Der BGH hat seine Entscheidung vom 08.03.2022, 1 StR 360/21, bestätigt, wonach die Einziehung gemäß §§ 73ff. StGB die Vollendung der Tat (also eine vollendete Steuerhinterziehung) voraussetzt. Der bloße Versuch der Steuerhinterziehung genügt nicht.
„Hinsichtlich der Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2014 hat der Angeklagte die Steuerhinterziehung jedoch lediglich versucht …, mit der Folge, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) insoweit ausscheidet.“
Das gilt auch für den Vermögensarrest (§ 111e StPO), der angeordnet werden kann, um die spätere Wertersatzeinziehung zu sichern: Bei lediglich versuchter Steuerhinterziehung scheidet ein Vermögensarrest aus, die Steuerhinterziehung muss vollendet sein.
Da in Steuerstrafverfahren oft mehrere Taten vorgeworfen werden (Bsp.: Einkommen-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung für mehrere Jahre), wird hin und wieder für alle vorgeworfenen Taten der Vermögensarrest angeordnet, obwohl einzelne Taten – erkannt oder unerkannt – noch im Versuchsstadium „stecken geblieben“ sind. Dann sollte Beschwerde gegen den Vermögensarrest eingelegt werden.
Hat der Straftäter durch die Straftat einen Vermögensvorteil erlangt, soll er diesen nicht behalten dürfen. Der Vermögensvorteil wird ihm wieder weggenommen (Vermögensabschöpfung bzw. Einziehung). Streitig war, ob auch bei einer nur versuchten Steuerhinterziehung eine Einziehung möglich ist.
OLG Celle: Einziehung auch bei versuchter Steuerhinterziehung möglich
Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so hat das Gericht zwingend die Einziehung des „Taterlangten“ anzuordnen. Bei der Steuerhinterziehung entspricht das „Taterlangte“ den ersparten (verkürzten) Steuern oder den zu Unrecht erlangten Steuervorteilen. Dies gilt nach der Rechtsprechung jedoch nicht schlechthin, weil die Einziehung an einen beim Täter tatsächlich eingetretenen Vermögensvorteil anknüpft.
Das OLG Celle (14.06.2019, 2 Ss 52/19, rechtskräftig) bejahte in einer – zweifelhaften – Entscheidung eine Einziehung auch bei einer lediglich versuchten Steuerhinterziehung. Das OLG ging in seiner kryptischen Urteilsbegründung davon aus, dass schon die Nichtabgabe einer (Einkommen-)Steuererklärung bei Fristablauf
„einen der Einziehung unterliegenden Vermögensvorteil im Hinblick auf die angefallene Steuerersparnis“
darstelle.
„Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts steht dem die unterbliebene Steuerfestsetzung durch das Finanzamt nicht entgegen.“
BGH: Bei versuchter Steuerhinterziehung (noch) nichts erlangt
Der BGH (08.03.2022, 1 StR 360/21) dagegen erteilte dem OLG Celle in einem anderen Verfahren aber eine deutliche Absage: Das Abschöpfen der ersparten Steueraufwendungen setze
„den Taterfolg, namentlich die zu niedrige oder verspätete Festsetzung (§ 370 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AO), voraus; erst damit realisiert sich eine Ersparnis, die ursächlich (… „durch die Tat“) auf die tatbestandsmäßige Handlung zurückzuführen ist … a.A. OLG Celle … das Abstellen auf die Tatvollendung ermöglicht eine rechtssichere und insoweit einfach zu handhabende Vermögensabschöpfung.“
Praxis-Tipp
Eine Einziehung des Taterlangten setzt voraus, dass die Steuerhinterziehung vollendet wurde. Mithin kommt eine Einziehung bei nur versuchter Steuerhinterziehung nicht in Betracht.
In diesem Sinne auch eine Verfügung einer Staatsanwaltschaft vom 09.02.2021 in einem Steuerstrafverfahren, in dem ich als Verteidiger tätig war:
„Absehen Vermögensabschöpfung: Maßnahmen der Vermögensabschöpfung kommen nicht in Betracht, weil es beim Versuch der Steuerhinterziehung geblieben ist. Es wurde nichts erlangt.“