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Strafverteidigungskosten bei Vorsatztat keine außergewöhnlichen Belastungen

Wer wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, kann die Kosten für seine Strafverteidigung (insbesondere Anwaltskosten) nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.04.2013, Az. IX R 5/12. Tipp: Diese Aufwendungen können aber – vorrangig zu prüfende – Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein, wenn sie betrieblich oder…
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