Eine Betriebsprüfung ist auch dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber bereits verstorben ist und die Erben den Betrieb nicht weiterführen.
Das entschied das Hessische Finanzgericht am 10.05.2023 (Az. 8 K 816/20). Weil die steuerlichen Pflichten mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben übergehen, müssen diese auch die Betriebsprüfung dulden.
Beim Bundesfinanzhof ist hierzu eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig (Az. X B 73/23).
Zwischen dem Steuer(straf)recht und dem Insolvenzrecht bestehen unliebsame Wechselwirkungen. Befindet sich der Mandant im Insolvenzverfahren oder hat er vor, Insolvenzantrag zu stellen, dann kann die Restschuldbefreiung für Steuerschulden auf der Kippe stehen, wenn der Vorwurf einer Steuerhinterziehung im Raum steht.
Rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung schließt Restschuldbefreiung aus
Hintergrund ist § 302 Nr. 1 InsO: Nach dieser Vorschrift sind „Verbindlichkeiten des Schuldners … aus einem Steuerschuldverhältnis“ von der Restschuldbefreiung ausgenommen, „sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist …“
Darunter fällt also insbesondere eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO).
Für eine rechtskräftige Verurteilung genügt ein Strafbefehl (vgl. § 410 Abs. 3 StPO), ein „echtes“ Urteil ist nicht erforderlich (BFH, 28.06.2022, VII R 23/21; 07.08.2018, VII R 24, 25/17: sogar Strafbefehl mit Verwarnung mit Strafvorbehalt, § 59 StGB, genügt). Eine rechtskräftige Verurteilung liegt auch dann (noch) vor, wenn die Eintragung im Bundeszentralregister (BZR) schon getilgt wurde (BFH, 07.08.2018, VII R 24, 25/17).
Die rechtskräftige Verurteilung muss auch noch nicht im Zeitpunkt der Forderungsanmeldung vorliegen (BFH, 28.06.2022, VII R 23/21).
Forderungsanmeldung des Finanzamtes mit Attribut „Steuerstraftat“
Insolvenzforderungen müssen (auch) vom Finanzamt gemäß § 174 Abs. 1 InsO beim Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet werden. Bei der Anmeldung zur Insolvenztabelle sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers (Finanzamt) ergibt, dass ihr eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt (§ 174 Abs. 2 InsO).
Praxis-Tipp
Hat das Finanzamt eine Forderung mit dem Attribut „Steuerstraftat“ zur Insolvenztabelle angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Insolvenzschuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 InsO und auf die Möglichkeit eines Widerspruchs hinzuweisen (§ 175 Abs. 2 InsO).
BFH: Attribut „Steuerstraftat“ kann nachträglich angemeldet werden
Allerdings kann dieses Attribut (Tatsachen hinsichtlich Steuerstraftat) auch noch nachträglich (bis zum Schlusstermin, § 197 InsO) beim Insolvenzverwalter angemeldet werden (§ 177 Abs. 1 InsO).
Widerspricht der Schuldner diesem Attribut (die Beschränkung auf das Attribut „Steuerstraftat“ ist zulässig), darf das Finanzamt dazu einen Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO erlassen. Aus diesem Bescheid muss sich ergeben, dass der Schuldner im Zusammenhang mit der Forderung wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden ist (BFH, 28.06.2022, VII R 23/21). Der Erlass des Feststellungsbescheides ist nur bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zulässig (AEAO zu § 251, Nr. 5.3.2).
Der Ausschluss der Restschuldbefreiung soll nach Auffassung der Finanzverwaltung (AEAO zu § 251, Nr. 15.2) auch dann gelten, wenn die Verurteilung erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig wird.
Praxis-Tipp
Auch steuerliche Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO (z. B. Zinsen und Säumniszuschläge), die nicht im Strafbefehl bzw. im Urteil enthalten sind, werden von § 302 Nr. 1 InsO erfasst.
Jedenfalls sind Einstellungen nach §§ 153ff. StPO – insbesondere Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) – nicht von § 302 Nr. 1 InsO erfasst. In diesen Fällen ist eine Restschuldbefreiung auch hinsichtlich strafbefangener Steuerforderungen möglich.
„Zinsen gibt es nur noch im Steuerrecht!“ (Trossen, JM 2018, 476)
Wenn im Steuerrecht Geldbeträge zu verzinsen sind, dann beträgt der Zinssatz gemäß 238 Abs. 1 S. 1 AO „für jeden Monat einhalb Prozent“, also 6 Prozent pro Jahr. Ein stattlicher Betrag!
Aufgrund des „strukturellen Niedrigzinsniveaus“ zweifelte bereits BFH, 25.04.2018, IX B 21/18, an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes für Veranlagungszeiträume ab 2015 und gewährte insoweit Aussetzung der Vollziehung gegen die Zinsfestsetzung. Die Finanzverwaltung schloss sich dem an (BMF, 14.06.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005-01).
Kürzlich entschied nun der BFH, 03.09.2018, VIII B 15/18, dass verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe schon ab dem Veranlagungszeitraum 2012 bestehen. Weitere Verfahren sind beim BFH anhängig. Zudem sind beim BVerfG zur Höhe der Zinsen gemäß § 238 AO Verfassungsbeschwerden anhängig (BVerfG, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17).
Praxis-Tipp
Gegen jede Zinsfestsetzung zugunsten des Finanzamtes sollte Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, insb. gegen die durch separaten Zinsbescheid festzusetzenden Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) oder Aussetzungszinsen (237 AO).
Bei Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) genügt bspw. ein bloßer „Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2017“ o. ä. nicht. Der Einspruch muss sich explizit auch auf die Zinsfestsetzung beziehen (im Beispiel etwa: „… und gegen die Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer 2017“).
Wettbewerber überziehen sich hin und wieder mit Abmahnungen (für einige scheint das auch das Hauptgeschäft zu sein). Zahlungen, die der Abgemahnte an den Abmahnenden leistet – in der Regel Ersatz der Anwaltskosten des Abmahnenden – unterliegen dabei der Umsatzsteuer und sind nicht als nicht steuerbarer Schadensersatz zu qualifizieren. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.12.2016, Az. XI R 27/14.
Für den Abmahnenden kann es also im Nachhinein ordentlich teuer werden, wenn das Finanzamt Jahre später die Hand aufhält und aus den „Einnahmen“ aus der Abmahntätigkeit noch die Umsatzsteuer haben will.
Der Bundesfinanzhof (BFH) berichtet für das Jahr 2012 in einer Pressemitteilung vom 05.06.2013 zum Stand der anhängigen Verfahren, zu Neueingängen, Erledigungen, zur durchschnittlichen Verfahrensdauer sowie zu den durchschnittlichen Erfolgsaussichten der Verfahren vor dem BFH.
Der Prozentsatz der zu Gunsten der Steuerpflichtigen getroffenen Entscheidungen liegt im Berichtsjahr – bezogen auf alle Verfahren – mit 17,6 % etwas unter dem Vorjahresergebnis (20,5 %). Betrachtet man alleine die Revisionen, liegt der Erfolgsanteil der Steuerpflichtigen bei 41,7 % (42,9 % in 2011); bei den Nichtzulassungsbeschwerden sind es 12 % (15 % in 2011).
Fazit: Der Streit bis „ganz oben“ lohnt sich in vielen Fällen.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht