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Steuerberaterhaftung: Keine Pflicht zum Hinweis auf Regressanspruch gegen den Vorberater

Der BGH entschied durch Urteil vom 07.05.2015, Az. IX ZR 186/14, dass ein Steuerberater – anders als ein Rechtsanwalt – grundsätzlich nicht verpflichtet ist, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen einen früheren Steuerberater und auf die drohende Verjährung eines solchen Anspruchs hinzuweisen.

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