Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass einem Steuerberater ein grobes Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO am nachträglichen Bekanntwerden von Zahnbehandlungskosten zur Last fallen kann, wenn er es unterlässt, seinen Mandanten nach solchen Aufwendungen zu fragen. Die Verpflichtung nachzufragen entfällt auch nicht dadurch, dass ein Dritter Angaben und Unterlagen für den Steuerpflichtigen beibringt.
@ BFH, Urteil vom 03.12.2009, VI R 58/07
Fundstelle(n): BStBl II 2010, 531
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht