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Tag: AdV
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AdV-Zinsen jetzt auch bei Haftungsbescheiden
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Finanzgerichtsverfahren: Rücknahme oder Erledigungserklärung bei Abhilfe des Finanzamtes?
Nicht selten kommt es vor, dass das Finanzamt im laufenden Finanzgerichtsverfahren abhilft.
Teilweise Abhilfe des Finanzamtes im AdV-Verfahren
Aktueller Beispielsfall: Für eine Mandantin beantragte ich beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheiden. Nachdem ich den AdV-Antrag begründete, gewährte das Finanzamt von sich aus die AdV der Einkommensteuerbescheide.
Daraufhin erhielt ich folgende Aufforderung vom Finanzgericht:
„Teilen Sie bitte mit, ob Sie den Aussetzungsantrag bzgl. der Einkommensteuer … aufrechterhalten oder ggf. zurücknehmen.“
Antragsrücknahme: Kosten- und Haftungsfalle
Beides ist eine böse (Kosten-)Falle: Hält man den Antrag vollumfänglich aufrecht, besteht aufgrund der teilweisen Abhilfe des Finanzamtes kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine AdV der Einkommensteuerbescheide. Der Antrag wäre insoweit unzulässig und müsste in diesem Punkt kostenpflichtig abgewiesen werden (§ 135 Abs. 1 FGO).
Erklärt man die Rücknahme des Antrags (bezogen auf die Einkommensteuer), trägt der Antragsteller (= meine Mandantin) gemäß § 136 Abs. 2 FGO zwingend die Kosten des Verfahrens. Eine andere Kostenentscheidung ist nicht möglich.
Richtigerweise ist hier der Rechtsstreit in der Hauptsache (teilweise, nur bezogen auf die Einkommensteuer) für erledigt zu erklären. In diesem Fall muss das Gericht prüfen, wer den Rechtsstreit voraussichtlich verloren hätte. Diesem sind dann die Kosten aufzuerlegen. Im Fall einer Abhilfe – wie in meinem Beispielsfall – sind grundsätzlich dem Finanzamt die Kosten aufzuerlegen (§ 138 Abs. 1, Abs. 2 FGO).
Praxis-Tipp
Vorsicht also vor einer unüberlegten Rücknahme eines AdV-Antrags oder einer Klage, wenn stattdessen eine Erledigungserklärung in Betracht kommt. Anderenfalls schneidet man der Mandantschaft einen Kostenerstattungsanspruch ab.
Auch bei einer Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 2 FGO darf berücksichtigt werden, dass Tatsachen oder Beweismittel verspätet vorgetragen wurden (§ 138 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 137 FGO).
Im geschilderten Fall ist fraglich, ob das Finanzgericht mich bewusst „ins offene Messer laufen lassen“ wollte oder die Aufforderung zur Rücknahme einfach nur „schlampig“ formuliert war. -
Höhe der Aussetzungszinsen: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Auch wenn man Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegt, wird die Steuer fällig und kann vollstreckt werden. Das kann nur durch einen (erfolgreichen) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) verhindert werden. Dadurch ist es dem Finanzamt – vorläufig – verwehrt, die Steuern geltend zu machen oder zu vollstrecken.
AdV-Zinsen
Haben später der Einspruch oder eine Klage zum Finanzgericht ganz oder teilweise keinen Erfolg, z. B. nach rechtskräftiger Abweisung der Klage vor dem Finanzgericht, dann stellt sich die Frage, ob man dem Finanzamt für die Dauer der Aussetzung Zinsen zahlen muss.
Diese Frage beantwortet § 237 AO. Nach dieser Vorschrift fallen Zinsen (AdV-Zinsen) auf den ausgesetzten Steuerbetrag an (6 % pro Jahr, § 238 Abs. 1 AO). Nur für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO) gilt gemäß § 238 Abs. 1a AO ein besonderer Zinssatz von 1,8 % pro Jahr.
Verfassungsrechtliche Bedenken?
In seiner Zinsentscheidung vom 08.07.2021 lehnte das BVerfG eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf AdV-Zinsen ab.
In einer Entscheidung vom 08.03.2023 verneinte das Finanzgericht Münster, Az. 6 K 2094/22 E, ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken an der Höhe der AdV-Zinsen. Das Finanzgericht ließ die Revision zum BFH zu, die auch eingelegt wurde (Az. EIN 298/23).
Praxis-Tipp
AdV-Zinsen werden durch einen Zinsbescheid festgesetzt. Dagegen sollte Einspruch eingelegt und unter Verweis auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. -
BFH: Verfassungsrechtliche Zweifel an Höhe des Zinssatzes ab Veranlagungszeitraum 2012 bis heute
„Zinsen gibt es nur noch im Steuerrecht!“ (Trossen, JM 2018, 476)
Wenn im Steuerrecht Geldbeträge zu verzinsen sind, dann beträgt der Zinssatz gemäß 238 Abs. 1 S. 1 AO „für jeden Monat einhalb Prozent“, also 6 Prozent pro Jahr. Ein stattlicher Betrag!
Aufgrund des „strukturellen Niedrigzinsniveaus“ zweifelte bereits BFH, 25.04.2018, IX B 21/18, an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes für Veranlagungszeiträume ab 2015 und gewährte insoweit Aussetzung der Vollziehung gegen die Zinsfestsetzung. Die Finanzverwaltung schloss sich dem an (BMF, 14.06.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005-01).
Kürzlich entschied nun der BFH, 03.09.2018, VIII B 15/18, dass verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe schon ab dem Veranlagungszeitraum 2012 bestehen. Weitere Verfahren sind beim BFH anhängig. Zudem sind beim BVerfG zur Höhe der Zinsen gemäß § 238 AO Verfassungsbeschwerden anhängig (BVerfG, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17).
Praxis-Tipp Gegen jede Zinsfestsetzung zugunsten des Finanzamtes sollte Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, insb. gegen die durch separaten Zinsbescheid festzusetzenden Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) oder Aussetzungszinsen (237 AO).
Bei Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) genügt bspw. ein bloßer „Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2017“ o. ä. nicht. Der Einspruch muss sich explizit auch auf die Zinsfestsetzung beziehen (im Beispiel etwa: „… und gegen die Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer 2017“).
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Erneut übereilter AdV-Zinsbescheid
Bereits 2014 hatte ich das Problem schon einmal beschrieben: Ein AdV-Zinsbescheid ist gemäß § 237 Abs. 1 S. 1 AO nur dann rechtmäßig, wenn der Rechtsbehelf
„endgültig keinen Erfolg gehabt hat.“
Nach Erlass der Einspruchsentscheidung erließ das Finanzamt einen Zinsbescheid über ca. 7.500 € AdV-Zinsen, obwohl der Mandant bzw. seine Vorberaterin Klage beim Finanzgericht erhoben hatte (was dem Finanzamt auch bekannt war) und damit die Voraussetzung „endgültige Erfolglosigkeit“ nicht vorlag. Dem Mandanten riet ich, Einspruch gegen den AdV-Zinsbescheid einzulegen und auch Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.
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Gerichtlicher AdV-Beschluss: Signal in beide Richtungen
Auch wenn Einspruch gegen einen Steuer- oder Haftungsbescheid eingelegt wird, muss die streitige Steuer- oder Haftungssumme zunächst bezahlt werden. Es sei denn, man stellt (mit Erfolg) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV).
Schnelle(re) Entscheidung
Lehnt das Finanzamt die beantragte AdV ab, ist der Weg frei für einen AdV-Antrag beim Finanzgericht. Das ist auch schon im Einspruchsverfahren möglich. Eine Entscheidung im gerichtlichen AdV-Verfahren hat man normalerweise viel schneller auf dem Tisch als eine Entscheidung in der Hauptsache (Einspruchs- oder Klageverfahren).
