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Ablaufhemmung bei Selbstanzeige

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 9 AO beginnt, wenn die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach individualisiert werden kann, der Steuerpflichtige also Steuerart und Veranlagungszeitraum benennt und den Sachverhalt so schildert, dass der Gegenstand der Selbstanzeige erkennbar wird.

@ BFH, Urteil vom 21.04.2010, X R 1/08

Fundstelle(n): BStBl II 2010, 771

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