Hin und wieder liest man die Aussage, dass Steuerschulden, die in Zusammenhang mit einer Steuerstraftat stehen, von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen seien (vgl. z. B. LG Hannover v. 24.04.2015, Az. 20 T 14/15). So allgemein formuliert ist das aber nicht korrekt.
§ 302 Nr. 1 InsO lautet insoweit nämlich:
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners … aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist …
Voraussetzung ist also eine rechtskräftige Verurteilung (Urteil oder Strafbefehl). Eine Einstellung des Steuerstrafverfahrens beispielsweise gemäß § 153a StPO würde also nicht genügen, um die Restschuldbefreiung zu versagen. Gleiches gilt für Steuerschulden, die aufgrund einer (wirksamen) Selbstanzeige fällig werden.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
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