Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Corona

  • Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2019: Steuerstrafverfahren teilweise mangels Tatverdacht eingestellt

    Meinem Mandanten wurde von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) unter anderem vorgeworfen, durch Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2019 eine Steuerhinterziehung begangen zu haben. Jetzt wurde das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren in diesem Punkt mangels Tatverdacht eingestellt.

    Pflichtwidrigkeit bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Steuererklärung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) setzt voraus, dass der Beschuldigte pflichtwidrig gehandelt hat. Das ist der Fall, wenn gegen Steuererklärungspflichten verstoßen wurde. Für die Abgabe von Steuererklärungen bestehen jedoch Fristen. Erst wenn die Steuererklärungsfrist vollständig abgelaufen ist, kann überhaupt eine Pflichtwidrigkeit vorliegen.

    Steuererklärungsfristen 2019 – „Corona“-Besonderheiten

    Das führt zu der Frage, welche Steuererklärungsfrist für 2019 bei meinem Mandanten galt. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Mandant seine Steuererklärungen selbst erstellt oder ob es sich hierbei eines steuerlichen Beraters bedient. Im Grundsatz war die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2019 bis zum 31.07.2020 abzugeben („Jedermann-Frist“). Mein Mandant war jedoch steuerlich beraten, so dass er dafür bis zum 28.02.2021 Zeit hatte („Beraterprivileg“).

    Allerdings ist die „Corona“-bedingte Sonderregelung des Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO zu beachten. Für die Jahressteuererklärungen 2019 lief bei beratenen Steuerpflichtigen die Abgabefrist erst am 31.08.2021 ab. Das bedeutet, mein Mandant hatte bis zum 31.08.2021 Zeit, seine USt-Jahreserklärung für 2019 einzureichen.

    Teilweise verfrühte Einleitung des Ermittlungsverfahrens

    Am 17.05.2021 reichte mein Mandant seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2019 durch seinen Steuerberater beim Finanzamt ein. Daraufhin wurde am 31.05.2021 gegen den Mandanten ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Vorwurf lautete, die Umsatzsteuer-Jahreserklärungen 2017, 2018 und 2019 nicht bzw. nicht rechtzeitig eingereicht zu haben.

    Die BuStra ging davon aus, dass mein Mandant bei Ablauf der Steuererklärungsfrist 2019 (nach Auffassung der BuStra: am 31.05.2020) steuerlich noch nicht vertreten war. Somit gelte für ihn das „Beraterprivileg“ nicht. Dabei übersah die Bußgeld- und Strafsachenstelle sogar die ab Veranlagungszeitraum 2018 geltende Verlängerung der „Jedermann-Frist“ auf den 31.07. des Folgejahres.

    Verteidigungsaktivitäten

    Im Ermittlungsverfahren konnte ich nachweisen, dass mein Mandant bereits vor dem 31.05.2020 steuerlich vertreten war. Dazu genügt die Beauftragung des Steuerberaters. Eine Anzeige der Beauftragung beim Finanzamt ist nach dem Gesetz nicht erforderlich. Somit galt für meinen Mandanten das „Beraterprivileg“ und zugleich die „Corona“-bedingt verlängerte Abgabefrist (31.08.2021). Da die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2019 am 17.05.2021 eingereicht wurde – also vor Fristablauf (31.08.2021) –, könne meinem Mandanten insoweit keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden.

    Nach einigem Hin und Her hielt die BuStra an ihrem Vorwurf nicht mehr fest und stellte das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren betreffend die Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2019 mangels Tatverdacht ein.

    Praxis-Tipp

    Aufgrund der verschiedenen Steuererklärungsfristen – vor VZ 2018, ab VZ 2018, „Corona-Sonderregelungen“ in den VZ 2019 und 2020 – wird die Bestimmung der einschlägigen Abgabefrist zukünftig fehleranfälliger werden. Hier sollte die Verteidigung also genauer hinschauen.

  • Betriebsprüfung darf von Einnahmen-Überschuss-Rechnern keinen GDPdU-Datenträger verlangen

    Grundsätzlich darf das Finanzamt bzw. die Betriebsprüfung die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (insbesondere Buchführungsunterlagen) des Steuerpflichtigen einsehen, auch in Form von gespeicherten Daten. Dazu wird im Normalfall reflexartig zu Beginn der Betriebsprüfung die Überlassung eines Datenträgers mit den entsprechenden Daten verlangt.

    Das Verlangen eines Betriebsprüfers nach „Überlassung eines Datenträgers nach GDPdU“ gegenüber einem Einnahmen-Überschuss-Rechner (hier: Rechtsanwaltssozieät) ist jedoch rechtswidrig, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 07.06.2021, Az. VIII R 24/18. Der Umfang des beabsichtigten Zugriffs auf die Daten der Rechtsanwaltssozietät sei nicht hinreichend begrenzt. Die Datenträgerüberlassung kann sich nur auf aufbewahrungspflichtige Daten beziehen.

