Der BFH hat entschieden, dass ein Steuerbescheid, der vor dem Datum des Bescheides zugestellt wird, wirksam bekanntgegeben ist, so dass die Einspruchsfrist mit Bekanntgabe des Bescheids zu laufen beginnt. Versäumt der Empfänger die Einspruchsfrist, weil er darauf vertraut hat, die Frist ende nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Datum des Bescheids, so ist ihm regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
@ BFH, Urteil vom 20.11.2008, III R 66/07
Fundstelle(n): BStBl II 2009, 185
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht