Das Landgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 29.07.2013 (Az. 27 O 128/12), dass ein Steuerberater verpflichtet ist, seinen Mandanten auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde hinzuweisen, die im Erfolgsfall die Steuerlast des Mandanten reduziert oder vermieden hätte. Die Hinweispflicht besteht zumindest dann, wenn für den Berater ein konkreter Anlass für einen solchen Hinweis besteht.
Dieser konkrete Anlass kann sich – wie im Streitfall – beispielsweise daraus ergeben, dass der Mandant selbst – gestützt auf einen Zeitungsartikel, der die Verfassungswidrigkeit einer steuerrechtlichen Norm thematisiert – an den Steuerberater herantritt und dieser erklärt, er werde diese Angelegenheit für den Mandanten „im Auge behalten.“
Der Berater kann sich auch nicht darauf berufen, er hätte nicht gewusst, dass eine einschlägige Verfasssungsbeschwerde anhängig sei. Dazu führt das Landgericht aus:
Einen Hinweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde hätte der Beklagte etwa in Standardwerken wie dem Kommentar von Schmidt zum EStG in der 25. Auflage (2006) zu § 17 EStG unter Randnummer 35 gefunden. Zielführend wäre aber auch eine Nachfrage beim Bundesverfassungsgericht oder eine Recherche in juristischen Datenbanken gewesen.
Der Steuerberater ist in diesem Fall zudem verpflichtet, dem Mandanten die Einlegung eines Einspruchs zu empfehlen und auf das Ruhen des Einspruchs gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO hinzuweisen.
All dies unterließ der beklagte Steuerberater, so dass er zum Schadensersatz verurteilt wurde.