Kein seltenes Szenario: Der Insolvenzverwalter einer GmbH ist der Auffassung, dass die GmbH in anfechtbarer Weise (§§ 129ff. InsO) Steuern an das Finanzamt gezahlt hat und fordert diese vom Finanzamt gemäß § 143 InsO zurück. Das Finanzamt kehrt die Steuern zunächst auch an den Verwalter aus. Später revidiert es jedoch seine Auffassung, erlässt einen Abrechnungsbescheid und fordert den Insolvenzverwalter seinerseits zur Rückforderung auf. Doch diesem „kurzen Prozess“ erteilte der Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss vom 27.09.2012, VII B 190/11) eine Abfuhr.
Im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gemäß § 69 FGO nahm der BFH wie folgt Stellung:
„Ist aber demnach der Anspruch auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, so ist zumindest i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 AO ernstlich zweifelhaft, ob das auf einen solchen Anspruch Geleistete nach § 37 Abs. 2 AO mithilfe eines entsprechenden hoheitlich ergehenden Bescheides zurückgefordert werden kann oder nicht vielmehr ggf. von der Finanzbehörde ebenso vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden muss, wie ein Insolvenzverwalter dort seinen Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO geltend machen müsste. Der vom FA im Streitfall erhobene Anspruch richtet sich zwar auf Rückzahlung einer (zurückgezahlten) Steuer, so dass § 37 Abs. 2 AO wortwörtlich genommen einschlägig zu sein scheint; indes kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der in § 37 Abs. 2 AO geregelte Anspruch gleichsam auf der Umkehrung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO beruht … und ein Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung grundsätzlich die Rechtsnatur des Anspruchs teilt, auf den jene Leistung erbracht worden ist.
Nach alledem ist ernstlich zweifelhaft, ob der angegriffene Rückforderungsbescheid Bestand haben kann …“
Fazit: Der BFH hält es für ernstlich zweifelhaft, ob das Finanzamt den Rückforderungsbescheid erlassen durfte oder ob es nicht vielmehr den Insolvenzverwalter vor dem Zivilgericht auf Rückzahlung hätte verklagen müssen. Endgültig musste sich der BFH jedoch nicht festlegen. Dies bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht