Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Betriebsprüfung

  • Schätzung durch Zeitreihenvergleich und Schätzungsbefugnis bei fehlenden Kassenunterlagen

    Der BFH hat durch Urteil vom 25.03.2015, Az. X R 20/13, die Voraussetzungen des Zeitreihenvergleichs konkretisiert. Beim Zeitreihenvergleich handelt es sich um eine Schätzungsmethode, die insbesondere in der Betriebsprüfung bei Gastronomiebetrieben üblich ist.

    Zugleich entschied der BFH, dass bei einem programmierbaren Kassensystem das Fehlen von aufbewahrungspflichtigen Organisationsunterlagen (Betriebsanleitung, Protokolle nachträglicher Programmänderungen u. ä.) einen formellen Mangel darstellt, dessen Bedeutung dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse oder dem Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse gleichsteht und der daher grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt.

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  • Klimagespräch mit Finanzverwaltung

    Am 18.03.2015 nahm ich an einem Klimagespräch zwischen Mitgliedern der Finanzverwaltung und des Steuerberaterverbandes Sachsen im Finanzamt Leipzig II teil. Die Vorsteher der Finanzämter Leipzig I und II sowie des Finanzamtes Borna gaben einen Überblick über bevorstehende Umstrukturierungen bei den Finanzämtern, insbesondere den Betriebsprüfungsstellen. Im Anschluss wurden Praxisfragen der E-Bilanz und sonstige Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen erörtert.

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  • Seminar zu Rechtsbehelfen bei Außenprüfungen (Betriebsprüfungen)

    Am 11.11.2014 nahm ich am Seminar „Außenprüfungen und verfahrensrechtliche Möglichkeiten eines Steuerberaters“ mit folgenden Themen teil:

    • Steuerliche Außenprüfung als Maßnahme des Steuerfestsetzungsverfahrens
    • Behördliche Rechtsbehelfe
    • Gerichtliche Rechtsbehelfe
    • Vorläufiger Rechtsschutz im behördlichen und gerichtlichen Verfahren
    • Außenprüfung und Steuerstrafverfahren
    • Ausblick zu den verschärften Regelungen der Selbstanzeige ab 01.01.2015

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  • Kampf um die Schätzungsbefugnis in der Schlussbesprechung

    Immer häufiger werde ich von Steuerberaterinnen und Steuerberatern als „Zweitberater“ zur Schlussbesprechung im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Mandanten hinzugezogen.

    Wenn eine (Zu-)Schätzung im Raum steht, habe ich schon mehrmals folgende Situation erlebt: Der Betriebsprüfer „umschifft“ gern Stufe 1 der Schätzung (Schätzungsanlass bzw. Schätzungsbefugnis) und kommt gleich zur Stufe 2 (Umfang/Höhe der Schätzung), indem er einen Betrag in die Runde wirft, den er gerne hätte. Wenn man als Berater darauf einsteigt und zu feilschen anfängt, ist das nicht immer die beste Wahl für den Mandanten. Damit schneidet man sich unter Umständen ohne Not zusätzliche „Verhandlungsmasse“ ab.

    Tipp: Als Berater sollte man in einer solchen Situation stattdessen den Prüfer bitten, auf Stufe 1 zurück zu gehen und zu erläutern, wo er denn überhaupt den Schätzungsanlass sieht. Häufig kommt der Prüfer dann ins Rudern. Das ist das Einfallstor für die (rechtliche) Argumentation des Beraters, der sich natürlich gründlich darauf vorbereitet hat. Je mehr man als Berater die Schätzungsbefugnis „sturmreif“ schießt, desto größer ist hinterher die Einigungsbereitschaft des Prüfers.

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  • Erlass einer Prüfungsanordnung unterliegt Willkür- und Schikaneverbot

    Ein abenteuerlicher Sachverhalt: Beim Kläger, einem Rechtsanwalt, wurde eine Betriebsprüfung angeordnet. Vor dem Finanzgericht machte der Kläger u. a. geltend, dass die gegen ihn ergangene Prüfungsanordnung von leitenden Beamten der Finanzverwaltung willkürlich und aus sachfremden Erwägungen veranlasst worden sein soll. Er vertrete nämlich seit Jahren einen Beamten der Finanzverwaltung wegen behördeninternen Mobbings. (mehr …)

  • Testkäufe in der Betriebsprüfung

    Welche Anforderungen sind an Testkäufe während einer Betriebsprüfung in einem Gastronomiebetrieb zu stellen? Hierzu hat sich das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 17.09.2010, Az. 4 K 1412/07 G, U, geäußert.

    Anhand von einzelnen Testkäufen in den Jahren 2005 und 2007 erstellte der Betriebsprüfer für das Streitjahr 2001 eine Ausbeutekalkulation, die zu Hinzuschätzungen führte. Das Finanzgericht Münster hielt dies für unzulässig. Testkäufe müssten die Verhältnisse des Verprobungszeitraums repräsentativ widerspiegeln. Hierfür sei eine zeitliche Nähe zwischen Verprobungszeitraum und Testkauf erforderlich, die sicherstellt, dass zum Zeitpunkt des Testkaufs dieselben betrieblichen Verhältnisse gegeben sind wie während des Verprobungszeitraums. Gesellschaftsrechtliche Veränderungen, eine Neuausrichtung des Angebots, veränderte Marketingstrategien, Umbauten und/oder Erweiterungen, Veränderungen im Angestelltenbereich etc. gewährleisteten regelmäßig kein repräsentatives Abbild der Verhältnisse zum Verprobungszeitraum. Schließlich sei es erforderlich, die Ausbeutekalkulation auf eine repräsentative Anzahl von Testkäufen zu stützen.

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  • Betriebsprüfung bei Berufsgeheimnisträgern und unbestimmte Vorlageverlangen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.10.2009, Az. VIII R 78/05, entschieden, dass ein Verlangen des Finanzamtes zur Vorlage von Unterlagen in der Betriebsprüfung rechtswidrig und nicht vollstreckbar ist, wenn sich der Regelungsgehalt des Vorlageverlangens auch nicht durch Auslegung unter Berücksichtigung der dem Adressaten bekannten Umstände hinreichend klar ermitteln lässt. Darüber hinaus hat der BFH angemerkt, dass ein Vorlageverlangen in der Regel übermäßig und damit rechtswidrig ist, wenn es sich auf Unterlagen richtet, deren Existenz beim Steuerpflichtigen ihrer Art nach nicht erwartet werden kann.

    Schließlich hat der BFH zu Vorlageverweigerungsrechten von Berufsgeheimnisträgern (insbesondere Rechtsanwälte und Steuerberater) Stellung genommen: Vorlageverweigerungsrechte bestünden auch in der beim Berufsgeheimnisträger selbst stattfindenden Außenprüfung, jedoch könne das Finanzamt grundsätzlich die Vorlage der zur Prüfung erforderlich erscheinenden Unterlagen in neutralisierter Form verlangen.

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