Steuerstrafverteidigung

Steuerstrafverteidigung ist mein Spezialgebiet

Ich bin es gewohnt, an zwei Fronten gleichzeitig zu kämpfen: Im Steuerstrafverfahren und im Besteuerungsverfahren. Erfolg im Steuerstrafverfahren wird man nur haben, wenn man als Verteidiger den Sachverhalt auch steuerrechtlich richtig beurteilen und dabei (mindestens) „auf Augenhöhe“ mit den Strafverfolgungsbehörden auftreten kann. Zudem muss der Steuerstrafverteidiger immer die komplexen Wechselwirkungen zwischen Strafverfahren und Besteuerungsverfahren im Blick haben.

Meine Erfahrung

Ich habe bisher ca. 265 Mandate aus den Bereichen Steuerstrafverteidigung und Selbstanzeige bearbeitet (Stand: 03.01.2024). Hier können Sie sich einige Referenzen anschauen.

Zudem halte ich als Dozent seit einigen Jahren bundesweit Vorträge zum Steuerstrafrecht.

Steuerstrafrecht und Steuerstrafverteidigung in Stichworten

Hier finden Sie anhand von Stichworten Wissenswertes zum Steuerstrafrecht und zur Steuerstrafverteidigung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Nach und nach werde ich weitere Stichworte und Erläuterungen ergänzen.

Sie vermissen ein Stichwort? Anregungen nehme ich gern entgegen. Schreiben Sie mir einfach eine E-Mail.

Akteneinsicht

Der Verteidiger bekommt Einsicht in die kompletten Ermittlungsakten. Steuerstrafverteidigung ohne Akteneinsicht ist fahrlässig. Erst nachdem der Akteninhalt und die Beweismittel gesichtet sind, können das Verteidigungsziel und das passende Verteidigungskonzept entwickelt werden.

Steuerstrafakten sind häufig teilweise geschwärzt oder es wurden Aktenteile entnommen („Fehlblätter“). Als Begründung wird dann auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO) verwiesen. Das ist grundsätzlich unzulässig.

Steuerstrafverfahren können sich über Jahre hinziehen, entsprechend „wachsen“ die Ermittlungsakten. Mehrmalige Akteneinsicht ist daher im Steuerstrafverfahren normal.

AStBV (St) – Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer)

Eine Verwaltungsvorschrift, in der die Auffassung der Finanzverwaltung bei streitigen Rechtsfragen zum Steuerstrafrecht enthalten ist (vergleichbar den RiStBV – Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren – im allgemeinen Strafverfahren). Die AStBV (St) sind für alle BuStra- und Steufa-Bediensteten verbindlich.

Aktuell gelten die AStBV (St) 2023/2024 vom 16.10.2023.

Aussageverweigerungsrecht bzw. Schweigerecht

Als Beschuldigter hat man das Recht, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu schweigen. Ob trotzdem eine Stellungnahme („Einlassung“) gegenüber der Staatsanwaltschaft, der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder der Steuerfahndung sinnvoll ist, sollte nur nach Akteneinsicht und nur nach Beratung mit dem Verteidiger entschieden werden.

Betriebsprüfung bzw. Außenprüfung

Immer wieder wird während einer laufenden Betriebsprüfung (Außenprüfung) ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil der Betriebsprüfer meint, Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung gefunden zu haben. Dann ist der Betriebsprüfer sogar verpflichtet, die Prüfung zu unterbrechen und den Sachverhalt der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) mitzuteilen.

Blankettstrafrecht

Wenn man sich allein § 370 AO anschaut, dann weiß man vermutlich auch nach dreimaligem Lesen noch nicht, ob ein bestimmter Sachverhalt eine Steuerhinterziehung darstellt oder nicht. Steuerstrafrecht ist „Blankettstrafrecht.“ Damit ist gemeint, dass der (objektive) Straftatbestand der Steuerhinterziehung erst durch die Normen des Steuerrechts ausgefüllt und damit „komplett“ wird. Eine Steuerhinterziehung „steht und fällt“ also mit der vorherigen richtigen Anwendung des Steuerrechts. Im Steuerstrafverfahren „spielt die Musik“ daher meist im Steuerrecht.

Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra/StraBu)

In Sachsen sind das drei besondere Sachgebiete bei den Finanzämtern Leipzig II, Dresden-Nord und Chemnitz-Süd, die für die Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zuständig sind. Die BuStra hat grundsätzlich die gleichen Befugnisse wie die Staatsanwaltschaft. Oft erfährt der Beschuldigte erstmals durch ein Schreiben der BuStra, dass ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde.

In manchen Bundesländern heißt es „StraBu“ oder es bestehen gesonderte Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung.

Dauer des Verfahrens

Steuerstrafverfahren können sich über mehrere Jahre hinziehen. Der Mandant möchte die Sache meist möglichst schnell vom Tisch haben und das Verfahren beschleunigen. Aber das ist nicht immer sinnvoll. Im (Steuer-)Strafrecht kann sich der bloße Zeitablauf günstig auf die Strafhöhe auswirken. Zeitablauf ist ein Strafmilderungsgrund. Mitunter tritt sogar teilweise Verjährung ein.

Durchsuchung und Beschlagnahme

Durchsuchung und Beschlagnahme sind einschneidende Ermittlungsmaßnahmen, im Steuerstrafverfahren aber an der Tagesordnung. Im Normalfall muss der Betroffene die Maßnahme erst einmal hinnehmen. Rechtsmittel sind in diesem Stadium kaum Erfolg versprechend. Immerhin besteht die Möglichkeit, im Nachhinein beispielsweise die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung gerichtlich feststellen zu lassen.

Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage

In kleineren und mittleren Fällen besteht die Möglichkeit, sich „geräuschlos“ mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes oder der Staatsanwaltschaft zu einigen, so dass das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt wird und der Mandant nicht vorbestraft ist. Wenn es irgendwie geht, sollte man eine solche außergerichtliche Einigung anstreben. Insbesondere vor den Amtsgerichten wird es meistens nicht besser.

Die Zustimmung der BuStra / StraBu zur Einstellung gegen Geldauflage setzt im Regelfall voraus, dass die strafbefangenen Steuern nachgezahlt werden.

Erklärungsdelikt

Steuerhinterziehung ist ein so genanntes Erklärungsdelikt. Entweder wird vorgeworfen, man habe eine inhaltlich falsche oder unvollständige Steuererklärung (Steuerhinterziehung durch aktives Tun) beim Finanzamt eingereicht. Oder man habe trotz einer Verpflichtung keine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht (Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen). Auch die verspätete Abgabe einer Steuererklärung ist übrigens ein Fall des pflichtwidrigen Unterlassens.

Das bloße Nicht-Zahlen von Steuern ist dagegen grundsätzlich keine Tathandlung (nicht tatbestandsmäßig), sondern allenfalls Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes.

Kosten des Steuerstrafverfahrens

Zwar ist die Vergütung des Verteidigers im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Grundsätzlich werden in Steuerstrafsachen aber Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen, da sich diese Verfahren auf Basis der gesetzlichen Vergütung normalerweise nicht wirtschaftlich vernünftig bearbeiten lassen. Die Kosten für den Verteidiger können bei betrieblicher oder beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sein (siehe auch Kosten).

Postzustellungsurkunde (PZU)

Die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wird häufig mit Zustellungsurkunde bekannt gegeben, ein „gelber Umschlag“, auf dem das Zustelldatum vermerkt ist. Da die Bekanntgabe die Verfolgungsverjährung unterbricht, ist der Nachweis der Zustellung (Zustelldatum) wichtig für die Strafverfolgungsbehörden.

Selbstanzeige

Gemäß § 371 AO wird man nicht wegen Steuerhinterziehung bestraft, wenn man eine wirksame Selbstanzeige abgibt. Durch Steuerdaten-CD-Ankäufe, durch Razzien bei prominenten Steuerhinterziehern und nicht zuletzt durch die „Panama-“ und sonstige „Papers“ ist die Selbstanzeige auch ins Blickfeld einer breiten Öffentlichkeit geraten.

Sonstige „Nebenwirkungen“

Mit einer Steuerhinterziehung bzw. einem Steuerstrafverfahren gehen fast immer auch sonstige negative Folgen einher. Die wirtschaftliche Existenz steht vielleicht auf dem Spiel, weil die hinterzogenen Steuern und Zinsen nachgezahlt werden müssen oder weil steuerrechtlich für die hinterzogenen Steuern eines anderen gehaftet wird. Beamten drohen disziplinarrechtliche, Rechtsanwälten und Steuerberatern berufsrechtliche Konsequenzen. Vielleicht stehen die Gewerbeerlaubnis oder der Jagdschein auf der Kippe.

Solche und ähnliche Sachverhalte müssen zwingend in das Verteidigungskonzept einbezogen werden.

Steuerverkürzung

Steuerhinterziehung ist ein so genanntes Erfolgsdelikt. Der Jurist spricht vom Taterfolg, alle anderen runzeln die Stirn, versteht man doch unter „Erfolg“ in der Allgemeinsprache eher etwas Positives. Sprechen wir daher lieber von einer („bösen“) Folge der Tat. Die Folge der Tat besteht bei der Steuerhinterziehung entweder in einer Steuerverkürzung oder in der Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile. In der Praxis geht es meist um eine Steuerverkürzung.

Der Begriff der Steuerverkürzung ist zwar gesetzlich definiert, aber trotzdem schwer verständlich. Auf das bloße Nicht-Zahlen von Steuern kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr die „Bescheidlage“: Man vergleicht die „Ist-Steuer“ (= die tatsächlich nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzte oder angemeldete Steuer) mit der „Soll-Steuer“ (= die bei wahrheits- und fristgemäßen Angaben festzusetzende Steuer). Wenn beispielsweise die „Ist-Steuer“ 60.000 € beträgt, aber die „Soll-Steuer“ 100.000 €, dann liegt in Höhe von 40.000 € eine Steuerverkürzung vor.

Ohne den Eintritt der Steuerverkürzung ist das Delikt der Steuerhinterziehung nicht komplett (nicht „vollendet“, wie der Jurist sagt). Zwar ist auch eine versuchte Steuerhinterziehung strafbar. Allerdings kann die versuchte Tat milder bestraft werden als die vollendete Tat. Außerdem kann von einer versuchten Tat unter Umständen noch strafbefreiend zurückgetreten werden. Daher ist die Frage, ob überhaupt und wann genau eine Steuerverkürzung eingetreten ist, sehr praxisrelevant.

Auch über die genaue Höhe der Steuerverkürzung streitet man in der Praxis häufig, insbesondere wenn die Besteuerungsgrundlagen (z. B. Einnahmen, Umsätze) ganz oder teilweise geschätzt wurden.

Strafbefehl

Die BuStra / StraBu hat die Möglichkeit, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens einen Strafbefehl beim Amtsgericht zu beantragen. Hier ist Vorsicht geboten: Legt man gegen den Strafbefehl nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch ein, dann wirkt der Strafbefehl wie eine rechtskräftige Verurteilung. Man ist also vorbestraft, ohne Hauptverhandlung und ohne dass sich ein Richter vertieft mit dem Tatvorwurf auseinander gesetzt hätte.

Strafe

Als Strafe ist bei „einfacher“ Steuerhinterziehung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre vorgesehen. Für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung (z. B. Steuerverkürzung „in großem Ausmaß“) schreibt das Gesetz eine Strafschärfung vor: Dann droht Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Wichtig für die konkrete Strafe ist insbesondere die Höhe der Steuerverkürzung bzw. des eingetretenen Steuerschadens. Los geht es mit Geldstrafe, falls keine Einstellung gegen Geldauflage mehr in Betracht kommt. Bei der Berechnung der Geldstrafe finden die (inoffiziellen) Strafmaß- bzw. Strafzumessungstabellen Anwendung.

Bei einer Steuerverkürzung von 100.000 € und mehr pro Tat droht Freiheitsstrafe mit Bewährung. Geldstrafe kommt dann nur noch bei gewichtigen Milderungsgründen in Frage. Jedenfalls ab einer Gesamt-Steuerverkürzung von 1 Mio € und mehr wird es richtig ernst. Dann droht im Regelfall eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung, es sei denn, es liegen besonders gewichtige Milderungsgründe vor. Dann kommt im Einzelfall auch noch eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht.

Verfolgungsverjährung

Steuerstraftaten werden oft erst einige Jahre nach der Tat ermittelt, etwa aufgrund von Feststellungen in einer Betriebsprüfung. Dann stellt sich die Frage, ob diese Taten heute überhaupt noch verfolgt werden dürfen. Die Strafverfolgung ist unzulässig, wenn Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt bei „einfacher“ Steuerhinterziehung 5 Jahre. Ausnahmsweise beträgt die Verjährungsfrist aber 15 Jahre, wenn ein gesetzlich genannter Fall einer besonders schweren Steuerhinterziehung vorliegt, insbesondere im Fall einer Steuerverkürzung „in großem Ausmaß“ (Steuerverkürzung von mehr als 50.000 € pro Tat).

Da sich steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte typischerweise über mehrere Jahre (Veranlagungszeiträume) – oftmals bis heute – hinziehen, kann es sein, dass ältere Taten schon verjährt sind und nur noch die Taten der letzten Jahre geahndet werden können. Der Eintritt der Verfolgungsverjährung wird von den Strafverfolgungsbehörden hin und wieder übersehen oder falsch berechnet. Hier lohnt es sich für die Verteidigung auf jeden Fall, genauer hinzuschauen.

Vorsatz oder: „Niemand hat die Absicht, Steuern zu hinterziehen“

Häufig höre ich von Mandanten: „Ich hatte doch nie die Absicht, Steuern zu hinterziehen.“ Darauf kommt es aber leider nicht an. Steuerhinterziehung setzt zwar vorsätzliches Handeln voraus, eine echte Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens ist aber nicht erforderlich. „Bedingter Vorsatz genügt“, wie der Jurist trocken sagt. Das bedeutet: Es reicht für Vorsatz aus, wenn man eine Steuerverkürzung für möglich hält und sich damit abfindet („na wenn schon“ oder „was soll’s“).

Es gibt zwar auch Steuerordnungswidrigkeiten, etwa die leichtfertige Steuerverkürzung, die als „Auffangtatbestand“ dient, wenn Vorsatz nicht nachweisbar ist. Die Grenze zwischen bedingtem Vorsatz und Leichtfertigkeit ist aber eine „Grauzone“ und in der Praxis kaum greifbar. Steuerordnungswidrigkeiten haben in der Praxis auch nahezu keine Bedeutung. Die Ermittlungsbehörden gehen als „Arbeitshypothese“ fast immer von Vorsatz aus. Der Kampf um (besser: gegen) den Vorsatz ist daher meist der berühmte „Kampf gegen Windmühlen.“