Ich verteidigte einen Mandanten in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren, dem von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) des Finanzamtes Hinterziehung von Einkommensteuer vorgeworfen wurde. Er habe den Zufluss einer betrieblichen Altersversorgung nicht in seiner Steuererklärung angegeben, wodurch ca. 19.000 € Einkommensteuer verkürzt worden sei.
Die BuStra bot an, das Ermittlungsverfahren gegen eine Geldauflage i. H. v. 8.500 € einzustellen. Das schien mir zu hoch und daher bot ich für meinen Mandanten zunächst 4.750,00 €, später 6.000 € an. Die BuStra ließ nicht mit sich reden, sondern beantragte einen Strafbefehl, der auch erlassen wurde. Nach Einspruch gegen den Strafbefehl wurde ein Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Chemnitz angesetzt.
Nach Kontaktaufnahme zur Staatsanwaltschaft gelang es, nochmals über eine Einstellung gegen Geldauflage ins Gespräch zu kommen. Letztendlich einigte man sich auf Zahlung von 7.000 €. Der Hauptverhandlungstermin wurde wieder aufgehoben und nach Zahlung der Geldauflage wurde das Verfahren endgültig eingestellt.
Praxis-Tipp Die BuStra darf zwar selbst einen Strafbefehl beantragen. Wird jedoch Einspruch dagegen eingelegt, dann wird die Staatsanwaltschaft zuständig und die BuStra hat „nichts mehr zu sagen“ (§§ 406, 407 der Abgabenordnung). Das wird in der Praxis hin und wieder übersehen. Wenn man sich also mit der BuStra im Ermittlungsverfahren nicht auf eine Geldauflage einigen konnte, dann gelingt es vielleicht im weiteren Verfahren mit der Staatsanwaltschaft. |