittagspause. Und als Steuerstrafverteidiger könnte man sich ohne steuerunehrliche Mandanten keinen Zweitporsche für den Wochenendeinkauf beim Discounter leisten. Bekommt nicht auch der Fiskus durch geschätzte und nachgezahlte Steuern, Zinsen, Geldauflagen oder -strafen womöglich mehr, als des Kaisers ist?

    Gut für’s Klima

    Jedenfalls ist Steuerhinterziehung nachhaltig und gut für die Umwelt. Denn je weniger Rechnungen geschrieben werden, desto mehr Papier wird gespart. Auch die elektronische Rechnung frisst ja nur unnötig Strom und Speicherplatz.

    Gäbe es da nicht „Cum-Ex“ und ähnliche Sachverhalte, die nachdenklich machen. Aber das sind alles Singularitäten. Und nach Stephen Hawking – der sich als erster auf einen barrierefreien Planeten weggebeamt hat, ohne uns zu hinterlassen, wie das geht – ist es müßig, über Singularitäten irgendwelche Erkenntnisse gewinnen zu wollen. Also tun wir es dem Bundeskanzler gleich: Denken wir nicht weiter darüber nach.

    Ausblick

    In diesem Sinne schon mal ein schönes Wochenende und ärgern Sie sich nicht darüber, dass Ihr Nachbar mehr hinterzieht als Sie selbst. Irgendwann bekommt auch er die Verteidigerrechnung, dann sind Sie wieder auf Augenhöhe.

  • BGH: Cum-Ex-Geschäfte als Steuerhinterziehung strafbar

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28.07.2021, 1 StR 519/20, die Entscheidung der Vorinstanz (LG Bonn, Urteil vom 18.03.2020, 62 KLs – 213 Js 41/19 – 1/19) bestätigt, wonach

    „… die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage derartiger Cum-Ex-Geschäfte den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. … Dies ergibt sich schon daraus, dass nur die tatsächlich einbehaltene Kapitalertragsteuer zur Anrechnung und Auszahlung angemeldet werden darf.“

    (Pressemitteilung des BGH vom 28.07.2021; schriftliche Urteilsgründe liegen derzeit – Stand: 22.09.2021 – noch nicht vor)

  • Bandenmäßige Steuerhinterziehung – Ausweitung auf alle Steuerarten geplant

    § 370 Abs. 3 AO regelt besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung, wobei § 370 Abs. 3 S. 2 AO sechs benannte besonders schwere Fälle (Regelbeispiele) enthält, die Indizwirkung für das Vorliegen eines besonders schweren Falls haben:

    ■ Steuerverkürzung in großem Ausmaß (Nr. 1)

    ■ Missbrauch durch Amtsträger (Nr. 2)

    ■ Ausnutzen der Mithilfe eines Amtsträgers (Nr. 3)

    ■ fortgesetzte Steuerverkürzung mit gefälschten Belegen (Nr. 4)

    ■ Verkürzung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern als Mitglied einer Bande (Nr. 5)

    ■ Nutzung einer Drittstaat-Gesellschaft (Nr. 6)

    Diese Indizwirkung (Vermutung) kann allerdings durch andere Strafzumessungsfaktoren wieder entkräftet werden. Die sechs benannten besonders schweren Fälle haben nicht nur Bedeutung für die Strafrahmenbestimmung und die Strafzumessung, sondern führen auch zu einer Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist von 5 auf (neuerdings) 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO).

    Vor dem Hintergrund fragwürdiger Cum-Ex-Geschäfte ist beabsichtigt, die bandenmäßige Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO) auf alle Arten von Steuern und Steuervorteilen auszuweiten (Entwurf eines Gesetzes zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung, BT-Drs. 19/25819). Bisher war dies beschränkt auf Umsatz- und Verbrauchssteuern.

  • Erste Anklagen in Cum-Ex-Fällen?

    Legal Tribune Online berichtet in einem Beitrag vom 28.03.2019, dass es in Kürze erste Anklagen im Zusammenhang mit Cum-Ex-Fällen geben wird. Man darf gespannt sein, wie das spannende Kapitel steuerstrafrechtlich „aufgearbeitet“ wird.