Wirkung der AdV-Entscheidung auf die Hauptsache
Daher ist immer zu überlegen, was aus einem AdV-Beschluss für das Hauptsacheverfahren folgen würde. Zwar besteht im Klageverfahren keine Bindung des Finanzgerichts an seinen (früheren) AdV-Beschluss. Allerdings ist in der Praxis im Regelfall eine „Vorprägung“ festzustellen: Die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzgericht eine komplett andere Entscheidung trifft als in seinem AdV-Beschluss (Beispiel: der AdV-Antrag wird abgelehnt, später wird der Klage aber stattgegeben oder umgekehrt), ist sehr gering. Dazu müssten im Klageverfahren schon gänzlich neue Tatsachen und Beweismittel oder rechtliche Erwägungen auf den Tisch kommen, was eher selten der Fall ist. Meist ist die Sache schon im AdV-Verfahren ausgeschrieben.
Praxis: Hauptsacheentscheidung orientiert sich oft an AdV-Entscheidung
Daher erledigt sich in der Praxis mit Erlass des AdV-Beschlusses in vielen Fällen zugleich das Hauptsacheverfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren): Gibt das Finanzgericht dem AdV-Antrag statt, ist das Finanzamt häufig dazu bereit, auch dem Einspruchs- oder Klagebegehren des Steuerpflichtigen zu entsprechen und einen Abhilfebescheid zu erlassen. Lehnt das Finangericht den AdV-Antrag dagegen ab, dann ist aus Sicht des Steuerpflichtigen zu erwägen, ob man die Klage beim Finanzgericht zurück nimmt oder – wenn man noch im Einspruchsverfahren ist – die Klage gar nicht erst einlegt. Beides spart Prozesskosten.
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Aussetzung der Vollziehung: Sicherheitsleistung reduziert
Auch wenn Einspruch eingelegt wird, müssen die streitigen Steuern zunächst bezahlt werden. Es sei denn, man stellt mit Erfolg einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das Finanzamt kann die AdV von einer Sicherheitsleistung durch den Steuerpflichtigen abhängig machen (Ermessensentscheidung).
So geschehen bei einem meiner Mandanten: Nach einer Betriebsprüfung und Erlass von Änderungsbescheiden sollte er ca. 60.000 € Steuern nachzahlen. Nach Einspruch und AdV-Antrag wollte das Finanzamt ursprünglich eine Sicherheitsleistung von 25.000 € von ihm haben.
25.000 € konnte mein Mandant jedoch nicht aufbringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann von einer Sicherheitsleistung – ganz oder teilweise – abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten. Im Ergebnis war das Finanzamt mit 10.000 € Sicherheitsleistung zufrieden.
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„Weihnachtsfrieden“: Sachsens Finanzämter halten still
Die sächsischen Finanzämter werden – wie in jedem Jahr – auch in 2017 den „Weihnachtsfrieden“ grundsätzlich respektieren (Pressemitteilung des SMF vom 14.12.2017).
Die sächsischen Finanzämter werden deshalb in der Zeit vom 21. Dezember bis einschließlich Neujahr von Außenprüfungen und Vollstreckungsmaßnahmen absehen.
Auf den „Weihnachtsfrieden“ verlassen sollte man sich allerdings nicht. Vollstreckungs- und ähnliche Maßnahmen sind ausnahmsweise zulässig,
wenn durch die Zurückhaltung ein endgültiger Steuerausfall (z. B. wegen Verjährung) drohen würde.
Trotz des verkündeten „Weihnachtsfriedens“ sollten daher die auch sonst erforderlichen Rechtsbehelfe (Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – AdV, Antrag auf Stundung, Vollstreckungsaufschub o. ä.) ergriffen werden, um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Oder die Steuern erst einmal pünktlich bezahlen, wenn die Steuersumme aufgetrieben werden kann. Streiten kann man hinterher immer noch und bekommt im Erfolgsfall die Steuern später mit Zinsen zurück gezahlt.
Das ist der sicherste Weg.
