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Rechtsanwaltshonorar für mehrjährige Tätigkeit keine außerordentlichen Einkünfte

Das Honarar eines Rechtsanwalts, das er nach Abschluss eines mehrjährigen Mandats erhält, führt nicht zu außerordentlichen Einkünften im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.01.2013, Az. III R 84/11, entschieden und damit zugleich seine langjährige Rechtsprechung bestätigt. Mehrjährige Tätigkeiten bei Rechtsanwälten, Ingenieuren und anderen Freiberuflern seien nicht unüblich und eine Tarifglättung werde schon durch die Häufigkeit und Regelmäßigkeit, mit der mehrjährige Aufträge angenommen, abgewickelt und abgerechnet werden, bewirkt.

Tipp: Auch regelmäßige Vorschussrechnungen tragen zur „Tarifglättung“ bei.

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