Neulich ging mein bisher längstes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren zu Ende. Eingeleitet wurde das Verfahren im Jahr 2015, Ende 2016 übernahm ich die Verteidigung.
Meiner Mandantin wurde vorgeworfen, durch Nichtabgabe von Steueranmeldungen Umsatzsteuern in Höhe von ca. 95.000 € (2012), 120.000 € (2013) und 95.000 € (2014) verkürzt zu haben. Das erklärt auch, warum meine Mandantin jetzt noch verfolgt werden durfte: Bei allen vorgeworfenen Taten handelt es sich um eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß, so dass die Verfolgungsverjährungsfrist 15 Jahre beträgt.
Jetzt erging ein Strafbefehl mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung. Angesichts der vorgeworfenen Steuerverkürzung ein sehr moderates Ergebnis. Besonderheit war jedoch u. a., dass meine Mandantin als „Strohfrau“ im Wesentlichen nur ihren Namen hergab, ihr Lebensgefährte „zog“ im Hintergrund „die Strippen.“ Gleichwohl war meine Mandantin umsatzsteuerrechtlich als leistende Unternehmerin anzusehen. Zudem war die lange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Meine Mandantin beschloss, den Strafbefehl zu akzeptieren.