    Zudem – gerade vor dem Hintergrund von „Corona“ und Home-Office sehr interessant – sei die Aufforderung unverhältnismäßig und rechtswidrig, weil sie keine Beschränkung enthielt, dass der überlassene Datenträger vom Prüfer nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen des Finanzamtes ausgewertet werden darf. Für eine Auswertung der Daten außerhalb dieser Räume – etwa auf dem Dienstlaptop des Außenprüfers – bestehe keine Rechtsgrundlage.

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete es, der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der geschützten Daten von Berufsgeheimnisträgern Rechnung zu tragen und nach Möglichkeit auszuschließen, dass die Daten außerhalb der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen oder der Diensträume der Finanzverwaltung, z.B. infolge eines Diebstahls des Prüfer-Notebooks, in fremde Hände geraten können. Dieses Bedürfnis sei ohne nennenswerte Beeinträchtigung einer rechnergestützten Außenprüfung angemessen berücksichtigt, wenn die Daten des Steuerpflichtigen nur in seinen Geschäftsräumen oder an Amtsstelle erhoben und verarbeitet werden dürfen. Damit schließt sich der BFH einer Entscheidung aus 2014 an (BFH, Urteil vom 16.12.2014, Az. VIII R 52/12).

    ► Praxis-Tipp

    Die Aufforderung des Finanzamtes bzw. der Betriebsprüfung an den Steuerpflichtigen, Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger für eine Betriebsprüfung zur Verfügung zu stellen, kann mittels Einspruch (und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) angefochten werden. Das Finanzamt muss die Datenträgerüberlassung auf die jeweils konkreten Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten beschränkten.

    Eine Datenträgerüberlassung durch Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwälte, Steuerberater, …) ist besonders kritisch zu prüfen. Dabei muss das Finanzamt sicherstellen, dass die Daten des Steuerpflichtigen nur beim Steuerpflichtigen selbst oder nur in den Diensträumen des Finanzamtes verarbeitet bzw. ausgewertet werden dürfen. Damit wäre bspw. eine „Mitnahme“ der Daten ins Home-Office des Prüfers mittels Notebook unzulässig.

  • Einziehung im Steuerstrafverfahren auch bei verjährter Steuerforderung

    Die Vorschriften zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung – Einziehung und Vermögensarrest – wurden ab 01.07.2017 neu geregelt. Vor dieser Reform spielte die Vermögensabschöpfung im Steuerstrafverfahren kaum eine Rolle, was sich aber grundlegend geändert hat.

    Voraussetzung der Einziehung

    Hat der Steuerhinterzieher durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so hat das Gericht zwingend die Einziehung des „Taterlangten“ anzuordnen (§ 73 Abs. 1 StGB). Bei der Steuerhinterziehung entspricht das „Taterlangte“ im Normalfall den ersparten (verkürzten) Steuern oder den zu Unrecht erlangten Steuervorteilen. Insoweit wird gemäß § 73c StGB die Einziehung von Wertersatz angeordnet.

    BGH: Keine Einziehung bei erloschener Steuerforderung

    Gemäß § 73e Abs. 1 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Verletzten – hier: der Steueranspruch des Finanzamtes – bereits erloschen ist. Das Erlöschen von Steueransprüchen regelt § 47 AO, wonach Steueransprüche insb. durch Nachzahlung der verkürzten Steuern, aber auch durch Eintritt der Festsetzungsverjährung (§§ 169ff. AO) erlöschen. Der BGH (24.10.2019, 1 StR 173/19) entschied, dass der Begriff des Erlöschens im Sinne von § 47 AO und § 73e Abs. 1 StGB einheitlich auszulegen ist. Steuerrechtlich verjährte Ansprüche können damit nicht eingezogen werden.

    „Nichtanwendungsgesetz I“

    Die BGH-Entscheidung aus 2019 ist überwiegend auch schon wieder Rechtsgeschichte. Vor dem Hintergrund von fragwürdigen „Cum-Ex-Geschäften“, bei denen Festsetzungsverjährung droht (oder gar schon eingetreten ist), wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz mit Wirkung vom 01.07.2020 ein neuer § 375a in die AO eingefügt.

    AO § 375a Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung

    Das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 steht einer Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches nicht entgegen.

