Achtung: Dieser Artikel ist nicht mehr aktuell (Stand: 11.07.2012) und wird demnächst überarbeitet.
Seit dem 01.07.2010 haben Schuldner die Möglichkeit, ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) umwandeln zu lassen. Dem Schuldner steht nach Einrichtung eines P-Kontos monatlich grundsätzlich ein pfändungsfreier Betrag in Höhe von 985,15 € zu (insbesondere bei Unterhaltsverpflichtungen auch ein höherer Betrag). Dieser Pfändungsschutz wird dann automatisch auch bei Pfändungen durch das Finanzamt beachtet. Beträgt das Nettoeinkommen des Schuldners also nicht mehr als 985,15 €, so ist es unpfändbar.
Was aber, wenn der Schuldner ein höheres Nettoeinkommen als 985,15 € hat? Was passiert dann mit dem überschießenden Betrag?
Dazu ein vereinfachtes Beispiel aus meiner Praxis: Das Finanzamt pfändet das private Girokonto des Schuldners. Das Konto wird als P-Konto geführt. Der Schuldner hat ein Nettoeinkommen aus seinem Arbeitsverhältnis in Höhe von 2.000,00 € monatlich.
Lösung: Der Schuldner hat, von einigen Ausnahmen abgesehen, nur Anspruch auf einen pfändungsfreien Betrag in Höhe von 985,15 €. Der überschießende Betrag (2.000,00 € ./. 985,15 € = 1.014,85) ist voll pfändbar und darf von der Bank an das Finanzamt abgeführt werden.
Abwandlung des Beispiels: Wie oben, allerdings wird das Girokonto des Schuldners nicht als P-Konto geführt.
Lösung: Nach der Lohnpfändungstabelle (Anlage zur Zivilprozessordnung; gilt auch im Vollstreckungsverfahren des Finanzamtes) ist nur ein Betrag in Höhe von 710,40 € pfändbar, unpfändbar bleiben 1.289,60 € (2.000,00 € ./. 710,40 = 1.289,60 €). Dieser unpfändbare Betrag in Höhe von 1.289,60 € kann durch einen Vollstreckungsschutzantrag beim Finanzamt (Vollstreckungsstelle) durchgesetzt werden.
Wie man anhand dieses Beispiels sieht, kann der Schuldner mit einem P-Konto schlechter gestellt sein als mit herkömmlichem Pfändungsschutz. Bis zum 31.12.2011 hat der Schuldner die Wahl, sich für die Einrichtung eines P-Kontos oder für den herkömmlichen Pfändungsschutz zu entscheiden. Eine Verpflichtung, ein P-Konto einzurichten, besteht für den Schuldner nicht. Ab dem 01.01.2012 ist Kontopfändungsschutz jedoch nur noch durch Einrichtung eines P-Kontos möglich.
In der rechtlichen Beratung von Mandanten ist daher genau zu prüfen, ob sich die Einrichtung eines P-Kontos derzeit wirtschaftlich überhaupt lohnt. Insbesondere bei höheren Nettoeinkommen ist dies nicht der Fall. Zu berücksichtigen sind auch die Bankgebühren für die Einrichtung und Unterhaltung eines P-Kontos. Nur bei niedrigem Nettoeinkommen dürfte die Einrichtung eines P-Kontos die sinnvollere Alternative sein.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
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