Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, wann die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer zu den Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehört. Eine Masseverbindlichkeit liege nur dann vor, wenn feststeht, dass das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, tatsächlich Teil der Insolvenzmasse ist (BFH, Urt. v. 08.09.2011 – II R 54/10).

Im Streitfall hatte der Insolvenzverwalter lediglich die „Freigabe“ der selbständigen Tätigkeit des Schuldners gemäß § 35 Abs. 2 InsO erklärt. Eine „echte Freigabe“ – durch Entlassung des Fahrzeug aus der Insolvenzmasse fällt es in das insolvenzfreie Schuldnervermögen zurück – sei nicht ersichtlich und von der Vorinstanz (FG Düsseldorf, Urt. v. 28.01.2010 – 8 K 236/09) auch nicht festgestellt. Das FG muss nun erneut zu entscheiden und dabei prüfen, ob das Fahrzeug gemäß §§ 36 InsO, 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO insolvenzfrei oder ob dieses Gegenstand einer echten Freigabe durch den Insolvenzverwalter war.

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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