Die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung (Rechtsgrundlage: § 139b AO) sind mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht vereinbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.01.2012, Aktenzeichen II R 49/10.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht