Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Berichtigung

  • „Mandant ignoriert die Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO, was bedeutet das für den Berater?“ – Aufsatz

    In der Zeitschrift PStR (Heft 8/2019, Seite 203) habe ich einen kurzen Aufsatz mit dem Titel „Mandant ignoriert die Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO, was bedeutet das für den Berater?“ veröffentlicht.

    Der Aufsatz beschäftigt sich mit der Frage, was dem (Steuer-)Berater passieren kann, wenn der Mandant seiner Berichtigungspflicht nach § 153 AO nicht nach kommt und wie sich der Berater in einer solchen Situation am besten verhält.

  • Selbstanzeige niemals mit „Selbstanzeige“ betiteln

    Immer wieder liest man so oder ähnlich, eine wirksame Selbstanzeige müsse „weder mit der Überschrift ‚Selbstanzeige‘ versehen werden noch muss in dieser dargelegt werden, dass es sich um eine solche handelt. … Vielmehr sollte die Selbstanzeige ’neutral abgefasst sein’“ (so kürzlich Handel, Die Stellvertretung bei der Selbstanzeige, DStR 2018, 709 m. w. N.).

    Aus Beratersicht geht das am Thema vorbei. Eine Selbstanzeige darf NIEMALS mit „Selbstanzeige“ betitelt werden. Ebensowenig darf auf die §§ 370, 371 AO Bezug genommen werden. Das ist ein Muss und kein Sollen.

    Anderenfalls wird eine Steuerstraftat zugegeben (eine Selbstanzeige setzt denknotwendig eine Steuerhinterziehung voraus) und der Anzeigende vergibt sich ggf. die Chance einer „unerkannten Selbstanzeige“, die beim Finanzamt vielleicht als Korrektur nach § 153 AO „durchrutschen“ würde.

    Bei Verwendung des Reizwortes „Selbstanzeige“ kann der Finanzbeamte gar nicht anders, als die Sache an die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) zur strafrechtlichen Würdigung abzugeben. Nach Nr. 132 Abs. 1 S. 1 AStBV (St) 2017 sind „Selbstanzeigen …, die als solche bezeichnet oder erkennbar sind, … der BuStra zuzuleiten.“

  • Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO: Änderung des AEAO

    Durch BMF-Schreiben vom 23.05.2016 wurden im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) Erläuterungen zur Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO eingefügt. Insbesondere ist eine Abgrenzung zur Selbstanzeige (§ 371 AO) enthalten.

  • Rückwirkende Rechnungsberichtigung?

    Das Niedersächsische Finanzgericht hat im Klageverfahren 5 K 40/14 dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommen kann (siehe Pressemitteilung vom 13.11.2014).

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  • Seminar zur Reform der Selbstanzeige u. a.

    Am 04.09.2014 nahm ich an einem Seminar zum Thema „Verfahrensrechtliche Grenzen und Chancen für den Steuerberater“ teil. Themen waren u. a. die geplante Reform der Selbstanzeige zum 01.01.2015, die Haftung des Steuerhinterziehers gemäß § 71 AO, die Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO sowie der Erörterungstermin im Einspruchsverfahren und im Finanzgerichtsprozess.

     

     

     

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