Keine verlängerte Festsetzungsfrist bei Verletzung der Anzeigepflicht eines Notars
Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 03.03.2015, Az. II R 30/13, dass eine leichtfertige Verletzung der Anzeigepflichten des Notars aus § 18 GrEStG nicht zu einer Verlängerung der Frist für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer gegenüber dem Steuerpflichtigen auf fünf Jahre führt.