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Steuerberater muss auf vGA-Risiken hinweisen

Erarbeitet ein Steuerberater mehrmals hintereinander für eine GmbH den steuerlichen Jahresabschluss oder die Erklärungen zu Körperschaftsteuern und Gewerbesteuern, so muss er auch in einem hierauf beschränkten Dauermandat die innerhalb seines Gegenstands liegenden Gestaltungsfragen, aus denen sich verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben können, mit der Auftraggeberin erörtern und auf das Risiko und seine Größe hinweisen. Anderenfalls haftet er insbesondere für Steuerschäden, die aus dem unterbliebenen Hinweis entstehen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23. Februar 2012, IX ZR 92/08, entschieden.

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