    Seit dem 01.07.2020 unterlagen also auch steuerrechtlich verjährte und damit erloschene Steueransprüche der Einziehung. Nach Art. 97 § 34 EGAO galt § 375a AO (n. F.) aber nur „für alle am 1. Juli 2020 noch nicht verjährten Steueransprüche“, nicht dagegen für zu diesem Zeitpunkt bereits verjährte Steueransprüche.

    „Nichtanwendungsgesetz II“

    Aber auch diese Neuregelung ist schon wieder obsolet. Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden § 375a AO und Art. 97 § 34 EGAO m. W. v. 29.12.2020 wieder aufgehoben. Zugleich wurde in § 73e Abs. 1 StGB ein neuer Satz 2 eingefügt, wonach die Einziehung nicht ausgeschlossen ist „für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.“

    ► Praxis-Tipp

    Nach der Übergangsvorschrift in § 316j EGStGB ist die Einziehung bei verjährten Steuerforderungen sogar dann zulässig, wenn die Verjährung bereits vor dem 29.12.2020 eingetreten ist und es sich um eine Steuerverkürzung im großen Ausmaß handelt (Nr. 1 der Vorschrift). Die „Cum-Ex-Geschäfte“ dürften allesamt darunter fallen.

    Nach Auffassung des BGH, 28.07.2021, 1 StR 519/20, verstößt die Übergangsvorschrift des Art. 316j EGStGB nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

  • Keine Akteneinsicht beim Finanzgericht aufgrund „Corona“?

    Ging dem Steuerstreit eine Betriebsprüfung oder – wie im Fall meines Mandanten, eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung – voraus, dann gehören zu den Akten, die das Finanzamt dem Gericht vorlegen muss, auch die Prüferhandakten.

    Prüferhandakten fehlen

    In einem aktuellen Finanzgerichtsverfahren hatte ich Anfang März 2020  – also noch vor den „Corona“-Beschränkungen – Akteneinsicht beim Finanzgericht und dabei festgestellt, dass die Prüferhandakten fehlten, obwohl deren Vorlage beantragt war. Daher rügte ich die Unvollständigkeit der Akten und beantragte, das Finanzamt im Rahmen der Sachaufklärungspflicht aufzufordern, auch die vollständigen Handakten der Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Prüferhandakten) vorzulegen bzw. diese beizuziehen, da diese zur sachgerechten Klagebegründung und Prozessführung benötigt würden.

    Keine Akteneinsicht aufgrund „Corona“

    Dem kam das Finanzgericht auch nach: Kürzlich erhielt ich die Mitteilung, dass die Prüferhandakte nunmehr bei Gericht vorliegen würde. Allerdings war die Mitteilung mit dem Hinweis des Berichterstatters verbunden, „mit Blick auf die Gefahrenlage aufgrund der Corona-Pandemie“ seien „nach derzeitigem Stand bis voraussichtlich 17.04.2020 Akteneinsichten beim Finanzgericht nicht möglich.“

    Da es aus heutiger Sicht eher wahrscheinlich ist, dass die Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie über den 17.04.2020 hinaus verlängert werden und ich bis Anfang Mai 2020 die Klage begründen muss, beantragte ich, mir die Prüferhandakte (ausnahmsweise) in meine Kanzlei zu übersenden.

    „Sonderrecht“ bei der Akteneinsicht im Finanzgerichtsverfahren

    Mancher Leser wird sich jetzt fragen, wo dabei das Problem ist. Jedes andere Gericht (Straf-, Verwaltungsgericht) würde die Akten ohne weiteres in die Kanzlei des Bevollmächtigten übersenden.

    In der Finanzgerichtsbarkeit gilt aber ein „Sonderrecht“: Akteneinsicht wird nur gewährt beim Finanzgericht selbst oder in einer anderen öffentlichen Behörde, beispielsweise beim Amtsgericht oder im Finanzamt. Im Wesentlichen sind nur zwei Ausnahmen anerkannt: Erheblicher Aktenumfang (so dass der Bevollmächtigte mehrere Tage zum Aktenstudium bei Gericht zubringen müsste) oder eine körperliche Behinderung des Bevollmächtigten.

    Zum „Einsehen“ oder zum Mitnehmen?

    Die Entscheidung über die Art und Weise der Akteneinsicht ist eine Ermessensentscheidung. Aufgrund des Wortsinns („einsehen“) geht der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung (z. B. BFH, 14.01.2015, V B 146/14 m. w. N.) zu § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) jedoch davon aus, dass die Einsichtnahme der Akten in der Finanzgerichts-Geschäftsstelle (bzw. bei einem nahe gelegenen Finanzamt oder sonstigen Gericht) der Regelfall und die Übersendung oder Mitgabe der Akten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten die besonders zu begründende Ausnahme sei.

    Neuregelung der Akteneinsicht zum 01.01.2018

    Zum 01.01.2018 wurde § 78 FGO neu gefasst. Dabei ist Abs. 3 S. 1 neu eingefügt worden: Bei Papierakten, die auch in den kommenden Jahren noch der Regelfall sein dürften, „… wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme … in Diensträumen gewährt.“ Streitig war nun, ob der Gesetzgeber damit die Übersendung (oder Mitgabe) der Akten an den Prozessbevollmächtigten ein für alle Mal ausgeschlossen habe. Falls das so zu verstehen ist, dann wäre aber auch in früher angenommenen Ausnahmefällen (insb. körperliche Behinderung des Bevollmächtigten oder extremer Aktenumfang) eine Aktenübersendung oder -mitgabe in die Kanzlei des Bevollmächtigten nicht mehr zulässig

    Der BFH (04.07.2019, VIII B 51/19) entschied, dass die Kanzleiräume des Bevollmächtigten jedenfalls keine „Diensträume“ i. S. v. § 78 Abs. 3 S. 1 FGO n. F. sind. Aber auch der Wortsinn von § 78 Abs. 3 FGO n. F. schließe die Mitgabe oder Übersendung der Akten in die Kanzleiräume von Prozessbevollmächtigten nicht ausnahmslos aus. Die Gewährung der Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten sei in Ausnahmefällen (erheblicher Aktenumfang, Körperbehinderung) auch weiterhin möglich.

    „Corona“ als neuer Ausnahmefall

    Nach meiner Auffassung sind die Gefahren und Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie ein (neuer) Ausnahmefall, der es gebietet, die Akten in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten zu übersenden. Einen Pandemie-Fall als Ausnahme gab es bisher noch nicht, also ist das rechtliches Neuland. Ich bin auf die Reaktion des Finanzgerichts gespannt.

  • Skript: „Einführung in die Steuerstrafverteidigung“

    Bedingt durch „Corona“ fallen derzeit reihenweise Präsenz-Seminare ins Wasser. Zum Teil stellen die Anbieter verstärkt auf Online-Seminare um.

    Begleitend zu meinen Vorträgen zum Steuerstrafrecht habe ich ein Skript zum Thema „Einführung in die Steuerstrafverteidigung“ erstellt, das ich fortlaufend aktualisiere. Hier können Sie kostenfrei eine Leseprobe mit Inhaltsverzeichnis herunterladen (Stand: 1/2020).

    Siehe auch: Skripten

  • Corona-Virus: Ausgangsbeschränkungen in Sachsen

    Das Sächsische Sozialministerium hat eine weitere Allgemeinverfügung erlassen, die am 23.03.2020, 0:00 Uhr, in Kraft getreten ist.

    Danach ist das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt. Allerdings bestehen Ausnahmen, z. B. um beruflichen Tätigkeiten nachzugehen (Ziff. 2.2.). D. h., der Arbeitnehmer darf weiterhin zur Arbeit und der Unternehmer / Freiberufler weiterhin in sein Unternehmen.

    Ich bin trotz „Corona“ für Sie da. Sie erreichen mich telefonisch, per E-Mail und natürlich auch mit herkömmlicher Post.

    Mandatsgespräche „von Angesicht zu Angesicht“ finden bis auf Weiteres aber nicht statt. Die allermeisten Fälle und Anfragen lassen sich jedoch „aus der Distanz“ klären.

  • BMF-Schreiben: „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus“

    Das Bundesministerium der Finanzen hat vor dem Hintergrund der „Corona-Pandemie“ am 19.03.2020 ein Schreiben erlassen, wonach den wirtschaftlich „Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen“ ist.

    Solche Maßnahmen sind insbesondere:

    • großzügiger Umgang mit Stundungsanträgen, wobei auf Stundungszinsen i. d. R. verzichtet werden kann
    • großzügiger Umgang mit Anträgen auf Anpassung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen
    • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020
  • Stichwort: „Corona-Virus“ – Allgemeinverfügung vom 18.03.2020

    Das Sächsische Sozialministerium hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die am 19.03.2020, 0:00 Uhr, in Kraft getreten ist. Danach sind grundsätzlich alle Geschäfte in Sachsen geschlossen. Ausnahmen gelten beispielsweise für den Lebensmittel-Einzelhandel, Apotheken, Tankstellen, Banken und Baumärkte. Auch Handwerker und Dienstleister dürfen ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

    Ich bin trotz „Corona“ für Sie da. Sie erreichen mich weiterhin telefonisch, per E-Mail und natürlich auch mit herkömmlicher Post. Mandatsgespräche „von Angesicht zu Angesicht“ finden bis auf Weiteres aber nicht statt. Die allermeisten Fälle und Anfragen lassen sich jedoch „aus der Distanz“ klären.