Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Steuerbescheid wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen nicht aufgehoben oder geändert werden darf, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden hätte.
@ BFH, Urteil vom 22.04.2010, VI R 40/08
Fundstelle(n): BFH/NV 2010, 1520
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht