Worte des Finanzbeamten sind Schall und Rauch
Auf telefonische Auskünfte eines Finanzbeamten kann man sich grundsätzlich nicht berufen, es sei denn, man hat zufällig den zuständigen Sachgebietsleiter oder gar den Vorsteher persönlich am Ohr. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.08.2012, Az. VIII R 33/09, entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.