Bandenmäßige Steuerhinterziehung – Ausweitung auf alle Steuerarten geplant
§ 370 Abs. 3 AO regelt besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung, wobei § 370 Abs. 3 S. 2 AO sechs benannte besonders schwere Fälle (Regelbeispiele) enthält, die Indizwirkung für das Vorliegen eines besonders schweren Falls haben: ■ Steuerverkürzung in großem Ausmaß (Nr. 1) ■ Missbrauch durch Amtsträger (Nr. 2) ■…
Weiterlesen