Keine Prozesszinsen (§ 236 AO) bei Aufhebung der Vollziehung
Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen (§ 236 Abs. 1 S. 1 AO). Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 17.05.2022, Az: VII…
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