Mein Mandant erzielte in den Jahren 2014 bis 2021 unversteuerte Einnahmen aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in Höhe von ca. 7.000 bis 9.000 € pro Jahr. Nach Abgabe einer Selbstanzeige wurde gegen ihn ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Nachdem der Mandant die verkürzten Steuern und Zinsen bezahlte, wurde das Ermittlungsverfahren von der Bußgeld- und Strafsachenstelle gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da
„… eine endgültig wirksame Selbstanzeige …“
vorliege.
Praxis-Tipp Durch Einreichung einer Selbstanzeige kann im Ergebnis Straffreiheit bei Steuerhinterziehung erlangt werden. Die Selbstanzeige schützt aber nicht vor der Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an sich. Im Gegenteil: Häufig ist die Selbstanzeige erst der konkrete Anlass für strafrechtliche Ermittlungen. In dem Ermittlungsverfahren wird dann durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle oder die Staatsanwaltschaft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Selbstanzeige geprüft. Ist alles „im grünen Bereich“ – wie im aktuellen Fall – wird das Ermittlungsverfahren eingestellt. |