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Betriebsprüfung: Einspruch gegen Auskunfts- und Vorlageverlangen unzulässig
Alltag während einer Betriebsprüfung: Der Prüfer fordert den Steuerpflichtigen oder dessen Steuerberater auf, Auskünfte zu geben oder bestimmte Unterlagen vorzulegen, z. B. Verträge und Rechnungen. Ist man mit einem solchen Auskunfts- und Vorlageverlangen nicht einverstanden, stellt sich die Frage, ob man dagegen Einspruch einlegen (und Aussetzung der Vollziehung beantragen) kann.
Auskunfts- und Vorlageverlangen des Prüfers kein Verwaltungsakt
Ein Einspruch ist nur statthaft „gegen Verwaltungsakte“ (§§ 347 Abs. 1, 118 AO). Das FG Düsseldorf entschied nun durch Urteil vom 04.04.2017, Az. 6 K 1128/15 AO, dass Auskunfts- und Vorlageverlangen des Betriebsprüfers grundsätzlich keine verbindliche „Regelungen“ i. S. v. § 118 AO seien. Der Verwaltungsakt-Begriff sei damit nicht erfüllt. Vielmehr handele es sich im Regelfall um nicht selbständig anfechtbare Vorbereitungshandlungen, welche von der Prüfungsanordnung gedeckt seien.
Fazit
Einspruch und (Anfechtungs-)Klage gegen ein Auskunfts- und Vorlageverlangen des Betriebsprüfers sind nach Auffassung des FG Düsseldorf grundsätzlich nicht statthaft und damit unzulässig. Auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wäre nicht statthaft. Die Rechtswidrigkeit der Prüfungshandlung kann erst in dem auf die Betriebsprüfung folgenden Veranlagungsverfahren (oder Einspruchsverfahren) geltend gemacht werden.
Allerdings sollte auch schon während der laufenden Betriebsprüfung bedacht werden, ob man nicht durch Kontaktaufnahme mit dem Prüfer bzw. seinem Sachgebietsleiter oder notfalls durch außerordentliche Rechtsbehelfe (Gegenvorstellung, Aufsichtsbeschwerde) eine Korrektur des für rechtswidrig gehaltenen Auskunfts- und Vorlageverlangens erreichen kann.
Update (11.02.2025)
Die Entscheidung des FG Düsseldorf wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 11.12.2018, Az. XI B 123/17, aufgehoben und zurückverwiesen. Der BFH ließ offen, wie die Vorlage- und Auskunftsverlangen ursprünglich rechtlich einzuordnen waren, wobei im Umfeld von Außenprüfungen die Grenze zwischen reinen Hilfs- und Vorbereitungsmaßnahmen ohne Regelungscharakter und Verwaltungsakten nicht immer eindeutig zu ziehen sei.
Im vorliegenden Fall habe das Finanzamt mit der Einspruchsentscheidung den betreffenden Vorlage- und Auskunftsverlangen jedenfalls die Gestalt eines Verwaltungsakts gegeben, indem es die entsprechenden Einsprüche nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen hat.
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Gesellschafter-Nachhaftung bei Beendigung einer zweigliedrigen GbR: Finanzgericht setzt Vollziehung eines Haftungsbescheides aus
Haftungsbescheid des Finanzamtes
Meine Mandantin war – neben ihrem Ehemann – Gesellschafterin einer gewerblich tätigen GbR. Im März 2009 schied meine Mandantin aus der GbR aus und ihr Ehemann führte das Unternehmen als Einzelunternehmen fort. Davon hatte das Finanzamt auch bereits im März 2009 Kenntnis. Erst im November 2014 erließ das Finanzamt gegenüber meiner Mandantin einen Haftungsbescheid. Eine Steuerfahndungsprüfung habe ergeben, dass die GbR dem Finanzamt für die Jahre 2007, 2008 und 2009 noch Umsatzsteuer in Höhe von ca. 100.000 € schulde (Umsatzsteuerbescheide aus Juli 2014). Als Gesellschafterin hafte sie für die Umsatzsteuerschulden der GbR gemäß § 128 HGB (analog) persönlich.
