Steuerberater bestreitet wider besseres Wissen den Zugang einer Einspruchsentscheidung

Ein Mandant kam Anfang 2016 zu mir in die Beratung und legte eine Einspruchsentscheidung für die Jahre 2002-2004 vor. Die Einspruchsentscheidung datierte auf Ende 2012 (!). Er wolle dagegen Klage zum Finanzgericht erheben.

Drei Jahre alte Einspruchsentscheidung

Auf meine Frage, warum er denn erst jetzt – mehr als drei Jahre später – damit komme, teilte er folgendes mit: Im Rahmen einer aktuellen Betriebsprüfung habe der Prüfer auf die 2012er Einspruchsentscheidung verwiesen. Diese Einspruchsentscheidung sei dem Mandanten aber unbekannt gewesen. Auch sein Steuerberater habe die Einspruchsentscheidung nicht erhalten. Daher habe der Steuerberater eine Kopie der Einspruchsentscheidung beim Finanzamt angefordert, die Einspruchsentscheidung von dort erhalten und an den Mandanten Anfang 2016 weitergeleitet.

Klageerhebung und Akteneinsicht

Ich erhob für den Mandanten Klage zum Finanzgericht und beantragte Akteneinsicht. Das beklagte Finanzamt teilte mit, es könne keine Akten vorlegen, denn diese seien aufgrund des Ablaufs der Festsetzungsfrist bereits vernichtet worden. Daher habe das Finanzamt die Einspruchsentscheidung auch nicht Anfang 2016 an den Steuerberater übermitteln können. Der Vortrag sei insoweit also falsch.

Steuerberater leugnet Erhalt der Einspruchsentscheidung

Der Steuerberater, vom Mandanten ins Gebet genommen, beichtete ihm, dass er die Einspruchsentscheidung tatsächlich schon in 2012 erhalten habe. Versehentlich habe er diese aber nicht an den Mandanten weitergeleitet, sondern abgeheftet. Als die Betriebsprüfung auf die Einspruchsentscheidung zu sprechen kam, sei ihm das aufgefallen. Da ihm die Sache peinlich gewesen sei, habe er dem Mandanten gegenüber so getan, als habe er die Einspruchsentscheidung beim Finanzamt angefordert und von dort erhalten. Er, der Steuerberater, sei doch nicht davon ausgegangen, dass der Mandant klagen werde …

Ich konnte dem Mandanten nur raten, die Klage zurückzunehmen, was auch geschah.

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