Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

Kehrtwende: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.05.2011, Az. VI R 42/10, in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig vom Gegenstand des Prozesses grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anzuerkennen sind.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Zivilprozess hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien. Die Kosten eines Zivilprozesses müssen darüber hinaus notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.

Anmerkung:

Künftig wird also der Finanzbeamte in der Veranlagung zu prüfen haben, ob ein Zivilprozess, der verloren ging und Kosten verursachte, ursprünglich hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Ob der Finanzbeamte dies leisten kann? Zweifelhaft. Der Streit wird sich auf den Finanzgerichtsprozess verlagern.

Schöner Nebeneffekt: Die Kosten eines verloren gegangenen Amtshaftungsprozesses gegen die Finanzverwaltung sind wenigstens als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Ob das Finanzamt einem Amtshaftungsprozess gegen sich selbst hinreichende Erfolgsaussichten bescheinigt? Noch zweifelhafter. Da ist der Weg zum Finanzgericht vorprogrammiert.

Siehe aber für Veranlagungszeiträume ab einschließlich 2013: Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen – Neuregelung ab 2013

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