Einspruch und AdV-Antrag beim Finanzamt
Gegen den Haftungsbescheid legte ich für meine Mandantin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Ich argumentierte u. a., dass durch die Vorschriften zur Nachhaftung von GbR-Gesellschaftern eine Haftungsinanspruchnahme ausscheide. § 128 HGB könne nicht isoliert betrachtet werden, sondern sei im Zusammenhang mit §§ 736 Abs. 2 BGB, 160 Abs. 1 HGB zu sehen. Hier liege ein Fall der gesetzlich begrenzten Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters vor. Scheidet ein Gesellschafter aus einer GbR aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn durch Erlass eines Verwaltungsakts geltend gemacht werden (§§ 736 Abs. 2 BGB, 160 Abs. 1 HGB).
Die Fünf-Jahres-Frist habe daher im März 2009 – mit dem Ausscheiden meiner Mandantin aus der GbR bzw. Kenntnis des Finanzamtes vom Ausscheiden – begonnen. Somit sei die Frist im März 2014 abgelaufen. Der angefochtene Haftungsbescheid sei aber erst im November 2014 und damit nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist erlassen worden. Der Haftungsbescheid sei daher rechtswidrig, eine Nachhaftung meiner Mandantin sei somit ausgeschlossen.
Das Finanzamt lehnte die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Es berief sich dabei auf § 159 HGB und die hierzu ergangene Rechtsprechung. Danach beginne die Fünf-Jahres-Frist erst mit der Fälligkeit der Umsatzsteuerforderungen, also erst im Juli 2014 mit Erlass der Umsatzsteuerbescheide gegenüber der GbR.
SächsFG setzt Vollziehung aus
Nunmehr beantragte ich beim SächsFG die Aussetzung der Vollziehung. Das SächsFG setzte die Vollziehung des Haftungsbescheides wie beantragt aus (Beschluss vom 14.07.2015, Az. 3 V 65/15). Nach Auffassung des Gerichts seien die in § 160 HGB genannten Voraussetzungen im Streitfall gegeben.
„Es bestehen ernstliche Zweifel, ob der Antragstellerin die Berufung auf § 160 HGB versagt ist, weil mit ihrem Ausscheiden aus der GbR die zweigliedrige GbR beendet worden ist. … Eine Berufung auf § 160 HGB soll also auch dann möglich sein, wenn bei Ausscheiden einer zweigliedrigen Gesellschaft Aktiva und Passiva auf den verbleibenden Gesellschafter übergehen …
…
Es bestehen auch ernstliche Zweifel, ob § 159 Abs. 3 HGB im Rahmen des § 160 HGB entsprechend anzuwenden ist, wie das Finanzamt … meint. .. Der Senat hat erhebliche Bedanken gegen eine solche analoge Anwendung, denn § 160 Abs. 1 HGB setzt ausdrücklich voraus, dass eine Nachhaftung nur stattfindet, wenn eine Verbindlichkeit der Gesellschaft vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden bzw. der Kenntnis hiervon fällig wird. Angesichts dieser klaren Regelung ist bei summarischer Prüfung daher für eine analoge Anwendung des § 159 Abs. 3 HGB kein Raum. …“
Das SächsFG legte dem Finanzamt die Kosten des Verfahrens auf. Eine Beschwerde gegen den Beschluss ließ das Gericht nicht zu (§ 128 Abs. 3 S. 1 FGO).
Update (28.08.2015): Nach Ergehen des FG-Beschlusses nahm das Finanzamt den Haftungsbescheid zurück.
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AdV-Gegenstandswert: 25 % beim 6. Senat des Sächsischen Finanzgerichts
An anderer Stelle wies ich darauf hin, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung bei Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) als Streitwert weiterhin (nur) 10 % des Hauptsachestreitwertes ansetzt. Einige Finanzgerichte sehen das anders und setzen – analog zu Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten – den Streitwert bzw. Gegenstandswert bei AdV-Verfahren mit 25 % an – so auch der 6. Senat des Sächsischen Finanzgerichts (SächsFG). (mehr …)