Ein Steuerberater muss bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz einer GmbH nicht darauf hinweisen, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, zu prüfen, ob Insolvenzreife besteht. Das Dauermandat mit einer GmbH begründe bei üblichem Zuschnitt keine solche Hinweispflicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 07.03.2013, Az. IX ZR 64/12, entschieden.
Es ist
„… nicht Aufgabe des mit der allgemeinen steuerlichen Beratung der GmbH beauftragten Beraters, die Gesellschaft bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz darauf hinzuweisen, dass es die Pflicht des Geschäftsführers ist, eine Überprüfung vorzunehmen oder in Auftrag zu geben, ob Insolvenzreife eingetreten ist und gegebenenfalls gemäß § 15a InsO Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden muss. Anders als bei einem ausdrücklichen Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens … besteht eine solche Pflicht bei einem allgemeinen steuerrechtlichen Mandat nicht.“