„Steuerhinterziehung durch Vortäuschen eines Auslandswohnsitzes“

Natürliche Personen, die im Inland (= Deutschland) einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG). Nun kommt es vor, dass Steuerpflichtige ihren Wohnsitz zum Schein ins Ausland verlegen, um Steuern „zu sparen.“ Tatsächlich wohnen sie aber nach wie vor in Deutschland.

In einem Beitrag zur Steufa-Praxis (PStR 2018, 127) wird ein Fall geschildert, in dem Eheleute in den Jahren 2003-2010 ihren Wohnsitz (angeblich) ins Ausland verlegt hatten. Ihr Wohngrundstück hatten Sie 2003 auf die Tochter übertragen, die aber dort offensichtlich nicht wohnte und das Grundstück auch nicht vermietete.

In dem Beitrag kann man dann nachlesen, welche Ermittlungen die Steuerfahndung unternimmt, um einen inländischen Wohnsitz nachzuweisen, insb.:

  • Befragung der Nachbarn
  • Abfrage beim zuständigen Entsorgungsbetrieb über die Bereitstellung der Mülltonnen für das Grundstück (und deren Entleerung) im fraglichen Zeitraum
  • Abfrage beim Trink-/Abwasserversorger zum Wasserverbrauch im fraglichen Zeitraum
  • Abfrage beim Stromversorger zum Stromverbrauch

Danach bestand der Verdacht, dass die Eheleute ihren Wohnsitz tatsächlich beibehalten hatten. Es folgte die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und die Durchsuchung des Hauses der Ehegatten und auch der Wohnung der Tochter.

 

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